Zivilrecht
Schwere Kopfverletzung nach Überholunfall: 32.000 Euro Schmerzensgeld und Ersatz unfallbedingter Versicherungszuschläge
Eine beim Überholen angefahrene Radfahrerin erhält insgesamt 32.000 Euro Schmerzensgeld. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erhöhte mit Urteil vom 20. Januar 2026 die vom Landgericht für ausreichend gehaltenen 20.000 Euro um weitere 12.000 Euro. Außerdem sprach es ihr 364,99 Euro für einen unfallbedingten Risikozuschlag zu einer Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung sowie zusätzliche vorgerichtliche Anwaltskosten von 671,51 Euro zu. Die alleinige Haftung des Autofahrers und seines Haftpflichtversicherers war unstreitig. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren daher der Umfang des Personenschadens und einzelne finanzielle Folgen, nicht eine erneute Verteilung der Verantwortung für das Unfallgeschehen.
Redaktioneller Kernsatz
Schwere Kopfverletzung nach Überholunfall: 32.000 Euro Schmerzensgeld und Ersatz unfallbedingter Versicherungszuschläge
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis der Berufung
Unfall und Verletzungen
Die Klägerin war im August 2019 fast einundzwanzig Jahre alt und hatte gerade ihre Ausbildung begonnen. Ein Autofahrer versuchte, sie auf einer schmalen Straße trotz Gegenverkehrs zu überholen. Sein Fahrzeug berührte das Hinterrad ihres Fahrrads. Sie wurde in den Straßengraben geschleudert und schlug mit dem Kopf auf. Nach anfänglicher Bewusstlosigkeit wurde sie mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus gebracht. Festgestellt wurden ein Schädelhirntrauma zweiten Grades mit Schädelriss und Hirnblutungen sowie eine schwere Verletzung des Schultereckgelenks mit Kapselzerreißung und knöchernen Absprengungen. Hinzu kamen mehrere Prellungen. An das eigentliche Unfallereignis konnte sie sich nicht erinnern.
Behandlung und verlorenes Ausbildungsjahr
Die Klägerin lag zunächst auf der Intensivstation und blieb anschließend bis Ende August im Krankenhaus. Es folgten zahlreiche Arzttermine sowie eine fortlaufende hausärztliche und neuropsychologische Behandlung. Bis Juni 2020 war sie krankgeschrieben; bereits im Februar begann eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell. Ihre Ausbildung konnte sie erst ein Jahr später fortsetzen. Für den Senat war dieser konkrete Verlust eines Ausbildungsjahres ebenso bedeutsam wie die körperlichen Verletzungen und die etwa einjährige Beeinträchtigung. Der bereits regulierte Verdienstausfall von 11.000 Euro ersetzte dabei nicht die eigenständige Bewertung der nicht vermögensrechtlichen Nachteile im Rahmen des Schmerzensgeldes.
Weitere Beschwerden und Vergleichsfälle
Bei ihrer Anhörung berichtete die Klägerin, dass sie sich in beruflichen Situationen mit vielen gleichzeitigen Anforderungen gelegentlich wie eine Außenstehende wahrnehme und ein ungewöhnliches Kribbeln im Kopf verspüre. Zugleich räumte sie ein, ihrem Neurologen in den Jahren 2022 und 2023 subjektive Beschwerdefreiheit mitgeteilt zu haben. Der Senat hielt ihre zurückhaltende, nicht übertreibende Darstellung für glaubhaft. Er sah weiterhin eine nicht unerhebliche Gefahr späterer Folgen; auch der behandelnde Arzt hatte solche nicht ausschließen können. Zur Orientierung zog das Gericht einen älteren Vergleichsfall mit schweren Kopfverletzungen heran. Es berücksichtigte aber die unterschiedlichen Umstände, insbesondere das hier fehlende Mitverschulden und den besonders rücksichtslosen Überholvorgang.
Bereits gezahlte Beträge
Der Haftpflichtversicherer hatte vorgerichtlich insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld in mehreren Teilzahlungen geleistet. Das Landgericht sprach weitere 5.000 Euro zu, die der Versicherer nach dem erstinstanzlichen Urteil vorbehaltlos einschließlich Zinsen zahlte. Diesen Teil erklärten die Parteien in der Berufungsverhandlung übereinstimmend für erledigt. Die nun zugesprochenen 12.000 Euro kommen zu den bereits gezahlten 20.000 Euro hinzu; sie bilden keinen zusätzlichen Betrag neben einem nochmals vollständig zugesprochenen Gesamtschmerzensgeld. Für diese weitere Forderung erhält die Klägerin Zinsen seit dem 14. Januar 2022. Der Senat stützte die Bemessung auf eine Gesamtbetrachtung des individuellen Verletzungsbildes und seiner absehbaren Entwicklung.
Versicherung als eigenständige Vorsorge
Ein weiterer Streitpunkt betraf den erst im August 2023 abgeschlossenen Vertrag über Berufs- und Dienstunfähigkeit. Für siebzehn Monate musste die Klägerin wegen des Unfalls monatlich 21,47 Euro zusätzlich zahlen. Das Landgericht hatte einen Ersatz abgelehnt, unter anderem mit dem Hinweis auf die Haftung des Haftpflichtversicherers für spätere Folgen. Der Senat unterschied genauer: Ein Schädiger muss zwar nicht allein das Risiko übernehmen, dass ein Verletzter später Schwierigkeiten beim Nachweis unfallbedingter Beschwerden hat. Unabhängig davon können aber höhere Aufwendungen für eine eigenständig beabsichtigte Existenzsicherung einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Die spätere Versicherungsentscheidung durfte deshalb nicht pauschal auf die bereits anerkannte Haftung für Zukunftsschäden verwiesen werden.
Nachweis des konkreten Mehrbeitrags
Nach der Anhörung war der Senat überzeugt, dass die Klägerin schon vor dem Unfall eine solche Versicherung abschließen wollte und sich bereits für ein bestimmtes Angebot entschieden hatte. Dafür lag ein Vorschlag vom Juli 2019 vor. Dass der Vertrag vor dem Unfall noch nicht geschlossen war, erklärte sich plausibel aus der gerade begonnenen schulischen Ausbildungsphase ohne entsprechende gefährliche Tätigkeit. Danach standen zunächst Genesung und die ungewisse Fortsetzung der Ausbildung im Vordergrund. Der spätere Vertragsschluss widerlegte daher die ursprüngliche Vorsorgeabsicht nicht. Eine Erklärung des Versicherers bestätigte zudem den Zusammenhang zwischen Unfall und Zuschlag. Die tatsächlich für siebzehn Monate gezahlten 364,99 Euro waren deshalb zu erstatten. Seit Ende Dezember 2024 wurde der Zuschlag nicht mehr erhoben; über weitere Beiträge mussten die Gerichte nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr in der Hauptsache entscheiden.
Anwaltskosten und Verfahrensabschluss
Die Klägerin durfte schließlich weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen, obwohl sie rechtsschutzversichert war. In der Berufung legte sie eine Ermächtigung ihres Rechtsschutzversicherers vor. Diese war zu berücksichtigen, weil das Schreiben unstreitig war und die Prozessführungsbefugnis ohnehin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geprüft werden musste. Bei der Höhe berücksichtigte der Senat nur nachvollziehbar berechtigte Schadenspositionen. Aus dem dafür angesetzten Gegenstandswert von 50.364,99 Euro und einer 1,6-Geschäftsgebühr ergab sich nach Abzug der bereits gezahlten Beträge ein Rest von 671,51 Euro. Weitergehende Forderungen blieben erfolglos. Wegen des nur geringfügigen Unterliegens der Klägerin tragen die Beklagten die gesamten Berufungskosten. Die erstinstanzlichen Kosten wurden zu 13 Prozent der Klägerin und zu 87 Prozent den Beklagten auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine vollständige Darstellung des persönlichen Verlaufs nach schweren Verletzungen ist. Ausbildungsunterbrechung, Behandlung und glaubhaft geschilderte verbleibende Beschwerden lassen sich nicht durch einen einzelnen Vergleichsbetrag ersetzen. Zugleich ist der Ersatz von Versicherungszuschlägen kein Automatismus: Ausschlaggebend waren hier die schon vor dem Unfall konkretisierte Vorsorgeabsicht und die Bestätigung des Versicherers zur Ursache des Mehrbeitrags. Diese Unterlagen trennen eigenständige Existenzvorsorge von einer bloßen Absicherung späterer Beweisprobleme. Bereits erfolgte Zahlungen müssen außerdem eindeutig zugeordnet werden, damit Gesamtschmerzensgeld und noch offener Anspruch nicht verwechselt werden.