Zivilrecht
Positivdaten an Auskunfteien: Streitwert ist nicht schematisch nach Scraping-Fällen zu bemessen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Streitwert eines Datenschutzprozesses gegen einen Telekommunikationsanbieter von 7.000 Euro auf die Gebührenstufe bis 13.000 Euro angehoben. Anlass waren Beschwerden beider Parteianwälte, die im eigenen Namen eine höhere Bewertung begehrten. Die Entscheidung betrifft ausschließlich den Wert des Verfahrens. Sie spricht dem Kläger keinen Schadensersatz zu und stellt auch keinen Datenschutzverstoß fest. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Senat musste nun beurteilen, welchen wirtschaftlichen beziehungsweise nichtvermögensrechtlichen Wert die geltend gemachten Zahlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsanträge hatten. Die dafür erforderliche Bewertung richtete sich wesentlich nach dem Vortrag des Klägers und nicht nach einem bereits nachgewiesenen Schaden.
Redaktioneller Kernsatz
Positivdaten an Auskunfteien: Streitwert ist nicht schematisch nach Scraping-Fällen zu bemessen
Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Höherer Streitwert bei behaupteter Datenweitergabe
Festnetzvertrag und behauptete Positivdatenübermittlung
Der Kläger hatte im September 2022 einen Festnetzvertrag mit einer Tochtergesellschaft eines großen Telekommunikationsunternehmens geschlossen. Er behauptete, die Anbieterin habe ohne seine Einwilligung sogenannte Positivdaten an die Schufa und eine weitere Auskunftei übermittelt. Gemeint waren Daten über Beantragung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrags, ohne dass negative Zahlungserfahrungen oder Vertragsverstöße mitgeteilt worden sein mussten. Wegen der aus seiner Sicht unbefugten Verarbeitung verlangte er immateriellen Schadensersatz, Unterlassung und die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Das Landgericht bewertete den bezifferten Zahlungsantrag mit 5.000 Euro, die Unterlassung mit 1.500 Euro und die Feststellung mit 500 Euro. Dabei orientierte es sich an Entscheidungen zu Datenabgriffen bei einer Social-Media-Plattform.
Beide Anwälte hielten den Vergleich für unpassend
Der Klägervertreter wollte einen Gesamtstreitwert von 15.000 Euro erreichen. Neben dem Zahlungsantrag setzte er 7.500 Euro für die Unterlassung und 2.500 Euro für den Feststellungsantrag an. Der Beklagtenvertreter erstrebte mindestens 12.500 Euro und bewertete die Unterlassung mit 5.000 Euro. Beide betonten den Unterschied zu sogenannten Scraping-Fällen: Hier gehe es nach dem Klagevortrag um eine bewusste und kontrollierbare Datenweitergabe durch den Vertragspartner, nicht um den Zugriff krimineller Dritter. Das Unterlassungsbegehren solle zudem nicht nur eine bestimmte Meldung an eine bestimmte Auskunftei verhindern. Angegriffen werde eine bislang praktizierte Geschäftstätigkeit mit einem weiter gefassten Verbot künftiger Positivdatenmeldungen. Auch mögliche weitere Schäden sollten umfassend erfasst werden.
Das individuelle Interesse bestimmt die Bewertung
Der Senat erläuterte, dass die gerichtliche Ermessensentscheidung zum Streitwert keine freie Wahl eines beliebigen Betrags erlaubt. Zu ermitteln ist das mit dem Verfahren verfolgte Interesse. Den Angaben der Parteien, insbesondere der klagenden Partei, kommt erhebliches Gewicht zu; bindend sind sie aber nicht. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitgegenständen zählen insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse. Für die Unterlassung nach einer behaupteten Verletzung kommt es auf das Interesse an der Verhinderung weiterer gleichartiger Verstöße an. Art, Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung sowie die Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße können dabei erheblich sein. Generalprävention oder ein Gesamtschaden aller möglicherweise betroffenen Kunden dürfen die individuelle Bewertung dagegen nicht bestimmen.
Bewusste Weitergabe unterscheidet sich vom Datenleck
Den Zahlungsantrag beließ der Senat entsprechend dem geltend gemachten Mindestbetrag bei 5.000 Euro. Für den Unterlassungsantrag hielt er ebenfalls 5.000 Euro für sachgerecht. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein höheres oder niedrigeres Interesse orientierte er sich an dem in der angeführten Rechtsprechung verwendeten Ausgangswert. Eine Übertragung der reduzierten Bewertung aus Scraping-Verfahren lehnte er ab. Nach dem maßgeblichen Klagevortrag sollten die Daten gerade nicht gegen den Willen beider Vertragsparteien durch Dritte abhandengekommen sein. Vielmehr sollte die Beklagte selbst bewusst weitergegeben haben, ohne ausreichende Einwilligung und ohne dargelegte Berechtigung. Diese behauptete Handlungsweise verlieh dem Unterlassungsbegehren einen eigenständigen Wert. Ob der Vorwurf materiell zutraf, entschied die Streitwertbeschwerde nicht.
Auch Positivdaten sind nicht zwangsläufig neutral
Das Landgericht hatte demgegenüber auf einen begrenzten Empfängerkreis und den aus seiner Sicht unverfänglichen Inhalt der Daten verwiesen. Der Senat hielt eine Einordnung als inhaltlich neutral für nicht überzeugend. Das interne Scoring der Schufa sei nicht öffentlich bekannt. Bereits die Anzahl oder Häufigkeit von Anbieterwechseln könne Rückschlüsse auf wirtschaftliches Verhalten und Lebensumstände ermöglichen. Hinzu kam die vom Kläger behauptete Unsicherheit darüber, wie gespeicherte Daten seinen Score beeinflussten und dass er auf diese Berechnung nicht einwirken könne. Informationen von Auskunfteien können potenziellen Kreditgebern bei der Beurteilung wirtschaftlicher Zuverlässigkeit dienen. Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat kein Anlass, das Unterlassungsinteresse unterhalb des angenommenen Ausgangswerts anzusetzen.
Feststellungsantrag innerhalb derselben Gebührenstufe
Den Wert der Feststellung weiterer Schäden schätzte der Senat ebenfalls nach dem konkreten wirtschaftlichen Interesse. Dabei waren das Risiko eines Schadenseintritts und die Wahrscheinlichkeit einer späteren Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung des Klagevortrags und der eigenen Bewertung des Klägers mit 2.500 Euro kam jedenfalls kein Ansatz über 3.000 Euro in Betracht. Eine genauere Festlegung war für das Ergebnis nicht nötig: Zahlung und Unterlassung ergaben zusammen 10.000 Euro; bis zur Grenze von 13.000 Euro lag kein weiterer Gebührensprung. Der Beschluss setzt deshalb eine Gebührenstufe fest und keinen exakt bezifferten Einzelwert für den Feststellungsantrag. Gerade diese Unterscheidung erklärt die Formulierung des Tenors mit „bis 13.000 Euro“.
Beschwerdeerfolg mit klar begrenzter Aussage
Die Beschwerde des Beklagtenvertreters war vollständig, die des Klägervertreters überwiegend erfolgreich. Dessen weitergehendes Ziel von 15.000 Euro wurde nicht erreicht. Eine Kostenentscheidung war nach der angewandten Regelung über Streitwertbeschwerden nicht veranlasst. Der Beschluss verdeutlicht für diese Fallgestaltung, dass der Wert eines Unterlassungsbegehrens nicht schematisch aus anderen Datenschutzkonstellationen übernommen werden kann. Er ist jedoch weder eine allgemeine Festlegung sämtlicher Datenschutzstreitwerte noch eine Aussage, dass jede Positivdatenmeldung rechtswidrig oder schadensbegründend wäre. Entscheidend bleiben der konkrete Klagevortrag, die angegriffene Handlung und das individuelle Interesse. Die materielle Klageabweisung des Landgerichts wird durch eine höhere gebührenrechtliche Bewertung nicht in einen Zuspruch der Ansprüche umgewandelt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Datenschutzklagen sollten Anspruchsbegründung und Streitwertbegründung getrennt sorgfältig vorbereitet werden. Für die Wertbemessung ist darzulegen, welche konkrete zukünftige Verarbeitung verhindert werden soll und weshalb sie für die betroffene Person bedeutsam ist. Ein pauschaler Vergleich mit bekannten Datenleckverfahren kann die Eigenheiten einer bewussten Vertragsdatenübermittlung verfehlen. Zugleich sollte eine höhere Streitwertfestsetzung nicht mit einem Erfolg in der Haftungsfrage verwechselt werden: Sie verändert die Gebührenbewertung, ersetzt aber keinen Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen.