Zivilrecht

Terminplanung und abgelehnte Videoverhandlung begründen hier keine Richterbefangenheit

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die sofortige Beschwerde zweier Beklagter gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen. Beanstandet hatten sie unter anderem die Terminplanung, die Ablehnung einer Videoverhandlung und einen aus ihrer Sicht vorschnellen Hinweis zur gerichtlichen Zuständigkeit. Der Senat korrigierte zwar die Begründung des Landgerichts: Das Gesuch war nicht schon unzulässig oder offensichtlich ausschließlich missbräuchlich. In der Sache ergaben die vorgebrachten Umstände aber keinen vernünftigen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Einzelrichters zu zweifeln. Die Entscheidung betrifft ausschließlich diesen verfahrensrechtlichen Streit. Ob die Klägerin die im Ausgangsprozess verlangte Rückzahlung beanspruchen konnte, wurde damit nicht entschieden.

Redaktioneller Kernsatz

Terminplanung und abgelehnte Videoverhandlung begründen hier keine Richterbefangenheit

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Befangenheitsbeschwerde ohne Erfolg

Millionenforderung aus gescheitertem Solarprojekt

Im Ausgangsverfahren ging es um einen Vertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Dachflächen. Die Klägerin hatte nach Fertigstellung des Gleichstromteils rund 2,14 Millionen Euro gezahlt. Später wurde bekannt, dass das Werk, auf dessen Dach die Anlage errichtet worden war, geschlossen und zurückgebaut werden sollte. Der Dachmietvertrag wurde aufgehoben; die Verkäuferin erstattete die Einmalpacht von 728.280 Euro. Nachdem Ersatzprojekte und andere Einigungsversuche scheiterten, erklärte die Klägerin den Rücktritt. Sie verlangte zuletzt rund 1,41 Millionen Euro zurück, verbunden mit weiteren Feststellungsanträgen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dieser wirtschaftlich erhebliche Vertragsstreit bildete den Hintergrund der beanstandeten Prozessleitung.

Mehrere Anträge zur Terminverlegung

Der zunächst für Dezember 2024 angesetzte Termin wurde wegen einer Reise des Beklagtenvertreters verlegt. Der erste Ersatztermin fiel versehentlich noch in dessen Abwesenheit. Daraufhin schlugen die Beklagten ausdrücklich die Folgewoche oder die darauffolgende Woche vor. Der Richter terminierte auf den 23. Januar 2025. Erst anschließend wurde eine Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers einer Beklagten geltend gemacht und erneut Verlegung beantragt. Die Beklagten sahen darin eine Missachtung ihres rechtlichen Gehörs und kritisierten, dass der Termin telefonisch nur mit der Klägerseite abgestimmt worden sei. Zugleich beanstandeten sie die wiederholte Ablehnung einer Videoverhandlung, die beide Seiten beantragt hatten.

Konkrete Vorwürfe mussten sachlich geprüft werden

Das Landgericht hatte das Gesuch wegen einer aus seiner Sicht ungeeigneten Begründung und erkennbaren Verschleppungsabsicht als unzulässig verworfen. Dem folgte das Oberlandesgericht nicht. Für ein zulässiges Ablehnungsgesuch müssen konkrete Tatsachen genannt werden, die aus Sicht des Antragstellers die Befangenheit begründen. Eine völlig ungeeignete Begründung liegt erst vor, wenn ohne jede Prüfung des konkreten Verhaltens feststeht, dass die Vorwürfe nichts tragen können. Hier bezogen sich mehrere Beanstandungen nachvollziehbar auf bestimmte Verfügungen und Abläufe. Auch wenn Anhaltspunkte für Verzögerungsabsichten bestanden, war eine Verschleppung nicht zweifelsfrei der einzige Zweck. Deshalb war eine inhaltliche Prüfung erforderlich.

Fehlerkontrolle und Befangenheitsprüfung bleiben verschieden

Bei der inhaltlichen Prüfung stellte der Senat auf die Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei ab. Tatsächliche Voreingenommenheit muss nicht bewiesen sein; begründete Zweifel an der Neutralität genügen. Umgekehrt dient das Ablehnungsverfahren nicht dazu, jede als unrichtig empfundene Rechtsansicht oder Verfahrenshandlung zu überprüfen. Dafür bestehen grundsätzlich die vorgesehenen Rechtsmittel. Verfahrensfehler können die Ablehnung erst dann tragen, wenn sie sich so weit von anerkannten Grundsätzen entfernen, dass sie offensichtlich unhaltbar erscheinen und auf Willkür oder sachfremde Einstellung hindeuten. Solche Anzeichen erkannte das Gericht weder in den einzelnen Vorgängen noch in ihrer Zusammenschau.

Offener Verlegungsantrag war keine Ablehnung

Der zentrale Vorwurf zur letzten Terminsverlegung scheiterte bereits an der tatsächlichen Grundlage: Zum Zeitpunkt des Befangenheitsgesuchs hatte der Richter diesen Antrag noch gar nicht beschieden. Seine Verfügung erklärte lediglich, wie der bestehende Termin zustande gekommen war. Sie schloss eine weitere Verlegung nicht aus. Vor Eingang des Gesuchs hatte er außerdem versucht, den Beklagtenvertreter telefonisch zur Abstimmung zu erreichen. Die vorherige Festlegung auf den 23. Januar entsprach dem ausdrücklich vorgeschlagenen Zeitfenster der Beklagten. Deshalb durfte der Richter den konkreten Termin anschließend nur noch mit der Klägerseite abstimmen. Ein willkürliches Übergehen der beklagtenseitigen Interessen sah der Senat darin nicht.

Videoverhandlung und schneller Zuständigkeitshinweis

Für die Ablehnung einer Videoverhandlung hatte der Richter insbesondere die Komplexität, den Streitwert und ergänzend technische Unzuverlässigkeiten angeführt. Der Senat bewertete dies als sachbezogene Erwägungen zur Eignung und zu den Rahmenbedingungen. Zudem traf die Ablehnung beide Seiten gleichermaßen. Auch der schnelle Hinweis zur Zuständigkeit belegte keine Vorfestlegung. Die umfangreiche Klageerwiderung war schon am Vortag eingegangen, während die kurz zuvor eingegangene Antwort der Klägerin nur zwei Seiten umfasste. Vorläufige Rechtsauffassungen darf ein Richter mitteilen; unter Umständen ist er dazu verpflichtet. Die weitere Vertiefung und Erörterung blieb hier möglich, und für ergänzende Stellungnahmen waren Fristen gesetzt worden. Die Beklagten hatten zur technischen Ausstattung eigene Erkundigungen eingeholt. Diese widerlegten jedoch nicht die tatsächlich angeführte Möglichkeit gelegentlicher Störungen: Der Richter hatte keine grundsätzlich fehlende Funktionsfähigkeit behauptet. Auch daraus leitete der Senat keine unsachliche Behandlung ab. Bei dem Zuständigkeitshinweis kam hinzu, dass die gleichzeitige Terminsverlegung eine vorläufige Einordnung der Zuständigkeitsrüge sinnvoll machte.

Nachgeschobene Gründe und begrenzte Tragweite

Weitere Vorwürfe, insbesondere zur nicht mitgeteilten Fristsetzung und zur Reihenfolge einzelner Verfügungen, wurden erst in einem späteren Schriftsatz erhoben. Der Senat behandelte sie als neue Ablehnungsgründe, die das ursprüngliche Gesuch nicht nachträglich tragen konnten. Eine zulässige Ergänzung vorhandener Gründe unterschied er vom Nachschieben eines neuen Begründungskerns. Deshalb musste hierzu auch keine ergänzende dienstliche Stellungnahme eingeholt werden. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Aus dem Beschluss folgt weder eine generelle Zulässigkeit jeder verweigerten Videoverhandlung noch eine abschließende Zuständigkeitsentscheidung im Millionenprozess. Maßgeblich war, dass die konkret gerügten Vorgänge keinen tragfähigen Befangenheitsverdacht begründeten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Befangenheitsgesuch benötigt eine präzise Chronologie und eine klare Trennung zwischen tatsächlichem Verfahrensablauf, möglichem Rechtsfehler und dem behaupteten Anschein fehlender Neutralität. Gerade bei Terminfragen können frühere eigene Vorschläge oder ein noch unbeschiedener Antrag die Bewertung verändern. Der Beschluss zeigt außerdem, weshalb der ursprüngliche Begründungskern vollständig formuliert werden sollte. Ein später aufgefundener weiterer Vorgang lässt sich nicht ohne Weiteres als bloße Ergänzung in das vorhandene Gesuch einfügen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.