Zivilrecht
Implantierbare Infusionspumpe: Generika-Anbieterin scheitert mit Eilantrag gegen ausschließlichen Arzneimittelhinweis
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Eilantrag einer Arzneimittelanbieterin gegen die Herstellerin einer implantierbaren Infusionspumpe auch in zweiter Instanz zurückgewiesen. Die Antragstellerin wollte verhindern, dass die begleitenden Produktunterlagen ausschließlich auf ein bestimmtes Originalarzneimittel Bezug nahmen. Sie sah darin eine Irreführung und Behinderung ihrer konkurrierenden Generika. Mit Urteil vom 18. Februar 2026 bestätigte der Senat das Ergebnis des Landgerichts Kiel, hielt die Sache aber entgegen früheren Bedenken für dringlich. Der Antrag scheiterte daran, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht war. Die Entscheidung stellt weder die Unverträglichkeit der Generika fest noch erteilt sie eine allgemeine medizinische Anwendungsempfehlung.
Redaktioneller Kernsatz
Implantierbare Infusionspumpe: Generika-Anbieterin scheitert mit Eilantrag gegen ausschließlichen Arzneimittelhinweis
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis und Reichweite
Arzneimittel und Pumpe
Die Klägerin vertrieb treprostinilhaltige Generika zur Behandlung pulmonalarterieller Hypertonie. Für eines ihrer Präparate war 2023 die Fachinformation um die Anwendung über eine voll implantierbare Infusionspumpe erweitert worden. Die beklagte Herstellerin bot die nach dem Prozessstoff damals einzige entsprechende Pumpe am Markt an. Deren früheres Konformitätsbewertungsverfahren war mit dem Originalarzneimittel durchgeführt worden. Nach dem Auslaufen der früheren Zertifizierung wurde die Versorgung auf Grundlage behördlicher Sonderzulassungen fortgeführt; eine neue Zertifizierung war noch nicht abgeschlossen. Gebrauchsanweisung, Patientenunterlagen und Implantationsdokumente nannten weiterhin ausschließlich das Originalpräparat. Die Klägerin befürchtete, Ärzte würden deshalb ihre Generika trotz der erweiterten Fachinformation vermeiden.
Gegensätzliche regulatorische Positionen
Nach Auffassung der Klägerin belegten ihre Zulassung und Untersuchungen, dass ihr Präparat mit der Pumpe eingesetzt werden könne. Die Arzneimittel seien identisch zusammengesetzt, und die ausschließliche Nennung der Konkurrenzmarke erwecke einen unzutreffenden Eindruck zu Sicherheit, Wirksamkeit und Haftungsrisiken. Die Beklagte hielt dem entgegen, arzneimittelrechtliche Zulassung und medizinprodukterechtliche Zweckbestimmung seien zu unterscheiden. Eine Erweiterung ihrer Produktangaben ohne ausreichenden Kompatibilitätsnachweis könne eigene Haftungsrisiken begründen. Der Senat behandelte diese unterschiedlichen Rechts- und Prüfbereiche getrennt. Er berücksichtigte ausdrücklich, dass die Pumpe die technischen Anforderungen der Fachinformation erfüllte. Aus der Zusammenschau konnten behandelnde Ärzte deshalb erkennen, dass eine Verabreichung grundsätzlich möglich war. Davon unterschied er die Frage einer verpflichtenden Erweiterung der Herstellerangaben. Dass ein Arzneimittel allgemein für die Verabreichung mit einer näher beschriebenen Pumpenart zugelassen ist, bedeutete für ihn nicht automatisch, dass die konkrete Herstellerzweckbestimmung entsprechend erweitert werden musste.
Dringlichkeit und Wettbewerbsverhältnis
Die Klägerin machte im Berufungsverfahren durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft, erst im Mai 2025 von Herstellung und erneuter Vermarktung durch die Beklagte sowie den beanstandeten Unterlagen erfahren zu haben. Ihr Antrag im Juni war deshalb nicht zu spät. Die frühere Kenntnis einer Vorgängerherstellerin und deren Dokumenten genügte nicht, um einen identisch fortgesetzten Wettbewerbsverstoß festzustellen. Auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis bejahte der Senat. Die ausschließliche Nennung des Originalpräparats konnte dem mit der Pumpenherstellerin verbundenen Vertriebsunternehmen Vorteile gegenüber der Generikaanbieterin verschaffen. Dass die Parteien unmittelbar unterschiedliche Produktarten vertrieben, stand der wettbewerbsrechtlichen Prüfung somit nicht entgegen.
Herstellerbestimmung und deren Grenzen
Für den geltend gemachten Irreführungsvorwurf kam es darauf an, ob die angegriffenen Angaben den tatsächlichen Verhältnissen widersprachen. Die Zweckbestimmung eines Medizinprodukts ergibt sich grundsätzlich aus den Angaben des Herstellers, etwa in Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Werbung. Sie darf nach der Begründung eindeutig bestimmt werden, solange die Eingrenzung nicht willkürlich oder wissenschaftlich unhaltbar ist. Eine zu enge Zweckbestimmung kann daher grundsätzlich wettbewerbsrechtlich relevant sein. Im vorliegenden Eilverfahren fehlte jedoch die Glaubhaftmachung, dass die Beschränkung auf das Originalpräparat gerade diese Grenze überschritt. Der Senat leitete aus dem bloßen Fehlen einer Markennennung im vorgelegten Zertifikat oder Sonderzulassungsbescheid keine automatische Erweiterung des Anwendungsbereichs ab.
Fehlende Aussagekraft der Unterlagen
Denkbar wäre nach dem Urteil beispielsweise gewesen, dass schon im früheren Konformitätsverfahren treprostinilhaltige Arzneimittel allgemein geprüft worden wären. Dafür fehlten Vortrag und Glaubhaftmachung. Ebenso wenig war ausreichend belegt, dass die konkrete Pumpenkombination mit dem Generikum nach den einschlägigen Anforderungen zertifiziert werden könnte. Dem Senat lagen nicht sämtliche Unterlagen des arzneimittelrechtlichen Erweiterungsantrags vor. Eine eingereichte Untersuchung betraf die physische und chemische Stabilität, belegte aber nicht ohne Weiteres das Verhalten von Arzneimittel und Pumpe im dauerhaften Betrieb. Eine weitere Studie bezog sich auf ein anderes Generikum. Die Gleichheit der Wirkstoffe allein ersetzte diese produktbezogene Nachweisführung nicht.
Keine eigene medizinische Feststellung
Auch eine vollständige Identität sämtlicher Inhaltsstoffe sah der Senat nicht als glaubhaft gemacht an. Die vorgelegten Produktangaben enthielten unterschiedliche Angaben zu einem für die Einstellung des pH-Werts verwendeten Hilfsstoff. Daraus leitete das Gericht keine selbstständig gesicherte medizinische Unverträglichkeit ab. Es erklärte vielmehr ausdrücklich, mögliche Auswirkungen mangels eigener Sachkunde nicht beurteilen zu können. Für eine erzwungene Erweiterung des vorgesehenen Anwendungsbereichs wären nach seiner Bewertung wissenschaftlich abgesicherte Angaben zur Verträglichkeit sowie zum Erhalt der Leistung von Arzneimittel und Medizinprodukt erforderlich gewesen. Der bloße Generikastatus lieferte im Eilverfahren deshalb keinen hinreichenden Beleg für die behauptete sachlich ungerechtfertigte Beschränkung.
Warnhinweis und offene Frage
Der allgemeine Hinweis auf Risiken bei nicht zusammen mit der Pumpe getesteten Arzneimitteln wurde ebenfalls nicht als irreführend eingeordnet. Die Klägerin berief sich gerade darauf, ihr Präparat getestet zu haben; außerdem war dessen Anwendung über geeignete implantierbare Pumpen grundsätzlich zugelassen. Der Senat sah den Hinweis daher nicht als ausreichenden Beleg einer gezielten falschen Darstellung der Generika. Mangels glaubhaft gemachter Willkür durfte die Herstellerin ihre Sicherheitsbedenken berücksichtigen und musste ihre Unterlagen zur Vermeidung von Instruktionsfehlern sorgfältig gestalten. Ob eine Erweiterung der Zweckbestimmung überhaupt über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden könnte, ließ das Urteil letztlich offen. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Berufung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil verdeutlicht die Trennung zwischen arzneimittelrechtlicher Anwendungserlaubnis und der konkret geprüften Zweckbestimmung eines Medizinprodukts. Für einen wettbewerbsrechtlichen Angriff auf Herstellerangaben braucht es belastbare Nachweise dafür, weshalb deren Begrenzung sachlich unzutreffend oder willkürlich ist. Besonders im Eilverfahren müssen Studien und Zulassungsunterlagen den genau betroffenen Prüfgegenstand abdecken. Aus dem Prozessausgang folgt dagegen keine medizinische Aussage, dass das Generikum mit der Pumpe unverträglich wäre. Gerade diese Unsicherheit benennt der Senat als Grenze seiner Erkenntnisse. Die Entscheidung betrifft die Glaubhaftmachung eines Verbotsanspruchs, nicht die individuelle Therapieentscheidung.