Zivilrecht
Bagger samt Fahrer überlassen: Bauunternehmen haftet für Totalschaden bei Arbeiten im Flachwasser
Ein Bauunternehmen muss für einen bei Arbeiten an einem Außentief zerstörten Bagger einschließlich seiner Steuerung 150.700 Euro Schadensersatz zahlen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies seine Berufung mit Urteil vom 3. Februar 2026 zurück. Entscheidend war die vertragliche Aufgabenverteilung: Das Unternehmen hatte Gerät und Fahrer für seinen eigenen Baustelleneinsatz erhalten, während die Eigentümerin keinen bestimmten Arbeitserfolg schuldete. Die beschädigte Rückgabe verletzte die vertragliche Rückgabepflicht. Ein Fehler des überlassenen Fahrers wurde deshalb im Vertragsverhältnis dem auftraggebenden Bauunternehmen zugerechnet. Dass der Fahrer weiterhin Arbeitnehmer der Eigentümerin war und gerade wegen seiner Fachkenntnisse eingesetzt wurde, verschob diese vertragliche Haftung nicht auf seine Arbeitgeberin.
Redaktioneller Kernsatz
Bagger samt Fahrer überlassen: Bauunternehmen haftet für Totalschaden bei Arbeiten im Flachwasser
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Unfall und Forderung
Die Klägerin führte Erd- und Pflasterarbeiten aus. Die Beklagte arbeitete 2021 für den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein an der Verstärkung eines Außentiefs. Dafür stellte ihr die Klägerin einen Kettenbagger Volvo EC300E mit einer Trimble GPS 3D-Steuerung sowie einen Mitarbeiter als Baggerführer zur Verfügung. Am 9. Juni 2021 geriet der Bagger während der Arbeiten in einen tiefen Bereich; Maschine und Steuerung wurden vollständig zerstört. Die Eigentümerin verlangte zunächst 177.999 Euro. Das Landgericht Flensburg holte Gutachten zur Schadenshöhe und zu den Anzeigemöglichkeiten der Steuerung ein. Es sprach schließlich 115.000 Euro für den Bagger und 35.700 Euro für die Steuerung zu.
Kein übertragener Werkerfolg
Der Senat bestätigte die Einordnung als Vertrag aus Miete und Dienstverschaffung. Die Parteien hatten einen dreißig Tonnen schweren Kettenbagger mit Bedienung für 115 Euro netto je Stunde und gesondert berechnete Anlieferung vereinbart. Weder Art noch Umfang eines von der Klägerin eigenständig herzustellenden Ergebnisses waren festgelegt. Insbesondere fehlten eine nach Aushubmengen beschriebene Leistung und eine darauf bezogene Vergütung. Für die rechtliche Einordnung war maßgeblich, wer den Geräteeinsatz steuerte und für dessen Erfolg verantwortlich blieb. Hier wies die Beklagte dem Fahrer seine Arbeit zu. Hätte sie der Klägerin einen bestimmten Abschnitt ihres eigenen Bauauftrags als Nachunternehmerleistung übertragen wollen, hätte eine entsprechende Übernahme des Leistungsverzeichnisses nahegelegen.
Früherer Auftrag änderte nichts
Die Beklagte verwies auf eine wenige Monate ältere Vereinbarung zum selben Bauvorhaben, bei der möglicherweise die VOB/B und VOB/C einbezogen worden waren. Daraus folgte für den Senat kein Werkvertrag im aktuellen Fall. Schon hinsichtlich des früheren Geschäfts war unklar, ob und in welchem Umfang das Leistungsverzeichnis überhaupt an die Klägerin weitergegeben worden war. Die dort enthaltenen Sicherungspflichten ließen sich ihr deshalb nicht ohne Weiteres zuordnen. Zudem konnte die etwaige einmalige Einbeziehung technischer und rechtlicher Bauvertragsbedingungen nicht ohne erneute Vereinbarung auf den späteren Vertrag übertragen werden. Die Parteien hatten vielmehr auch andere Geräteüberlassungen zu Stunden- oder Tagespreisen praktiziert.
Zurechnung des Fahrerverhaltens
Bei der angenommenen Vertragsgestaltung schuldete die Klägerin grundsätzlich die Überlassung geeigneten Personals. Für ein Verschulden bei dessen Auswahl gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte musste eine behauptete Ungeeignetheit konkret darlegen; bloßes Bestreiten der Qualifikation mit Nichtwissen genügte nicht. Gegen ihre Kritik sprach außerdem, dass sie für einen späteren Auftrag ausdrücklich denselben Fahrer erneut angefordert hatte. Bei der Durchführung der zugewiesenen Baustellenarbeit war der Mitarbeiter dagegen in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und ihr Erfüllungsgehilfe. Für sein dabei verursachtes Fehlverhalten musste daher die Beklagte nach den Regeln des Vertragsrechts einstehen. Die fortbestehende arbeitsvertragliche Bindung an die Klägerin bestimmte diese Zurechnung nicht.
Fahrfehler trotz Spezialausstattung
Anders als es einzelne Erwägungen der ersten Instanz nahelegten, ging der Senat durchaus von einem Fahrfehler aus. Wenn der Fahrer den Verlauf der Abbruchkante weder auf seinem Bildschirm noch anhand sichtbarer Markierungen erkennen konnte, durfte er nicht einfach in den unübersichtlichen Bereich hineinfahren. Für den Standortwechsel stand nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ein sicherer Weg zur Verfügung. Die technische Ausstattung machte den Bagger deshalb nicht generell für Arbeiten im Flachwasser ungeeignet. Der Fehler lag hier in der gewählten Fahrstrecke, nicht in einer besonderen Bedienung des Geräts. Gerade weil die Beklagte selbst eine sichere Alternative aufgezeigt hatte, rechtfertigte die verlangte Spezialkenntnis des Fahrers keine abweichende Risikoverteilung.
Eigene Baustellensicherung
Hinzu kam ein eigener Beitrag des Bauunternehmens. Die Beklagte hatte die Abbruchkante unstreitig weder gekennzeichnet noch gesichert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zeigte die Steuerung dem Fahrer die Beschaffenheit des Meeresbodens nicht so an, wie die Beklagte angenommen hatte. Sie durfte sich daher nicht allein auf die vermeintliche Sichtbarkeit des Untergrunds verlassen. Unbestritten war ferner, dass die Arbeiten erst fortgesetzt werden durften, nachdem ein Damm aufgeschüttet worden war, von dem aus gebaggert werden konnte. Der Senat musste die in der Literatur diskutierten Grenzen der üblichen Haftungsverteilung bei speziellen Bedienfehlern deshalb für diesen Unfall nicht grundsätzlich neu bestimmen.
Kein feststehender Rückgriffskreislauf
Erfolglos blieb schließlich der Einwand, die Klägerin müsste das Geld über einen späteren Rückgriff ohnehin wieder herausgeben. Die Beklagte stellte sich vor, den Fahrer persönlich in Anspruch zu nehmen, worauf dieser von seiner Arbeitgeberin Freistellung verlangen könne. Ob ein solcher Rückgriffskreislauf überhaupt bestand, ließ der Senat offen. Jedenfalls war dessen Höhe ungewiss, weil sich die Beklagte möglicherweise eigenes Mitverschulden anrechnen lassen müsste. Eine verbindliche Entscheidung über diese anderen Rechtsverhältnisse war hier nicht möglich. Die Schadenshöhe selbst griff die Berufung nicht an. Es blieb daher bei der Verurteilung zu 150.700 Euro; die Beklagte trägt zusätzlich die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Bezeichnung eines Einsatzes als Baggerarbeit beantwortet noch nicht, wer das Beschädigungsrisiko trägt. Entscheidend sind die konkret versprochene Leistung und die tatsächliche Weisungsstruktur. Wer Maschine und Bedienpersonal für seine Baustelle erhält, sollte besonders genau festhalten, wer Wege freigibt, Gefahrenstellen markiert und sichere Arbeitsbedingungen herstellt. Spezielle Technik ersetzt diese Aufgaben nicht automatisch. Ebenso wenig lässt sich ein unklarer Haftungsumfang durch den bloßen Hinweis auf den Arbeitgeber des Fahrers verschieben. Der hier behauptete spätere Rückgriff konnte die unmittelbar bestehende vertragliche Ersatzpflicht nicht neutralisieren.