Zivilrecht
Parteiwechsel: Die ausgeschiedene Beklagte erhält ihre bereits entstandenen Anwaltskosten vollständig
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Festsetzung der Kosten einer ausgeschiedenen Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin muss 1.088,60 Euro nebst Zinsen erstatten. Sie kann den Betrag nicht allein deshalb halbieren lassen, weil derselbe Rechtsanwalt später auch die anstelle der ursprünglichen Beklagten verklagte Partei vertreten hat. Der Beschluss vom 26. März 2026 betrifft die Kostenfestsetzung nach einem Parteiwechsel und beantwortet keine neue Frage zum ursprünglich eingeklagten Anspruch. Die Beschwerde war zulässig, blieb aber sachlich erfolglos. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt; die Festsetzung des Landgerichts Lübeck vom 9. Januar 2026 blieb bestehen.
Redaktioneller Kernsatz
Parteiwechsel: Die ausgeschiedene Beklagte erhält ihre bereits entstandenen Anwaltskosten vollständig
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Zwei Beklagte nacheinander
Die Klägerin hatte zunächst eine Partei verklagt, die nach dem im Beschluss wiedergegebenen Vorbringen nicht die richtige Anspruchsgegnerin war. Diese beauftragte einen Rechtsanwalt, der gegen ein Versäumnisurteil Einspruch einlegte. Erst anschließend erklärte die Klägerin einen Parteiwechsel. Der bisherige Anwalt erhielt nun auch den Auftrag, die neu in Anspruch genommene Beklagte zu vertreten. Damit waren auf der Beklagtenseite nicht zwei Personen gemeinsam als Streitgenossinnen beteiligt, sondern eine Partei trat an die Stelle der anderen. Diese zeitliche und prozessuale Unterscheidung bildete den Ausgangspunkt des Kostenstreits. Dass dieselbe Kanzlei beide Aufträge bearbeitete, beseitigte den Wechsel der Prozesspartei nicht.
Getrennte Kostenentscheidungen
Nach Rücknahme der Klage gegen die ursprüngliche Beklagte hatte das Landgericht im Januar 2025 entschieden, dass die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits trägt. Ausgenommen waren die durch die Säumnis der ausgeschiedenen Beklagten entstandenen Kosten. Hinsichtlich der neuen Beklagten ergab sich dagegen eine andere Kostenverantwortung: Sie unterlag im weiteren Rechtsstreit und hatte die weiteren Kosten selbst zu tragen. In dem angegriffenen Festsetzungsbeschluss ging es um den Erstattungsanspruch der zuerst verklagten und später ausgeschiedenen Partei. Die festgesetzten 1.088,60 Euro waren nach der zugrunde liegenden Entscheidung von der Klägerin zu zahlen, zuzüglich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2025.
Begehrte Halbierung
Die Klägerin verlangte, den festgesetzten Betrag auf die Hälfte zu reduzieren. Zwar bestand auch nach ihrer Argumentation keine echte Streitgenossenschaft. Für die Erstattung der gemeinsam angefallenen Anwaltsvergütung sollten die beiden nacheinander beklagten Parteien aber wie Streitgenossinnen behandelt werden. Danach könne jede nur den ihrer Beteiligung entsprechenden Bruchteil verlangen. Zur Begründung verwies die Klägerin auf Rechtsprechung über die Aufteilung gemeinsamer Gebühren und darauf, dass die neue Beklagte den weiteren Prozess verloren hatte. Aus ihrer Sicht führte die vollständige Festsetzung sonst dazu, dass sie Anwaltskosten tragen müsse, obwohl die zuletzt verklagte Partei zur Kostentragung verurteilt worden war. Das Landgericht half der Beschwerde im Februar 2026 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Der Senat folgte dieser Zuordnung nicht.
Nur eine Gebührenangelegenheit
Das Landgericht und das Oberlandesgericht stellten nicht infrage, dass die Vertretung bei einem solchen Parteiwechsel gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit bildet. Auch bei zeitlich nacheinander erteilten Aufträgen kann die Verfahrensgebühr deshalb nicht beliebig mehrfach erhoben werden. Für den weiteren Auftraggeber kommt vielmehr eine Erhöhungsgebühr in Betracht. Diese gebührenrechtliche Betrachtung beantwortet jedoch noch nicht, welche Partei von wem Kostenerstattung verlangen kann. Im konkreten Festsetzungsantrag war eine Erhöhungsgebühr ausdrücklich nicht geltend gemacht worden. Der Anwalt verlangte für die ursprüngliche Beklagte die bereits entstandene Verfahrensgebühr. Dass später ein weiterer Auftraggeber hinzutrat, machte deren frühere Entstehung in voller Höhe nicht nachträglich teilweise rückgängig.
Kostentrennung beim Wechsel
Für den Erstattungsanspruch der ausgeschiedenen Beklagten stellte der Senat auf den Grundsatz der Kostentrennung ab. Zwar richtet sich die allgemeine Verteilung der Prozesskosten bei einem Parteiwechsel grundsätzlich nach dem endgültigen Ergebnis zwischen den zuletzt beteiligten Parteien. Die zuvor ausgeschiedene Beklagte steht daneben aber nicht ohne eigenen Anspruch: Entsprechend § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO kann sie vom Kläger ihre außergerichtlichen Kosten verlangen. Maßgeblich blieb hier die gesonderte Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war die streitige Gebühr bereits vollständig entstanden. Die spätere Tätigkeit desselben Rechtsanwalts für die neue Beklagte änderte deshalb die bestehende Erstattungsposition der ausgeschiedenen Partei nicht.
Keine Aufteilung nach Köpfen
Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung zur hälftigen Erstattung bei Streitgenossen beruhte auf einer anderen Gläubigerstellung. Dort sind gemeinsam vertretene Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger. Im vorliegenden Fall war die ausgeschiedene Beklagte dagegen alleinige Gläubigerin des auf sie bezogenen Erstattungsanspruchs. Eine Aufteilung nach Köpfen hätte diese getrennten Kostenverhältnisse miteinander vermischt. Der Senat betonte daher auch, dass die Klägerin nicht die Kosten der später unterlegenen neuen Beklagten erstatten musste. Ihre Verpflichtung betraf ausschließlich die zuerst in Anspruch genommene Partei. Der Einwand widersprüchlicher Kostenentscheidungen ging damit an den unterschiedlichen Berechtigten und Verpflichteten vorbei.
Wirtschaftliche Folge
Die spätere Beauftragung desselben Rechtsanwalts konnte der neuen Beklagten wirtschaftlich zugutekommen: Nach der gerichtlichen Einordnung fiel für sie wegen der einheitlichen Gebührenangelegenheit nur die zusätzliche Erhöhungsgebühr an. Diese Ersparnis verminderte aber nicht den Anspruch der ausgeschiedenen Beklagten gegen die Klägerin. Eine entsprechende Korrektur auf der Ebene der Kostenfestsetzung lehnte der Senat ab. Dass die Klägerin bei sofortiger Inanspruchnahme der richtigen Partei die Kosten der zunächst verklagten Partei hätte vermeiden können, änderte daran nichts. Die endgültige Kostenzuordnung blieb somit an die unterschiedlichen Prozessabschnitte und die hierfür bestehenden Kostengrundentscheidungen gebunden, statt sämtliche Anwaltskosten nachträglich zwischen den beiden Beklagten gleichmäßig aufzuteilen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss trennt die Entstehung der anwaltlichen Vergütung von dem Anspruch auf Erstattung durch den Prozessgegner. Bei einem Parteiwechsel sollten deshalb die Kostenentscheidungen für die ausgeschiedene und die neu eintretende Partei jeweils gesondert ausgewertet werden. Eine einheitliche Gebührenangelegenheit führt nicht automatisch zu einer hälftigen Verteilung. Für Kläger ist die rechtzeitige Klärung der richtigen Anspruchsgegnerin auch wirtschaftlich bedeutsam: Ein späterer Erfolg gegen eine andere Partei beseitigt die Kostenpflicht gegenüber der zunächst zu Unrecht in Anspruch genommenen Beklagten nicht. Entscheidend bleiben hier außerdem der Entstehungszeitpunkt und der konkrete Gebührenantrag.