Zivilrecht

Unerreichbare Unternehmergesellschaft wird nicht ohne gesicherte Vermögensprüfung gelöscht

Die fehlende Erreichbarkeit einer Unternehmergesellschaft und erhebliche Steuerrückstände genügen nicht, um sie wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister zu löschen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte mit Beschluss vom 12. Januar 2026 die Zurückweisung eines entsprechenden Antrags durch das Amtsgericht Kiel. Die tatsächliche Vermögenslage blieb ungeklärt. Insbesondere standen frühere Bilanzangaben im Raum, die noch erhebliche Aktiva auswiesen. Der Senat verneinte damit nicht die möglichen Gefahren, die von der Gesellschaft für Geschäftspartner ausgingen. Er verlangte aber einen hinreichend gesicherten Nachweis gerade der gesetzlichen Löschungsvoraussetzung: Die Gesellschaft musste tatsächlich über keinerlei relevante Vermögenswerte mehr verfügen.

Redaktioneller Kernsatz

Unerreichbare Unternehmergesellschaft wird nicht ohne gesicherte Vermögensprüfung gelöscht

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis des Registerverfahrens

Steuerrückstände und verschwundene Anschrift

Die antragstellende Finanzbehörde machte Abgabenrückstände von 30.874,14 Euro gegenüber dem Land Schleswig-Holstein geltend. Nach ihrem Vorbringen war die Gesellschaft nicht mehr gewerblich tätig und vermögenslos. Bei einer Besichtigung des Firmensitzes durch die Steuerfahndung im Dezember 2024 wurden weder der Geschäftsführer noch der Grundstückseigentümer angetroffen. Zwar gab es mehrere Firmenbriefkästen, aber keinen der betroffenen Gesellschaft. Eine angetroffene dritte Person berichtete, dass Post für Unternehmen häufiger bei ihr abgegeben, anschließend jedoch nicht abgeholt werde. Der Geschäftsführer wohnte im Ausland, reagierte nicht auf Anfragen und war zugleich Geschäftsführer verschiedener weiterer Firmen. Ein Internetauftritt der Gesellschaft ließ sich ebenfalls nicht feststellen.

Ältere Vermögensangaben blieben relevant

Der letzte bekannte Jahresabschluss betraf das Jahr 2021. Zwar überstiegen die Passiva damals die Aktiva. Ausgewiesen waren aber ein Anlagevermögen von 5.104 Euro und ein Umlaufvermögen von 42.628,34 Euro. Darin enthalten war ein Bankguthaben von 16.367,42 Euro. Umsatzerlöse waren mit 45.894,75 Euro angegeben. Außerdem waren noch spätere Registervorgänge dokumentiert, darunter eine Eintragung vom Dezember 2023 und ein zuvor notariell geschlossener Vertrag über Geschäftsanteile. Aktuelle Unterlagen, die einen vollständigen Wegfall der früher ausgewiesenen Vermögenspositionen belegten, lagen nicht vor. Auch die Industrie- und Handelskammer konnte zur gegenwärtigen Vermögenslage keine weitergehenden Erkenntnisse beisteuern.

Gefahrenargument der Finanzbehörde

Das Amtsgericht lehnte die Löschung im September 2025 ab, weil gesicherte Erkenntnisse zur Vermögenslosigkeit fehlten. Dagegen wandte die Finanzbehörde ein, der verbleibende Gesellschaftsmantel könne für betrügerische Zwecke verwendet werden. Der Rechtsverkehr müsse vor Unternehmen ohne Kapital und wirtschaftliche Tätigkeit geschützt werden. Schon zuvor hatte die Steuerfahndung wegen eines möglichen Missbrauchs angeregt, die Steuernummer zu begrenzen. In der Beschwerde wurde außerdem die Befürchtung geäußert, Geschäftsführer oder Gesellschafter könnten vorhandenes Vermögen entzogen haben. Diese Vermutungen belegten nach Auffassung des Senats jedoch nicht, dass bei der Gesellschaft tatsächlich keinerlei Vermögenspositionen mehr vorhanden waren. Ein behauptetes Gefahrenpotenzial ersetzte diese konkrete Feststellung nicht.

Strenge Anforderungen an Vermögenslosigkeit

Die Möglichkeit einer Löschung nach § 394 FamFG gilt auch für eine Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung. Vermögenslos ist sie, wenn keine Werte mehr zur Befriedigung von Gläubigern oder zur Verteilung an Gesellschafter vorhanden sind. Dabei kommt es nicht allein auf bilanzierte Gegenstände an. Auch sonstige vermögenswerte Rechtspositionen können einer Löschung entgegenstehen. Schon Vermögen in geringem Umfang reicht grundsätzlich aus, um die Annahme vollständiger Vermögenslosigkeit auszuschließen. Der Senat erläuterte dies auch für Forderungen gegen Dritte: Sind ihr Bestehen hinreichend konkret dargelegt und ihre Durchsetzung ernsthaft verfolgt, können sie einen löschungshindernden Wert bilden. Anders liegt es bei ohne Weiteres erkennbar nicht bestehenden oder wertlosen Forderungen. Eine bestimmte solche Forderung wurde hier allerdings nicht festgestellt. Deshalb konnte die bloße Tatsache, dass die Schulden die Aktiva überstiegen, den Antrag nicht tragen. Die Frage nach fehlenden Mitteln ist von der Frage zu unterscheiden, ob das vorhandene Vermögen sämtliche Verbindlichkeiten decken würde.

Ermittlungspflicht und Indizien

Wegen der erheblichen Folgen einer Löschung muss das Registergericht die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen sorgfältig ermitteln. Eine Überzeugung von der Vermögenslosigkeit benötigt eine ausreichende tatsächliche Grundlage. Dass ein Geschäftsführer keine Auskunft erteilt, erlaubt für sich genommen noch keinen entsprechenden Schluss. Bei unvollständiger Kenntnis dürfen zwar Indizien herangezogen werden. Der Senat nannte etwa objektive Erkenntnisse aus erfolglosen Vollstreckungsversuchen und fehlende Anhaltspunkte für anderweitiges Vermögen nach weiteren Ermittlungen. Solche Beispiele beschreiben den rechtlichen Prüfungsmaßstab; entsprechende Vollstreckungsergebnisse waren hier gerade nicht festgestellt. Auch die Aufgabe des Gewerbes, Steuerschulden oder eine nicht ermittelbare Anschrift genügen jeweils allein nicht.

Warum die Erkenntnisse nicht ausreichten

Der Senat erkannte ausdrücklich ein Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs. Die Gesellschaft war nach dem Besichtigungsvermerk jedenfalls derzeit nicht erreichbar und wollte dies nach seiner Bewertung offenbar auch nicht sein. Daraus folgte aber noch nicht, dass sie lediglich eine vermögenslose Scheinfirma war. Der Jahresabschluss enthielt weiterhin konkrete frühere Aktiva. Ob seine Angaben richtig waren, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen; ihre Richtigkeit ließ sich aber ebenso wenig ausschließen. Die fehlende Aktualität machte diese vorhandenen Anhaltspunkte daher nicht bedeutungslos. Es fehlten zusätzliche Erkenntnisse, mit denen die Annahme eines inzwischen vollständig leeren Gesellschaftsvermögens hinreichend sicher hätte begründet werden können.

Offene Forderungen und Kosten

Die Industrie- und Handelskammer meldete eigene Forderungen von 639 Euro, die bereits angemahnt waren, verfügte aber ebenfalls über keine positiven Erkenntnisse zur Vermögenssituation. Der Senat unterschied deshalb zwischen ausbleibender Zahlung und objektiv fehlender Zahlungsmöglichkeit: Wer Forderungen nicht begleicht und seine Erreichbarkeit verschleiert, muss nicht zwangsläufig außerstande sein, sie zu bezahlen. Auch das Registerportal lieferte keine gegenteiligen Feststellungen. Die zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde blieb damit in der Sache erfolglos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dessen Wert setzte der Senat auf 5.000 Euro fest. Eine Löschung der Gesellschaft wurde nicht angeordnet.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Registerverfahren zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit ersetzt keine allgemeine Prüfung, ob eine Gesellschaft unseriös oder schwer erreichbar erscheint. Der entscheidende Nachweis betrifft ihr Vermögen. Wer eine Löschung beantragt, muss deshalb zwischen fehlender Zahlungsbereitschaft, wirtschaftlicher Krise und vollständiger Vermögenslosigkeit unterscheiden. Der Fall zeigt zugleich die Bedeutung alter positiver Vermögensangaben: Sie beweisen kein fortbestehendes Guthaben, dürfen ohne weitere Erkenntnisse aber auch nicht einfach übergangen werden. Für Gläubiger bleibt besonders relevant, dass selbst geringe oder außerhalb der Bilanz liegende Vermögenspositionen einer Löschung entgegenstehen können.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.