Zivilrecht
Wettverluste nach Abtretung: Berufung scheitert an fehlender rechtzeitiger Darlegung der Forderungsberechtigung
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat ein ausgesetztes Berufungsverfahren wieder aufgenommen und die Berufung eines Spielers endgültig zurückgewiesen. Der Kläger verlangte die Rückzahlung von Verlusten aus Onlinewetten. Ausschlaggebend für den Beschluss vom 5. März 2026 waren jedoch nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Glücksspielerstattung, sondern die Frage, ob der Kläger die geltend gemachten Forderungen nach ihrer Abtretung noch selbst verlangen konnte. Der Senat bestätigte die Klageabweisung des Landgerichts Lübeck. Der Kläger trägt die Berufungskosten; das erstinstanzliche Urteil wurde ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Berufungsstreitwert wurde auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt.
Redaktioneller Kernsatz
Wettverluste nach Abtretung: Berufung scheitert an fehlender rechtzeitiger Darlegung der Forderungsberechtigung
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis und Gegenstand
Zahlungsbegehren und Aussetzung
Der Kläger beantragte von zwei Beklagten Zahlungen von 920,16 Euro und 7.851,84 Euro jeweils nebst Zinsen. Außerdem verlangte er gemeinschaftlich von beiden die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 Euro. Das Landgericht hatte die Klage im November 2024 wegen einer Abtretung der eingeklagten Forderung abgewiesen. Im März 2025 setzte der Senat das Berufungsverfahren zunächst bis zu Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Glücksspielvorlagen aus. Im November beantragte der Kläger eine Fortführung, weil von ihm behauptete Vermögensverschiebungen der Beklagten eine spätere Vollstreckung erschwerten. Bei erneuter Prüfung erkannte der Senat, dass der entscheidende Abtretungsstreit von den europäischen Vorlagefragen unabhängig war.
Vortrag zur Abtretung
Die Beklagten hatten bereits im schriftlichen Verfahren ausdrücklich behauptet, sämtliche geltend gemachten Ansprüche seien an Prozessfinanzierer abgetreten worden. Diese Behauptung stand in drei Schriftsätzen, ohne dass der Kläger ihr rechtzeitig widersprach. Das Landgericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass nach der Aktenlage eine vollständige Abtretung unstreitig sei. Der Kläger bestätigte daraufhin, die Ansprüche tatsächlich an seine Rechtsanwälte abgetreten zu haben. Auf Nachfrage seines eigenen Prozessbevollmächtigten konnte er nicht erklären, ob eine Einziehungsermächtigung vorlag. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wurde auch sonst nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die Forderung trotz der bestätigten Abtretung selbst geltend machen durfte.
Beweislast und ausreichender Hinweis
Der Senat verlangte nicht allgemein, dass jeder Spieler vorsorglich das Fehlen einer Abtretung beweisen müsse. Grundsätzlich trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der ursprüngliche Gläubiger seine materielle Berechtigung verloren hat. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen die behauptete Abtretung hätte deshalb eine andere Ausgangslage geschaffen. Hier hatte der Kläger die Übertragung jedoch bestätigt. Auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht sah der Senat nicht. Die Frage war durch die Beklagtenschriftsätze und den mündlichen Hinweis erkennbar entscheidungserheblich geworden. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Erklärung. Das Gericht musste ihn nach dieser Bewertung nicht zu einer gezielt anspruchserhaltenden Darstellung anleiten oder seinem Anwalt einen Antrag auf Schriftsatznachlass nahelegen.
Verspätete Ergänzung
Erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgte weiterer Vortrag dazu, dass die konkrete Form der Abtretung eine eigene Geltendmachung ermöglichen solle. Das Landgericht berücksichtigte diesen Vortrag nicht und eröffnete die Verhandlung nicht erneut. Der Senat billigte dies: Eine verpflichtende Wiedereröffnung wegen eines gerichtlichen Verfahrensfehlers war nicht geboten, weil weder eine unzureichende Aufklärung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs festgestellt wurde. Die Verspätung beruhte nach seiner Einschätzung auf Nachlässigkeit der Klagepartei. Auch unter Ermessensgesichtspunkten sollte eine Wiedereröffnung diese Nachlässigkeit hier nicht ausgleichen. Ein Antrag auf zusätzliche Erklärungsfrist war in der Verhandlung trotz der offenen Fragen zur Abtretung nicht gestellt worden.
Neuer Vortrag in der Berufung
Die nachgereichten Angaben konnten nach der gerichtlichen Beurteilung auch nicht über das Berufungsverfahren nachgeholt werden. Als neu gilt dabei ebenfalls Vorbringen, das erst nach Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung eingereicht und dort zu Recht nicht mehr berücksichtigt wurde. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 531 Absatz 2 ZPO lagen nach Auffassung des Senats nicht vor. Das Landgericht hatte die Frage weder übersehen noch für unerheblich gehalten; ein Verfahrensmangel lag ebenfalls nicht vor. Auch die Möglichkeit, unverschuldet unterbliebenes Vorbringen zuzulassen, half dem Kläger nicht, weil der Senat gerade von einer ihm zuzurechnenden verspäteten Darlegung ausging.
Eigenes oder fremdes Recht
Der Hinweisbeschluss war am 11. Dezember 2025 ergangen. In seiner fristgerecht eingereichten Stellungnahme berief sich der Kläger darauf, die Prozessführungsbefugnis müsse als Prozessvoraussetzung von Amts wegen geprüft werden. Deshalb müsse auch die nachgereichte Erklärung des Prozessfinanzierers berücksichtigt werden. Der Senat unterschied demgegenüber zwischen dem Auftreten mit einem behaupteten eigenen Recht und der tatsächlichen materiellen Berechtigung an dieser Forderung. Der Kläger hatte seine Klage bis zum Ende der Verhandlung als eigenen Anspruch geführt. Eine Ermächtigung zur Durchsetzung eines fremden Rechts hatte er nicht offengelegt. Der spätere Übergang zu einer solchen gewillkürten Prozessstandschaft wäre nach der Begründung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässige Klageänderung gewesen. Die Klage war daher zulässig, aber wegen fehlender Sachberechtigung unbegründet.
Abschluss des Verfahrens
Auch ein späterer Hinweis des Klägers auf eine zwischenzeitliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs änderte die Beurteilung nicht. Diese betraf nach den Gründen Fragen des anwendbaren Rechts, wegen derer das Verfahren ohnehin nicht ausgesetzt worden war. Vor allem ließ sich die Berufung unabhängig von den offenen europäischen Glücksspielthemen entscheiden. Der Senat nahm das Verfahren daher wieder auf und wies die Berufung nach § 522 Absatz 2 ZPO zurück. Eine mündliche Verhandlung, eine grundsätzliche Klärung oder eine Entscheidung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung hielt er nicht für erforderlich. Ob die Wettverluste bei rechtzeitiger und ausreichender Darlegung der richtigen Forderungsberechtigung erstattungsfähig gewesen wären, blieb damit ungeprüft.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Prozessfinanzierung oder Forderungsübertragung sollte vor Klageerhebung geklärt werden, wer Forderungsinhaber ist und auf welcher Grundlage eine andere Person dennoch klagen kann. Der Beschluss zeigt, dass eine unklare Auskunft in der Verhandlung durch spätere Unterlagen nicht beliebig repariert werden kann. Dabei ist eine Abtretung nicht mit einem generellen Ausschluss jeder eigenen Rechtsverfolgung gleichzusetzen; ausschlaggebend waren hier der bestätigte Rechtsübergang und der fehlende rechtzeitige Vortrag zu einer fortbestehenden Berechtigung. Die Entscheidung bietet deshalb keine inhaltliche Antwort darauf, welche Onlinewettverluste ein Anbieter grundsätzlich zurückzahlen muss.