Familienrecht
Riester-Anrecht nach Scheidung: Zustimmung im Beschwerdeverfahren ermöglicht externe Teilung
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Teilung eines privaten Altersvorsorgeanrechts im Scheidungsverfahren geändert. Statt einer internen Teilung beim bisherigen Versorgungsträger ordnete es am 18. Dezember 2025 eine externe Teilung zugunsten eines bestehenden Kontos der früheren Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an. Dafür muss der private Versorgungsträger 22.563,80 Euro als Kapitalbetrag an die Rentenversicherung zahlen. Entscheidend war eine erst im Beschwerdeverfahren zustande gekommene Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Ehefrau und dem Versorgungsträger. Dessen zuvor allein geäußerter Wunsch nach externer Teilung hatte angesichts der Höhe des Anrechts noch nicht ausgereicht.
Redaktioneller Kernsatz
Riester-Anrecht nach Scheidung: Zustimmung im Beschwerdeverfahren ermöglicht externe Teilung
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Änderung des Versorgungsausgleichs
Ehe und betroffenes Altersvorsorgevermögen
Die Ehe war im Juli 2008 geschlossen worden. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 20. Mai 2025 zugestellt; das Familiengericht schied die Ehe im Oktober 2025 und führte zugleich den Versorgungsausgleich durch. Während der Ehezeit hatte der Ehemann unter anderem ein fondsgebundenes privates Altersvorsorgeanrecht erworben. Nach der Auskunft des Anbieters handelte es sich um einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Riester-Vertrag. Den Ehezeitanteil bezifferte der Versorgungsträger auf 45.127,60 Euro. Als Ausgleichswert schlug er die Hälfte dieses Betrags vor, also 22.563,80 Euro. Genau dieses einzelne Anrecht bildete den Gegenstand der späteren Beschwerde. Die Auskunft des Anbieters lag bereits seit dem 10. Juni 2025 vor. Nachdem ihm der Scheidungsverbundbeschluss am 27. Oktober zugestellt worden war, legte er am folgenden Tag Beschwerde ein. Der Senat hielt das Rechtsmittel deshalb auch verfahrensrechtlich für zulässig und insbesondere fristgerecht.
Warum der Anbieter extern teilen wollte
Der Versorgungsträger beantragte bereits gegenüber dem Familiengericht die externe Teilung. Er begründete dies damit, dass das betreffende Produkt nicht mehr angeboten werde und für die Ehefrau bei ihm kein bestehender Altersvorsorgevertrag vorhanden sei. Im Beschwerdeverfahren erläuterte er zusätzlich, sein Produktgeber habe sich entschieden, keine Riester-Verträge mehr zu vertreiben. Auf die entsprechenden Zertifikate sei mit Wirkung zum 1. Januar 2013 verzichtet worden, sodass neue Verträge dieses Produkts nicht mehr eröffnet werden könnten. Diese Angaben erklären das praktische Interesse des Anbieters. Sie ersetzten jedoch nach der gerichtlichen Prüfung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Versorgungsträger eine externe Teilung verlangen kann.
Vorrang der internen Teilung
Das Familiengericht hatte das Anrecht zunächst intern geteilt. Nach § 9 Absatz 2 VersAusglG ist dies der gesetzliche Regelfall. Eine externe Teilung kommt demgegenüber insbesondere aufgrund einer Vereinbarung mit der ausgleichsberechtigten Person oder unter den Voraussetzungen eines einseitigen Verlangens des Versorgungsträgers in Betracht. Für Letzteres darf der Ausgleichswert die maßgebliche gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Diese lag am Ende der hier betroffenen Ehezeit bei 8.988 Euro. Der auszugleichende Kapitalwert von 22.563,80 Euro überschritt sie deutlich. Der Senat bestätigte daher, dass das Familiengericht auf Grundlage des damaligen Verfahrensstands nicht allein dem Wunsch des Versorgungsträgers folgen durfte.
Einigung durch ausgetauschte Erklärungen
Die Lage änderte sich durch die Erklärung der Ehefrau im November 2025. Sie teilte mit, einer externen Teilung zuzustimmen, und bestimmte ihr bestehendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Zielversorgung. Das Verlangen des Versorgungsträgers war zuvor auch ihr übermittelt worden; ihre Zustimmung wurde wiederum dem Versorgungsträger zugeleitet. Der Senat wertete diese aufeinander bezogenen Erklärungen als Vereinbarung im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 VersAusglG. Für diese Vereinbarung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Insbesondere bedurfte es weder einer notariellen Beurkundung noch eines förmlichen Vergleichsschlusses entsprechend § 7 VersAusglG. Die erforderliche Übereinstimmung konnte somit noch im Beschwerdeverfahren hergestellt werden.
Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Ehefrau übte ihr Wahlrecht dahin aus, ihr bereits vorhandenes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszubauen. Der Senat hielt diese Zielversorgung für geeignet. Nach § 15 Absatz 4 VersAusglG erfüllt sie die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an die gewählte Versorgung. Eine gesonderte Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund war hier nicht erforderlich. Zwar sieht das Verfahrensrecht eine solche Zustimmung grundsätzlich vor. In dieser Konstellation wäre die gesetzliche Rentenversicherung bei unterbliebener Wahl aber ohnehin als Auffangversorgung zum Zuge gekommen. Aus diesem Grund behandelte der Senat die Zustimmung als entbehrlich. Der Beschluss stützte sich damit nicht lediglich auf eine frei gewählte beliebige Zahlungsadresse.
Kapitalbetrag, Stichtag und Verzinsung
Der private Versorgungsträger wurde verpflichtet, den festgesetzten Kapitalbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu überweisen. Dort wird zulasten des Anrechts des Ehemanns ein entsprechendes Anrecht zugunsten der Ehefrau begründet. Der Ausgleich erfolgt also zwischen den Versorgungssystemen und nicht durch eine frei verfügbare Auszahlung an die Ehefrau. Gegen die mitgeteilten 22.563,80 Euro hatte der Senat keine Bedenken. Die Auskunft bezog sich auf den maßgeblichen Stichtag 30. April 2025, sodass er keine aktualisierte Auskunft anforderte. Eine Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrags ordnete er nicht an. Ausschlaggebend hierfür war, dass es sich um eine fondsgebundene Versorgung handelte.
Umfang der Änderung und Kosten
Geändert wurde ausschließlich der betroffene Absatz zum privaten Altersvorsorgeanrecht im Versorgungsausgleich. Die Beschwerdeentscheidung stellte weder die Scheidung noch sämtliche anderen Ausgleichspositionen neu zur Entscheidung. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Den Verfahrenswert setzte der Senat auf 1.860 Euro fest. Dabei legte er für das eine betroffene Anrecht zehn Prozent des aus drei Monaten berechneten gemeinsamen Einkommens zugrunde. Der erfolgreiche Rechtsbehelf des Versorgungsträgers beruhte damit auf der inzwischen wirksam erklärten Zustimmung der Ehefrau. Aus dem Beschluss folgt kein allgemeines Recht, jedes nicht mehr vertriebene Altersvorsorgeprodukt unabhängig vom Ausgleichswert einseitig extern zu teilen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine gewünschte externe Teilung sollte frühzeitig mit der ausgleichsberechtigten Person abgestimmt werden. Das fehlende Neuangebot eines Riester-Produkts allein beseitigt die gesetzlichen Grenzen eines einseitigen Verlangens nicht. Hier konnte die notwendige Einigung noch während der Beschwerde durch eindeutig ausgetauschte Erklärungen erreicht werden. Ebenso konkret muss die Zielversorgung bestimmt sein. Der Fall zeigt außerdem, dass Höhe des Ausgleichswerts, Auswahl des aufnehmenden Versorgungsträgers und Verzinsung gesonderte Fragen bleiben. Eine Zustimmung zur Teilungsform beantwortet diese Punkte nicht automatisch; sie mussten im Beschluss jeweils anhand des betreffenden fondsgebundenen Anrechts geprüft werden.