Zivilrecht

Gartenbauabrechnung: Unwirtschaftliche Arbeitsstunden gekürzt und Werklohn teilweise von Mängelbeseitigung abhängig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 22. April 2026 einen langjährigen Streit über Gartenbauarbeiten teilweise zugunsten des Auftraggebers entschieden. Der Unternehmer konnte insgesamt noch 23.188,81 Euro Vergütung verlangen. Davon waren 21.444,27 Euro ohne weitere Gegenleistung zahlbar. Weitere 999,60 Euro musste der Auftraggeber erst gegen die Verlegung eines Kabels im Hintergarten zahlen; weitere 744,94 Euro gegen die Beseitigung von Fehlern an der Einfassung des Traufstreifens. Hinzu kamen 984,60 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Berufung führte damit zu Korrekturen einzelner Rechnungspositionen und zur Berücksichtigung zweier Zurückbehaltungsrechte. Ein vollständiger Wegfall der Vergütung folgte aus den festgestellten Mängeln dagegen nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Gartenbauabrechnung: Unwirtschaftliche Arbeitsstunden gekürzt und Werklohn teilweise von Mängelbeseitigung abhängig

Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Restvergütung nur teilweise uneingeschränkt zahlbar

Hauptauftrag und mehrere Zusatzrechnungen

Die Parteien hatten im Oktober 2012 einen Vertrag über Gartenbauarbeiten geschlossen. Der Auftraggeber wurde dabei durch einen bevollmächtigten Bauleiter vertreten. Vereinbart waren unter anderem ein pauschaler Nachlass von zehn Prozent und eine förmliche Abnahme. Später stellte der Unternehmer neben der Rechnung über den Hauptauftrag weitere Rechnungen für ein Eingangspodest, Erdkabel, ein Fundament und ein Rosenbeet. Der Umfang der Zusatzaufträge und der tatsächlich ausgeführten Leistungen war umstritten. Im Juni 2013 führte der Bauleiter ohne Anwesenheit des Unternehmers eine Abnahme durch und hielt verschiedene Mängel im Protokoll fest. Im Prozess stritten die Parteien zusätzlich darüber, ob diese Mängel beseitigt worden waren und welche weiteren Fehler noch bestanden.

Stundenlohn erlaubt keinen beliebigen Aufwand

Beim Eingangspodest hatte der Unternehmer 80 Arbeitsstunden abgerechnet. Nach den ergänzenden sachverständigen Feststellungen im Berufungsverfahren waren jedoch 27 Stunden ausreichend. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 35 Euro verblieben dafür 945 Euro netto. Der Senat stellte klar, dass ein Stundenlohnvertrag den Unternehmer nicht von wirtschaftlicher Betriebsführung entbindet. Bei unnötig hohem Zeitaufwand kann der Auftraggeber einen Anspruch auf Befreiung von der Mehrvergütung entgegenhalten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür lag beim Auftraggeber. Hier hatte er den erforderlichen Beweis durch das überzeugende Gutachten erbracht. Der Sachverständige hatte die notwendigen Mengen vor Ort ermittelt und den Zeitbedarf nachvollziehbar anhand fachlicher Grundlagen berechnet.

Verdeckte Mengen und verweigerte Bauteilöffnung

Bei mehreren inzwischen überbauten Leistungen waren exakte Feststellungen schwieriger. Den Verbrauch von Fliesenkleber unter dem Podest konnte das Gericht anhand der Fläche und des sachverständig erklärten Bedarfs schätzen. Die frühere Rechnungsprüfung des bevollmächtigten Bauleiters begründete zwar kein umfassendes Schuldanerkenntnis, hatte aber Bedeutung für die Beweislast hinsichtlich bestätigter Mengen. Ähnlich lag es bei einer Tragschicht unter Wegen und Terrassenflächen. Die langjährig unverändert liegenden Platten sprachen für einen tragfähigen Unterbau. Eine genauere Untersuchung durch Öffnung der Bauteile verweigerte der Auftraggeber trotz gerichtlichen Hinweises. Der Senat schätzte deshalb anhand der vom Sachverständigen ermittelten Fläche von 252,5 Quadratmetern und nahm entsprechende Kürzungen vor. Eine bloße Aufrundung anderer gemessener Flächen ließ er nicht gelten.

Kabel und Traufstreifen rechtfertigten Einbehalte

Im Hintergarten konnte der Sachverständige kein funktionsfähiges Erdkabel feststellen. Für die notwendige Herstellung setzte der Senat Kosten von 499,80 Euro brutto an. Der Auftraggeber durfte nach dem angewandten werkvertraglichen Maßstab deren Doppeltes, also 999,60 Euro, zurückbehalten. An der Einfassung des Traufstreifens standen ein Element schief und zwei weitere fehlten. Die Beseitigung kostete nach dem Gutachten 372,47 Euro brutto, woraus sich der zweite Einbehalt von 744,94 Euro ergab. Eine zusätzliche seitliche Einfassung der Kellerlichtschächte war dagegen weder vereinbart noch für die Funktion erforderlich. Weitere ursprünglich gerügte Verfugungsmängel konnte der Sachverständige bei seiner späteren Prüfung nicht mehr feststellen.

Verjährung beseitigte die Einrede hier nicht

Der Unternehmer berief sich gegenüber erst im Prozess erhobenen Mängelrügen auf Verjährung. Damit drang er bei den beiden berücksichtigten Fehlern nicht durch. Die Kabelproblematik war im April 2018 und die mangelhafte Einfassung bereits im Oktober 2017 gerügt worden. Beide Zeitpunkte lagen noch innerhalb der vertraglich vereinbarten fünfjährigen Verjährungsfrist nach der Abnahme im Juni 2013. Nach § 215 BGB konnte das Zurückbehaltungsrecht auch später bestehen bleiben, wenn seine Voraussetzungen schon in unverjährter Zeit vorgelegen hatten. Es musste damals nicht bereits ausdrücklich unter dieser rechtlichen Bezeichnung geltend gemacht worden sein. Die Zahlungsansprüche wurden deshalb für die betreffenden Teilbeträge nur Zug um Zug gegen die konkret bezeichnete Mängelbeseitigung zugesprochen.

Zusatzarbeiten wurden nach üblicher Vergütung bewertet

Für die weitere Rechnung über Fundament, Rosenbeet und ergänzende Arbeiten blieb offen, ob ein ausdrücklicher Auftrag erteilt worden war. Das spätere Bestreiten durfte nicht allein wegen eines Widerspruchs zum früheren Vortrag als unbeachtlich behandelt werden. Der Unternehmer hatte allerdings keinen hinreichenden Vortrag zu einer Vereinbarung der behaupteten Pauschalpreise geleistet. Nach dem Senat bestand jedenfalls ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die konkreten Arbeiten dem Interesse und Willen des Auftraggebers entsprachen. Dazu zählten etwa das notwendige Fundament zur Abstützung der Terrassenstufen und erwünschte Beetarbeiten. Der Sachverständige ermittelte hierfür die übliche Vergütung. Auch davon war der vereinbarte zehnprozentige Nachlass abzuziehen; ohne nachgewiesenen Auftrag durfte der Unternehmer wirtschaftlich nicht besser stehen als mit einem solchen.

Abnahme und abschließende Zahlungsfolgen

Die förmliche Abnahme war nicht allein deshalb unwirksam, weil der Unternehmer beim Termin fehlte. Der bevollmächtigte Bauleiter konnte den Zustand feststellen und die erforderliche Erklärung abgeben. Eine erneute förmliche Abnahme war für die Beseitigung bereits im Protokoll erfasster Mängel nach der konkreten Vertragsregelung nicht erforderlich. Für die gesonderten Zusatzarbeiten stellte der Senat auf deren Abnahmefähigkeit ab, da insoweit keine Mängel geltend gemacht wurden. Verzugszinsen ab dem 1. September 2013 erkannte er nur auf den nicht vom Zurückbehaltungsrecht betroffenen Betrag von 21.444,27 Euro zu. Auch die Anwaltskosten wurden nach dieser fälligen Forderung berechnet. Eine Revision ließ das Gericht wegen der Anwendung geklärter Grundsätze im Einzelfall nicht zu.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Bauabrechnungen sollten Mengenprüfung, Zeitaufwand und Mängelrechte getrennt dokumentiert werden. Eine Freigabe durch den bevollmächtigten Bauleiter kann spätere Einwendungen gegen nicht mehr sichtbare Mengen erschweren, ohne bereits jede Forderung anzuerkennen. Wer unnötige Stunden bestreitet, benötigt eine belastbare Grundlage für den wirtschaftlich erforderlichen Aufwand. Bei Mängeln ist wiederum festzuhalten, wann sie auftraten und welche Beseitigungskosten anfallen. Der Fall zeigt außerdem, dass eine verweigerte Bauteilöffnung die Beweislage beeinflussen kann. Unstreitige oder nachgewiesene Vergütung bleibt trotz einzelner Fehler grundsätzlich von den konkret berechtigten Einbehalten zu unterscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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