Zivilrecht

Konfektionierte Poolabdeckung als Stückware: Kein Quadratmeterpreis für das konkrete Angebot erforderlich

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine wettbewerbsrechtliche Klage wegen fehlender Grundpreisangaben beim Verkauf von Poolabdeckungen vollständig abgewiesen. Mit Urteil vom 4. März 2026 änderte es die Verurteilung der Händlerin durch das Landgericht Itzehoe. Das beanstandete Amazon-Angebot betraf nach seiner Bewertung Stückware, die anhand ihrer konkreten Passform und Verarbeitung ausgewählt wird. Es war kein Angebot von Planenmaterial nach Fläche im Sinne der Preisangabenverordnung. Deshalb bestanden weder ein Unterlassungsanspruch noch die daran anknüpfenden Ansprüche auf Auskunft, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Erstattung der Abmahnkosten. Die verlangten Abmahnkosten beliefen sich auf 2.002,41 Euro. Die Klägerin trägt die Prozesskosten. Die Revision wurde wegen der konkreten tatsächlichen Prägung des Falls nicht zugelassen.

Redaktioneller Kernsatz

Konfektionierte Poolabdeckung als Stückware: Kein Quadratmeterpreis für das konkrete Angebot erforderlich

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Angebot und Wettbewerbsverhältnis

Beide Unternehmen vertreiben Abdeckplanen im Internet. Zwischen ihnen gab es bereits mehrere Wettbewerbsverfahren zu Grundpreisen, darunter Verfahren über als Meterware angebotene Planen. Im vorliegenden Streit ging es jedoch um eine besonders ausgeführte Poolabdeckung. Das angegriffene Angebot bezeichnete eine Plane mit Außenmaßen von 3,5 mal 6,5 Metern; insgesamt standen 27 Größen zur Auswahl. Zu jeder Variante wurde nur der Gesamtpreis angegeben. Die Abdeckung bestand aus PVC und besaß aufgeschweißte Einschublaschen für Halterohre, Ösen sowie Aussparungen zum Verzurren. Stangen, Haken und Seile gehörten ausdrücklich nicht zum Lieferumfang. Die Klägerin sah gleichwohl ein Angebot nach Fläche und verlangte einen zusätzlich ausgewiesenen Quadratmeterpreis.

Vorinstanz und Berufung

Das Landgericht folgte der Klägerin gegenüber dem Unternehmen. Die zahlreichen Größen und ein angenommener Preisanstieg von 40 Euro je weiteren 50 Zentimetern Länge sprächen für einen Flächenbezug. Die Ösen seien nur ein funktionales Extra; ein Grundpreis erleichtere den Vergleich verschiedener Poolplanen. Die Klage gegen den ebenfalls in Anspruch genommenen Geschäftsführer wies das Landgericht dagegen mangels ausreichender Darlegung einer persönlichen Verantwortlichkeit ab. In ihrer Berufung betonte die Händlerin, sie verkaufe fertig verarbeitete Produkte mit unterschiedlichen preisbildenden Merkmalen. Für Käufer seien neben den Maßen vor allem Material, Verarbeitung, Haltbarkeit und Befestigungsmöglichkeiten maßgeblich. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Flächengröße bleibe das entscheidende Auswahlkriterium.

Fertige Plane oder Meterware

Der Senat unterschied zunächst die angebotenen Produkte von losem Planenmaterial auf einer Rolle. Bei solchem Material könnte der Käufer beispielsweise zu einer vorgegebenen Breite eine beliebige Länge bestellen. Die streitigen Abdeckungen waren dagegen nur in bestimmten Maßen erhältlich und bereits mit auf den Verwendungszweck ausgerichteten Ausstattungsmerkmalen versehen. Der Senat beschrieb außerdem einen denkbaren anderen Fall: Würde eine Plane mit einheitlichem Preis je laufendem Meter und zusätzlicher Pauschale für Laschen oder Ösen verkauft, könnte die Grundpreispflicht anders zu beurteilen sein. So war das konkrete Angebot aber nicht gestaltet. Die vorhandene Verarbeitung war bereits aus dem erstinstanzlich eingereichten Angebot erkennbar.

Passform statt bloßer Flächenmenge

Entscheidend war anschließend, ob die Fläche für die angesprochenen Verbraucher das maßgebliche Bewertungskriterium darstellte. Ein Poolbesitzer suche nach Auffassung des Senats nicht einfach eine bestimmte Quadratmeterzahl an Planenmaterial, sondern eine Abdeckung, die zu seinem Becken passe. Eine rechteckige Plane könne trotz derselben Gesamtfläche ungeeignet sein, wenn Länge und Breite nicht zur Poolform passten. Bei runden Becken erfülle die Durchmesserangabe diese Orientierungsfunktion. Die Größenangaben beschreiben daher zunächst die Eignung des einzelnen Produkts. Ähnlich wie bei Bettwäsche oder Handtüchern führt das Angebot mehrerer Abmessungen nicht automatisch dazu, dass die Ware nach Fläche verkauft wird. Hinzu kommen Verarbeitung, Befestigung und weitere Gebrauchseigenschaften.

Preisstaffel und Vergleichsprodukte

Auch die landgerichtlichen Feststellungen zur Preisstaffel überzeugten den Senat nicht. Ein Mehrpreis für zusätzliche Länge belegte ohne Betrachtung der jeweiligen Breite keinen einheitlichen Quadratmeterpreis. Unstreitig stand gerade keine einheitliche Planenbreite zur Auswahl, bei der nur noch die Länge bestimmt werden musste. Von Folienrollen unterschied sich das Angebot nach dem typischen Einkaufszweck: Luftpolsterfolie wird beispielsweise auf Vorrat für verschiedene Verpackungsaufgaben erworben; ihre gesamte Außenkontur muss nicht zu einem einzigen Gegenstand passen. Bei der Poolabdeckung war die konkrete Größe dagegen von vornherein entscheidend. Der Senat stellte deshalb auf die Unterscheidung zwischen dem Erwerb einer bestimmten Menge und dem Erwerb eines passend dimensionierten Einzelstücks ab.

Keine bloße Umbenennung

Die Klägerin argumentierte, die Händlerin habe gewöhnliche Abdeckplanen lediglich als Poolplanen bezeichnet oder ihr Sortiment künstlich in 27 Varianten aufgeteilt. Dafür sah der Senat angesichts der eingearbeiteten Rohrlaschen und Befestigungsaussparungen keinen Anhaltspunkt. Die Produkte waren erkennbar für eine bestimmte Poolgröße eingerichtet und hatten nach seiner Einschätzung kaum einen anderen sinnvollen Verwendungszweck. Vergleichsentscheidungen zu vielseitig einsetzbaren Anhängernetzen oder zu Meterware führten daher nicht weiter. Auch eine frühere Unterlassungserklärung begründete keinen vertraglichen Anspruch auf das nun verlangte Verbot: Sie betraf Meterware und Lkw-Planen mit Ösen, die der Senat mit den hier geprüften konfektionierten Poolabdeckungen nicht gleichsetzte.

Reichweite des Urteils

Die Entscheidung beruht damit nicht allein auf dem Wort Poolplane in der Produktbeschreibung oder darauf, dass neben der Größe weitere Kaufmotive bestehen. Tragend war die Verbindung aus konkreter Passform, bestimmtem Einsatzzweck und bereits vorhandener funktionaler Verarbeitung. Der Senat bestätigte zugleich, dass Grundpreise bei mengenbezogenen Angeboten einen einfachen Preisvergleich ermöglichen sollen. Aus dem Urteil lässt sich deshalb keine allgemeine Freistellung sämtlicher Abdeckplanen ableiten. Ebenso wenig stellt jede Auswahl mehrerer Größen automatisch Stückware dar. Die Klägerin scheiterte mit dem genau bezeichneten Angebot und den darauf gestützten Folgeansprüchen. Den Hinweis auf eine angebliche verspätete Einführung der entscheidenden Produkteigenschaften wies der Senat zurück, weil diese bereits aus den vorgelegten Unterlagen bekannt waren.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Einordnung eines Onlineangebots genügt weder die Überschrift des Produkts noch die Zahl seiner Größenvarianten. Aussagekräftig sind die tatsächliche Bestellweise, die Verarbeitung und die Funktion der Maßangaben für den Käufer. Wer Planenmaterial als Meterware verkauft, befindet sich deshalb in einer anderen Ausgangslage als die hier beurteilte Händlerin einer passend ausgeführten Poolabdeckung. Die Entscheidung sollte besonders bei Sortimenten mit unterschiedlichen Produktarten für jedes Angebot gesondert ausgewertet werden. Frühere Unterlassungserklärungen sind zusätzlich anhand ihres konkreten Gegenstands zu prüfen; eine bloße Ähnlichkeit des Materials begründet nach diesem Urteil noch keine identische Verpflichtung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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