Zivilrecht

Vertragsstrafe nach Austragung eines Verbraucherverbands: OLG kündigt Zurückweisung der Berufung an

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Hinweisbeschluss vom 11. März 2026 angekündigt, die Berufung eines früher eingetragenen Verbraucherverbands zurückzuweisen. Dieser verlangte von einer Onlinehändlerin 14.000 Euro Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsvereinbarung von 2018. Nach vorläufiger einstimmiger Auffassung des Senats fehlte dem Verband bei den behaupteten Verstößen im Jahr 2023 bereits die erforderliche materielle Berechtigung zur Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße. Der Beschluss enthält noch keine endgültige Zurückweisung. Er eröffnete vielmehr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist nach Zustellung und stellte ein Vorgehen nach § 522 Absatz 2 ZPO in Aussicht. Das Landgericht Flensburg hatte die Zahlungsklage zuvor abgewiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Vertragsstrafe nach Austragung eines Verbraucherverbands: OLG kündigt Zurückweisung der Berufung an

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verfahrensstand

Verband und Unterlassungsvertrag

Der klagende Verband war von Anfang 2011 bis zum 21. Januar 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Verbraucherverbände eingetragen. Die Eintragung wurde auf seinen eigenen Antrag aufgehoben. Die Beklagte vertreibt technische Produkte für Gebäude, Energie und Klima sowie unter anderem Öfen und Grills über das Internet. Wegen einer beanstandeten Garantiewerbung hatte sie im Oktober 2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese betraf Werbung für Fernabsatzangebote mit einer zehnjährigen Herstellergarantie oder entsprechenden Hinweisen, wenn die gesetzlichen Verbraucherrechte und wesentlichen Garantieinformationen nicht erläutert wurden. Dazu gehörten insbesondere Dauer, räumlicher Geltungsbereich sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

Erneute Beanstandungen

Ein früherer Streit über zehn behauptete Verstöße endete 2020 mit einem Vergleich, nach dem die Händlerin 6.000 Euro Vertragsstrafe zahlen sollte. Im Oktober 2023 beanstandete der Verband erneut Angebote, diesmal für Energiespeicher. Er verwies auf ein Angebot bei eBay-Kleinanzeigen und sechs Angebote im eigenen Onlineshop. Die Produktinformationen nannten unterschiedliche Garantiedauern, teilweise abhängig von einer Internetverbindung oder einer Registrierung des Speichers. Nach seiner Darstellung fehlte die erforderliche Garantieerklärung. Mit Schreiben vom 2. November verlangte er deshalb 14.000 Euro Vertragsstrafe. Die Händlerin wies die Forderung zurück und kündigte am 15. November die Unterlassungsvereinbarung. Der Verband klagte anschließend auf Zahlung nebst Zinsen.

Streit der Parteien

Der Verband unterschied zwischen gesetzlichen Unterlassungsansprüchen und vertraglichen Zahlungsansprüchen. Seine Austragung betreffe nur die Befugnis, gesetzliche Ansprüche zu verfolgen, lasse aber die Rechte aus dem Unterlassungsvertrag unberührt. Die Händlerin berief sich auf Rechtsmissbrauch und bestritt zudem, dass die Garantiehinweise überhaupt gegen die Vereinbarung verstießen. Die Garantie sei nicht hervorgehoben, sondern nur unter vielen technischen Angaben erwähnt worden. Außerdem hielt sie die verlangte Strafe für überhöht und die sieben Angebote allenfalls für einen oder zwei zusammenhängende Verstöße. Sie behauptete ferner, der Verband verfolge nur noch Einnahmeinteressen. Der Hinweisbeschluss stützt sein Ergebnis auf die weggefallene Anspruchsberechtigung, ohne sämtliche weiteren Streitpunkte abschließend aufzulösen.

Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung

Für den Senat war entscheidend, dass der Verband schon bei den beanstandeten Handlungen mehr als zwei Jahre nicht mehr in der maßgeblichen Liste stand. Ein Vertragsstrafenverlangen setzte nach seiner Auffassung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger wenigstens im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch materiell berechtigt war, vom Schuldner Unterlassung zu verlangen. Daran fehlte es hier erkennbar. Der Senat leitete dies zunächst aus einer Auslegung des konkreten Vertragsstrafenversprechens ab. Dabei ging er davon aus, dass die abgegebene Erklärung dem mit der Abmahnung übersandten Entwurf des Verbands entsprach. Die Unterwerfung sollte künftige Handlungen erfassen, die gerade im Verhältnis zu diesem Gläubiger einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen konnten.

Funktion der vertraglichen Bindung

Nach der gerichtlichen Begründung soll eine Unterlassungserklärung den Streit über einen gesetzlichen Anspruch durch eine vertragliche Absicherung beenden. Ihre Funktion nähert sie einem gerichtlichen Unterlassungstitel an. Der Senat verglich den Wegfall der Verbandsberechtigung deshalb mit dem Verlust der Wettbewerberstellung eines Gläubigers oder einer Änderung der Rechtslage, durch die das gesicherte Verbot entfällt. Eine ausdrücklich ausgeschriebene zeitliche Begrenzung des Vertragsstrafeversprechens hielt er hierfür nicht für erforderlich. Ein Schuldner solle durch die außergerichtliche Abgabe der Erklärung nicht schlechter gestellt werden als durch eine gerichtliche Verurteilung zur Unterlassung. Der bloße Wortlaut einer fortbestehenden Vertragsstrafenklausel beantwortete die Durchsetzbarkeit daher nach seiner Auffassung nicht abschließend.

Rechtsmissbrauch und Kündigung

Hilfsweise stützte der Senat seine Einschätzung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Dieser sollte auch dann greifen, wenn man das Ergebnis nicht bereits durch Vertragsauslegung erreichte. Eine gesonderte Kündigung war nach seiner Begründung bei eindeutig entfallener materieller Anspruchsberechtigung nicht erforderlich. Deshalb half dem Verband der Einwand nicht, dass die tatsächlich erklärte Kündigung erst nach den behaupteten Verstößen erfolgt sei und grundsätzlich nur für die Zukunft wirke. Der Senat verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu älteren Unterwerfungserklärungen und ergänzend auf dessen Entscheidung von 2025 zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln bei weggefallener Sachbefugnis. Die Händlerin hatte diesen Gesichtspunkt bereits in der Klageerwiderung vorgebracht.

Einheitliche Rechtsprechung und nächster Schritt

Der Verband berief sich im Berufungsverfahren auf Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Senat sah darin keinen Grund, eine mündliche Verhandlung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung durchzuführen. Die maßgeblichen Grundsätze seien durch den Bundesgerichtshof geklärt; die angeführte Koblenzer Entscheidung wertete er insoweit als Einzelfallentscheidung ohne tragfähigen abweichenden Rechtssatz. Auch eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedarf an Rechtsfortbildung wurde verneint. Der Senat legte dem Verband aus Kostengründen eine Berufungsrücknahme nahe und verwies auf die dann eintretende Ermäßigung der Gerichtsgebühren. Konkret nannte er eine Verringerung von vier auf zwei Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren. Ob der Verband diese Möglichkeit nutzte oder nach seiner Stellungnahme ein endgültiger Beschluss erging, ergibt sich aus dem vorliegenden Hinweis nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei älteren Unterlassungsverträgen sollte nicht nur die behauptete neue Zuwiderhandlung geprüft werden. Ebenso bedeutsam können Veränderungen auf der Gläubigerseite sein, insbesondere eine zwischenzeitlich entfallene Verbandsberechtigung. Der Senat knüpft seine angekündigte Entscheidung ausdrücklich an den Zustand bei den beanstandeten Angeboten und unterscheidet Vertragsauslegung von einem ergänzenden Rechtsmissbrauchseinwand. Für die Einordnung bleibt der Verfahrensstand wesentlich: Die Händlerin hatte erstinstanzlich gewonnen; das Oberlandesgericht äußerte seine beabsichtigte Bewertung und gewährte rechtliches Gehör. Eine endgültige Berufungsentscheidung oder eine Klärung sämtlicher Garantie- und Strafhöhenfragen dokumentiert dieser Beschluss noch nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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