Zivilrecht
Pflichtteilsstrafklausel: Notarielle Erklärungen können den zusätzlichen Erbschein entbehrlich machen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Lübeck aufgehoben, mit der für eine beantragte Grundbucheintragung ein Erbschein verlangt worden war. Der Beschluss vom 13. März 2026 betrifft ein notarielles gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel. Die darin eingesetzten Kinder hatten gemeinsam vor einem Notar erklärt, nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht zu haben. Diese Erklärungen durften nicht allein wegen fehlender Eignung als eidesstattliche Versicherungen zurückgewiesen werden. Der Senat wies das Grundbuchamt an, den Antrag nicht mit der bisherigen Begründung von einem Erbschein abhängig zu machen. Eine voraussetzungslose endgültige Eintragung ordnete er damit nicht an.
Redaktioneller Kernsatz
Pflichtteilsstrafklausel: Notarielle Erklärungen können den zusätzlichen Erbschein entbehrlich machen
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis und Begrenzung
Testament und Grundstücke
Die im Grundbuch als Eigentümerin zweier Flurstücke eingetragene Mutter hatte 1997 zusammen mit ihrem Ehemann ein notarielles Testament errichtet. Die Ehegatten setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollten ihre beiden Kinder jeweils zur Hälfte erben. Zugleich enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel: Ein Kind, das nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Elternteil verlangte, sollte beim zweiten Todesfall ebenfalls auf den Pflichtteil beschränkt bleiben. Der Vater starb zuerst. Die Mutter verstarb im Januar 2014. Das Testament war bereits eröffnet worden; auch die entsprechende Eröffnungsniederschrift lag für das Grundbuchverfahren vor.
Auseinandersetzung des Nachlasses
Im November 2024 schlossen die beiden Kinder vor einem Notar einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Sie teilten den Nachlass unter anderem so auf, dass jedes von ihnen eines der Flurstücke erhalten sollte. Die Eigentumsumschreibung wurde bewilligt und beantragt. Im Rahmen derselben Urkunde erklärten beide an Eides statt, nach dem Tod ihres Vaters den Pflichtteil nicht verlangt zu haben. Der Notar beantragte im Januar 2025 den Grundbuchvollzug. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin mit Zwischenverfügung vom 5. Februar einen Erbschein nach der Mutter und setzte hierfür sechs Monate. Die bereits vorliegenden Erklärungen hielt es zur Überwindung der Pflichtteilsstrafklausel nicht für ausreichend.
Begründung des Grundbuchamts
Das Grundbuchamt stützte seine Auffassung auf die Voraussetzungen strafbewehrter eidesstattlicher Versicherungen. Es verwies auf Rechtsprechung, nach der solche Versicherungen nur bei entsprechender rechtlicher Grundlage und Strafbewehrung verwendet werden könnten, sowie auf Zweifel an seiner Befugnis, sie entgegenzunehmen. Daraus leitete es ab, dass die eingereichten Versicherungen den Nichteintritt der Pflichtteilsstrafklausel nicht nachweisen könnten. Ein beteiligtes Kind wandte sich dagegen und berief sich auf das bereits eröffnete notarielle Testament. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und hielt wegen der Klausel am Erbscheinverlangen fest. Der Senat beanstandete diese allein auf die Form der Versicherung konzentrierte Begründung.
Urkundlicher Nachweis der Erbfolge
Nach § 35 Absatz 1 GBO wird die Erbfolge grundsätzlich durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen. Beruht sie auf einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen, können stattdessen diese Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung ausreichen. Das Testament allein beantwortet allerdings nicht jede tatsächliche Voraussetzung der Erbenstellung. Gerade bei einer Pflichtteilsstrafklausel bleibt zusätzlich zu klären, ob ein eingesetztes Kind seinen Pflichtteil nach dem ersten Todesfall verlangt und dadurch seine Schlusserbenstellung verloren hat. Der Nichteintritt dieser Bedingung ist eine negative Tatsache. Sie wird regelmäßig nicht bereits dadurch bewiesen, dass das notarielle Testament einschließlich der Klausel vorgelegt wird.
Erklärung statt eidesstattlicher Versicherung
Für diesen ergänzenden Nachweis ließ der Senat eine einfache Erklärung in der Form des § 29 Absatz 1 GBO grundsätzlich genügen. Er unterschied damit zwischen der besonderen beweisrechtlichen Wirkung einer eidesstattlichen Versicherung und der Verwertbarkeit ihres Inhalts als gewöhnliche formgerechte Erklärung. Eine gegenüber dem Grundbuchamt oder einem Notar abgegebene Versicherung ersetzt zwar nicht schon als solche den gesetzlich geregelten Erbfolgenachweis. Sie kann dennoch als einfache Erklärung über die maßgebliche negative Tatsache berücksichtigt werden. Der Umstand, dass die Kinder ihre Angaben ausdrücklich an Eides statt gemacht hatten, nahm den notariell dokumentierten Aussagen deshalb nicht jede Bedeutung für die Prüfung der Erbfolge.
Würdigung im Einzelfall
Das Grundbuchamt muss die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände frei würdigen. Ihre bloße Vorlage garantiert noch keinen erfolgreichen Nachweis. Für Pflichtteilsstrafklauseln beschrieb der Senat jedoch einen Erfahrungssatz: Legen sämtliche Beteiligten entsprechende Erklärungen vor, dass nach ihrem Wissen keines der Kinder den Pflichtteil verlangt hat, kann dies den Nichteintritt der Bedingung belegen. Grundsätzlich genügt auch, wenn alle möglichen Erben gemeinsam beim Notar erscheinen und jeweils die unterbliebene eigene Geltendmachung bestätigen. Verbleiben trotzdem Zweifel, müssen diese auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Solche fallbezogenen Zweifel können weiterhin ein Verlangen nach einem Erbschein oder einem Europäischen Nachlasszeugnis rechtfertigen. Zur Begründung dieser Unterscheidung verwies der Senat sowohl auf seine eigene Entscheidung vom August 2024 als auch auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom November 2025. Die Beweiswürdigung verbleibt danach ausdrücklich beim zuständigen Grundbuchamt.
Anwendung und weiteres Verfahren
Im vorliegenden Fall wies das eröffnete notarielle Testament die beiden Kinder als Erben aus. Beide waren gemeinsam beim Notar erschienen und hatten in der erforderlichen Form erklärt, nach dem Tod des Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht zu haben. Nach dem beschriebenen Erfahrungssatz sprach dies bis auf Weiteres dafür, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst worden war. Das Grundbuchamt durfte daher einen Erbschein nur noch verlangen, wenn es ungeachtet dieser Erklärungen konkrete Zweifel an der Erbfolge begründen konnte. Sein bisheriger pauschaler Einwand genügte nicht. Wegen des Erfolgs der Beschwerde fielen keine Gerichtskosten an. Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzte das Oberlandesgericht auf 5.000 Euro fest.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung eröffnet keinen allgemeinen Verzicht auf Erbscheine bei Pflichtteilsstrafklauseln. Sie verlangt vielmehr, den Inhalt formgerechter Erklärungen eigenständig zu würdigen, statt sie allein wegen der Bezeichnung als eidesstattliche Versicherung auszuscheiden. Bei der Vorbereitung einer Grundstücksauseinandersetzung sollten das öffentliche Testament, die Eröffnungsniederschrift und die Erklärungen sämtlicher betroffener Erben zusammen betrachtet werden. Konkrete Widersprüche können zusätzliche Nachweise weiterhin erforderlich machen. Der praktische Vorteil liegt darin, dass ein Erbschein nicht allein wegen des abstrakten Bestehens der Strafklausel verlangt werden darf, wenn die maßgeblichen Erklärungen vorliegen und nachvollziehbare Zweifel fehlen.