Zivilrecht

Wohnungsdurchsuchung zur Abschiebung: Verwandtschaft und bloße Aufenthaltsvermutungen reichen nicht

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe eine Wohnungsinhaberin in ihren Rechten verletzt hat. Ihre Wohnung war durchsucht worden, um ihre ausreisepflichtige Mutter zu finden und abzuschieben. Für die Annahme, die Mutter werde sich zum vorgesehenen Zeitpunkt gerade dort aufhalten, fehlten hinreichend konkrete Tatsachen. Mit Beschluss vom 13. März 2026 gab der Senat dem Feststellungsbegehren der Tochter statt und legte dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Die Entscheidung befasst sich mit der Rechtmäßigkeit des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gegenüber der Tochter. Sie hebt weder die Ausreisepflicht der Mutter auf noch entscheidet sie erneut über deren Asylantrag.

Redaktioneller Kernsatz

Wohnungsdurchsuchung zur Abschiebung: Verwandtschaft und bloße Aufenthaltsvermutungen reichen nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Ausgangspunkt und Antrag

Die Mutter, eine afghanische Staatsangehörige, war seit August 2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag war als unzulässig abgelehnt worden; die dagegen erhobene Klage und der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos. Anfang Juni 2025 beantragte die zuständige Behörde die Durchsuchung der von der Tochter bewohnten Räume, auch zur Nachtzeit. Die Mutter sei unter ihrer Meldeanschrift nicht anzutreffen. Nach Auffassung der Behörde lag ein Aufenthalt bei einem ihrer Kinder nahe, weil diese sie einige Monate zuvor zu einem Gespräch über ihre Ausreisebereitschaft begleitet hatten. Eine konkrete Beobachtung der Mutter in der Wohnung der Tochter wurde im Antrag nicht mitgeteilt.

Amtsgerichtliche Anordnung

Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung am 3. Juni 2025 für den 5. Juni um 21.15 Uhr an und begrenzte die Wirksamkeit auf diesen Tag. Es hielt die Wohnung für einen zulässigen Durchsuchungsort bei einer dritten Person. Die Mutter halte sich nach seiner Bewertung nicht an der gemeldeten Anschrift, sondern bei ihren Kindern auf. Die Begleitung zum Behördengespräch führte das Gericht ergänzend an. Es bewertete den Eingriff als voraussichtlich kurz und das öffentliche Vollzugsinteresse als überwiegend. Auch eine Durchführung zur Nachtzeit hielt es für zulässig und bezog dabei eine andernfalls möglicherweise längere Freiheitsentziehung der Mutter in seine Abwägung ein.

Beschwerde der Tochter

Nach der tatsächlichen Durchsuchung am 5. Juni erhob die Tochter Beschwerde. Sie beanstandete, dass keine konkreten Hinweise auf den Aufenthalt ihrer Mutter in ihrer Wohnung vorgelegen hätten. Weder die familiäre Beziehung noch die einmalige Hilfe bei einem Behördengang belegten eine Übernachtung zu dem gesuchten Zeitpunkt. Außerdem verwies sie auf die Belastungen einer nächtlichen Durchsuchung für andere Wohnungsnutzer und insbesondere für kleine Kinder. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Nachdem sich das Landgericht für unzuständig erklärt hatte, gelangte das Verfahren zum Oberlandesgericht. Die Tochter verlangte sowohl die Aufhebung der Anordnung als auch eine Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

Zuständigkeit und nachträglicher Rechtsschutz

Der Senat bejahte seine Zuständigkeit, weil das Verfahren nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes eine Angelegenheit nach dem FamFG war. Es handelte sich weder um eine Freiheitsentziehungssache noch um eine vom Betreuungsgericht entschiedene Sache. Eine später in Kraft getretene landesrechtliche Zuständigkeitsregelung stand dem ebenfalls nicht entgegen. Der Senat verstand sie zudem ausschließlich als Bestimmung zur örtlichen und nicht zur sachlichen Zuständigkeit. Dem Antrag auf Aufhebung fehlte allerdings nach dem bereits erfolgten Vollzug ein gegenwärtiges praktisches Ziel. Damit war das Rechtsschutzinteresse nicht insgesamt entfallen: Das Begehren, die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, legte der Senat als Antrag auf Feststellung einer Verletzung eigener Rechte durch den erlassenen Beschluss aus.

Grundrechtliche Anforderungen

Für dieses Feststellungsbegehren bestand ein berechtigtes Interesse nach § 62 FamFG. Eine richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung greift schwerwiegend in den durch Artikel 13 Grundgesetz geschützten persönlichen Lebensbereich ein. Der ausdrücklich vorgesehene Richtervorbehalt verdeutlicht das Gewicht dieses Eingriffs. Inhaltlich verlangte § 58 Absatz 6 Satz 2 Aufenthaltsgesetz bei der Durchsuchung der Wohnung einer anderen Person Tatsachen, aus denen sich der Aufenthalt der gesuchten Person dort erschließen lässt. Erforderlich waren hinreichend konkrete Anhaltspunkte und sachlich plausible Gründe. Vage Hinweise oder bloße Vermutungen genügten nicht. Maßgeblich war die Informationslage vor dem Erlass beziehungsweise der vorgesehenen Durchführung, nicht eine nachträgliche Rechtfertigung anhand späterer Erkenntnisse.

Unzureichende Aufenthaltsannahme

Gemessen daran fehlte eine tragfähige Grundlage für die Erwartung, die Mutter werde sich am 5. Juni gegen 21.15 Uhr in der Wohnung ihrer Tochter befinden. Dass sie nicht an der Meldeanschrift erreichbar war, beantwortete die Frage nach ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort nicht. Die Begleitung zum Gespräch im Februar stellte ebenfalls keine belastbare Verbindung zu der für Juni geplanten Durchsuchung her. Der Senat erkannte zwar an, dass bei enger Verwandtschaft und geringer Entfernung der Wohnorte eine frühere Übernachtung denkbar war. Ob eine solche tatsächlich stattgefunden hatte und weshalb gerade für die fragliche Nacht damit zu rechnen war, blieb jedoch offen.

Akte und Entscheidungsumfang

Auch die Ausländerakte schloss diese Lücke nicht. Die dortigen Informationen bezogen sich für 2024 vielmehr auf häufigere Aufenthalte der Mutter bei ihrem Sohn und einen erwogenen Umverteilungsantrag. Für 2025 enthielt die Akte erneut eine Vermutung über einen gemeinsamen Aufenthalt mit dem Sohn. Zur Tochter war im Mai lediglich festgehalten worden, die Mutter halte sich vermutlich bei ihr auf. Aus einer solchen Vermutung wurde durch ihre Aufnahme in die Akte kein konkreter Tatsachenhinweis. Deshalb fehlten bereits die materiellen Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung. Auf eine selbstständige abschließende Prüfung sämtlicher zusätzlich aufgeworfener Nachtzeit- und Abwägungsfragen kam es für die festgestellte Rechtsverletzung nicht mehr an. Den Beschwerdewert setzte der Senat auf 5.000 Euro fest.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung verlangt eine fallbezogene Verbindung zwischen der gesuchten Person, der konkreten Wohnung und dem vorgesehenen Zeitpunkt. Familiäre Nähe und Unterstützung bei Behördengängen belegen diesen Zusammenhang für sich genommen nicht. Für die rechtliche Prüfung sollten deshalb die tatsächlich dokumentierten Beobachtungen von bloßen Schlussfolgerungen getrennt werden. Bemerkenswert ist auch der Rechtsschutz nach Vollzug: Die erledigte Durchsuchung verhindert zwar eine praktisch wirksame Aufhebung, lässt bei diesem gewichtigen Grundrechtseingriff aber eine Feststellung der Rechtsverletzung zu. Der Beschluss betrifft dabei die eigenen Wohnungsrechte der Tochter und enthält keine Entscheidung über den ausländerrechtlichen Status ihrer Mutter.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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