Zivilrecht
Elektronische Aufenthaltsüberwachung nach häuslicher Gewalt: Wiederholte Annäherungen tragen weitere Verlängerung
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die erneute Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zum Schutz einer früheren Lebensgefährtin bestätigt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 wies es die Beschwerde des betroffenen Mannes gegen die zusätzliche zweimonatige Verpflichtung zurück. Maßgeblich waren festgestellte frühere Übergriffe und Todesdrohungen sowie zahlreiche Annäherungen trotz bestehender Schutzanordnungen. Die Entscheidung betrifft eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme und keine strafgerichtliche Verurteilung. Der Senat prüfte, ob die fortbestehende Gefahr die weitere Überwachung rechtfertigte und ob ein gleich geeignetes, weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung stand. Er hielt die konkrete Verlängerung für erforderlich und verhältnismäßig. Die Verpflichtung ordnete er als Freiheitsbeschränkung ein: Sie hob die körperliche Bewegungsfreiheit nicht in jede Richtung auf und war deshalb für die verfahrensrechtliche Einordnung keine Freiheitsentziehung.
Redaktioneller Kernsatz
Elektronische Aufenthaltsüberwachung nach häuslicher Gewalt: Wiederholte Annäherungen tragen weitere Verlängerung
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung über eine weitere Befristung
Übergriffe und Gewaltschutz
Nach den vom Senat gewürdigten polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen hatte der Betroffene seine ehemalige Partnerin und zwei ihrer Kinder wiederholt beleidigt, bedroht und teilweise schwer körperlich misshandelt. Ein erheblicher Übergriff gegen die Frau ereignete sich nach der Trennung Ende Juni 2025. Der Betroffene kündigte bereits gegenüber der Polizei an, Kontakt- und Näherungsverbote nicht beachten zu wollen. Im Juli erließ das Familiengericht eine Gewaltschutzverfügung. Sie untersagte unter anderem Kontakte zur Frau und eine Annäherung ohne ihre Zustimmung auf weniger als fünfzig Meter. Auch ihr Arbeitsplatz und die Wohnung ihrer Tochter, bei der sie sich regelmäßig aufhielt, waren vom Schutz umfasst.
Todesdrohungen und erste Überwachung
Der Betroffene beachtete die Schutzanordnung nach den Feststellungen nicht und äußerte auch gegenüber Dritten mehrfach Tötungsabsichten. Unter anderem drohte er, der Frau in den Kopf zu schießen. Bei einer Durchsuchung wurden vierhundert Schuss scharfe Munition und verschiedene Stichwaffen sichergestellt. Die Polizei bewertete die Gesamtlage als Hochrisikofall häuslicher Gewalt. Ende Juli 2025 verpflichtete das Amtsgericht den Mann zunächst für zwei Monate zum Tragen eines technischen Überwachungsmittels. Mit Zustimmung der gefährdeten Frau wurden auch ihre Standortdaten erhoben und automatisiert mit seinen Daten abgeglichen. Zusätzlich wurden Warnbereiche eingerichtet, deren Betreten die Überwachungsstelle und gegebenenfalls die Polizei alarmieren sollte.
Verhalten während der bisherigen Maßnahme
Bereits bei Anlegung des Geräts verhielt sich der Betroffene unkooperativ. Während des ersten Zeitraums wurden fünfzehn Verstöße gegen die Gewaltschutzverfügung und vierundfünfzig Aufenthalte in Pufferzonen dokumentiert. Nach einer ersten Verlängerung kamen weitere zwanzig Verstöße und zweiundvierzig Aufenthalte in Warnbereichen hinzu. Zahlreiche Vorgänge erforderten Polizeieinsätze. Außerdem war der Betroffene über das mitzuführende Telefon nicht mehr erreichbar, und die Batterie des Überwachungsgeräts wurde mehrfach vollständig entladen. Ende November verlängerte das Amtsgericht die Verpflichtung nochmals um zwei Monate. Gegen diese zweite Verlängerung wandte sich der Mann mit seiner Beschwerde. Er bestritt die Vorwürfe und machte technische, gesundheitliche und örtliche Hindernisse geltend.
Konkrete Gefahr ohne feststehenden Angriffstermin
Nach dem herangezogenen schleswig-holsteinischen Landesrecht müssen bestimmte Tatsachen eine erhebliche Gefahr für die geschützte Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums begründen. Der Senat verlangte weder die Vorhersage eines exakten Angriffsablaufs noch einen feststehenden Zeitpunkt oder Tatort. Erforderlich blieb aber eine nach ihrer Art hinreichend konkretisierte Bedrohung. Hier ergab sie sich aus der Verbindung schwerer früherer Gewalt, wiederholter Todesdrohungen, der aufgefundenen Munition und dem fortgesetzten Aufsuchen der Nähe der Frau. Das bloße Bestreiten des Betroffenen überzeugte das Gericht angesichts der Zeugenaussagen und seines nachfolgenden Verhaltens nicht. Die Maßnahme beruhte damit auf einer individuellen Gefahrenprognose, nicht allein auf der Existenz früherer Ermittlungsverfahren.
Verkehrswege und technische Einwände
Der Betroffene erklärte, die überwachten Bereiche ließen sich wegen Durchfahrtsstraßen, öffentlicher Verkehrsmittel und Baustellen nicht vermeiden. Der Senat prüfte die eingereichten Übersichten und die örtlichen Straßenverbindungen. Er sah ausreichende alternative Wege und keine Notwendigkeit, gerade die geschützten Orte aufzusuchen. Auch wichtige Alltagseinrichtungen waren nicht ausschließlich dort erreichbar. Hinweise auf Schwerhörigkeit und fehlende Wahrnehmung von Gerätesignalen entschuldigten die Annäherungen nach seiner Bewertung nicht: Die Verbote waren dem Betroffenen bereits aus der Gewaltschutzverfügung bekannt, und zahlreiche Warnungen sowie Polizeieinsätze hatten ihre Bedeutung zusätzlich verdeutlicht. Aus Diabetes und Operationen an den Beinen folgte für den Senat ebenfalls noch keine gesundheitliche Unmöglichkeit, das Gerät weiter zu tragen.
Reichweite der Zonen und Verhältnismäßigkeit
Offen ließ der Senat eine spezielle Frage zur Wirksamkeit zusätzlich polizeilich festgelegter Verbotszonen von hundert Metern. Bereits die nachgewiesenen Verletzungen der gerichtlichen Gewaltschutzverfügung und die häufigen weiteren Annäherungen trugen seine Gefahrenbewertung. Die Schutzverfügung allein hatte sich als unzureichend erwiesen. Durch die laufende Standortüberwachung konnte die Polizei rechtzeitig informiert werden und weitere unzulässige Annäherungen verhindern. Eine erneute Ingewahrsamnahme hätte die Freiheit stärker beschränkt. Auch eine längerfristige Observation bewertete das Gericht als intensiveren Eingriff, weil sie neben Standorten weitere Tätigkeiten und soziale Kontakte sichtbar gemacht hätte. Die konkret befristete elektronische Überwachung war deshalb nach seiner Abwägung das mildere gleich geeignete Mittel.
Wirksamkeit, Anhörung und weitere Entwicklung
Die behauptete verspätete Zustellung an den Betroffenen führte nach Ansicht des Senats nicht zu überwachungsfreien Zwischentagen. Der Verlängerungsbeschluss war der antragstellenden Behörde noch innerhalb des vorherigen Zeitraums bekannt gegeben worden und sofort vollziehbar. Auch die Rüge einer zu kurzen Anhörungsfrist führte unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zur Aufhebung. Für mögliche künftige Verlängerungen traf der Senat keine vorweggenommene Entscheidung. Er äußerte jedoch Zweifel daran, dass schon eine erhebliche Verringerung der Verstöße die Gefahr zwangsläufig entfallen ließe: Auch weniger häufige Verletzungen der Schutzverfügung könnten weiterhin bedeutsam sein. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Beurteilung einer Schutzmaßnahme sind sowohl die konkrete Vorgeschichte als auch das Verhalten während ihrer Geltung wesentlich. Hier trugen nicht abstrakte Befürchtungen, sondern dokumentierte Annäherungen trotz bereits bekannter Verbote die weitere Gefahrenprognose. Die Entscheidung trennt außerdem die Überwachungspflicht von einzelnen Fragen zur Reichweite polizeilicher Zonen. Verhältnismäßigkeit bleibt eine zeitbezogene Prüfung: Bestätigt wurden weitere zwei Monate, keine unbefristete Maßnahme. Gesundheitliche oder technische Einwände müssen dabei konkret erkennen lassen, weshalb die angeordnete Überwachung nicht zumutbar oder praktisch unmöglich sein soll; ihre bloße Benennung genügte dem Senat in diesem Fall nicht.