Zivilrecht

Ersatztaxi bis zur Lieferung des Neuwagens: Hohe Mietkosten erfordern Vergleich mit einer Zwischenlösung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hält die Forderung einer Ersatztaxivermieterin nach weiteren 7.577,08 Euro für unbegründet. In seinem Hinweisbeschluss vom 17. Dezember 2025 kündigte es die Zurückweisung ihrer Berufung an und gab drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine endgültige Berufungsentscheidung enthält dieser Text noch nicht. Entscheidend war die lange Mietdauer bis zur Lieferung eines schon vor dem Unfall bestellten neuen Fahrzeugs. Nach Einschätzung des Senats hätte der Taxiunternehmer für die zusätzliche Wartezeit eine erheblich günstigere Zwischenlösung wählen müssen. Die bereits gezahlten 6.252,92 Euro deckten den nach seiner Berechnung ersatzfähigen Mietaufwand vollständig ab.

Redaktioneller Kernsatz

Ersatztaxi bis zur Lieferung des Neuwagens: Hohe Mietkosten erfordern Vergleich mit einer Zwischenlösung

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufungshinweis zu restlichen Mietkosten

Unfall und bereits bestellter Neuwagen

Der Taxiunternehmer hatte im Februar 2023 einen neuen Dacia Duster als Leasingfahrzeug bestellt. Im August wurde sein bisheriges Taxi, ein Dacia Lodgy mit fast 320.000 Kilometern Laufleistung, bei einem Verkehrsunfall an der Front beschädigt. Die vollständige Haftung des gegnerischen Versicherers war unstreitig. Ein eine Woche später vorliegendes Gutachten stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden fest. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 4.292,68 Euro netto und veranschlagte zehn Tage für eine Ersatzbeschaffung. Dabei war ein vorhandener Blechschaden an einer hinteren Tür bereits wertmindernd berücksichtigt. Der Geschädigte mietete noch am Unfalltag ein Ersatztaxi und trat seine entsprechenden Ersatzansprüche an die Vermieterin ab.

Siebenundvierzig Tage Anmietung

Der bestellte Neuwagen wurde erst Ende September ausgeliefert und zugelassen. Bis dahin nutzte der Unternehmer das Miettaxi, das er nach insgesamt siebenundvierzig Tagen zurückgab. Die Vermieterin berechnete täglich 290 Euro netto sowie jeweils 100 Euro für Anlieferung und Abholung. Daraus ergab sich eine Nettorechnung von 13.830 Euro. Der Versicherer zahlte einen Teilbetrag und stellte im Ansatz auf die Zeit bis zum Gutachten, eine Überlegungsfrist und die gutachterlich angegebene Wiederbeschaffungsdauer ab. Die Vermieterin verlangte den verbleibenden Rechnungsrest aus abgetretenem Recht. Bereits das Landgericht hatte die Klage vollständig abgewiesen. Es sah trotz eines gerichtlichen Hinweises keinen hinreichenden Nachweis für die Wirtschaftlichkeit der überlangen Mietdauer gegenüber einer Zwischenbeschaffung. Zusätzlich beanspruchte sie Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 135,20 Euro.

Welche wirtschaftliche Frage zu beantworten war

Der Senat stellte nicht infrage, dass ein Taxiunternehmen nach einem Unfall grundsätzlich ein geeignetes Ersatzfahrzeug benötigen kann. Auch ging es hier nicht hauptsächlich darum, ob die Mietkosten den erzielbaren Umsatz überstiegen und stattdessen nur entgangener Gewinn ersetzt werden müsste. Zu prüfen war vielmehr die verlängerte Mietdauer. Mietkosten können ausnahmsweise bis zur späteren Lieferung eines schon bestellten Neufahrzeugs ersatzfähig sein. Dafür dürfen sie aber die zusätzlichen wirtschaftlichen Nachteile von Kauf und anschließendem Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs nicht wesentlich überschreiten. Dass der neue Wagen bereits bestellt war, begründete somit keinen unbeschränkten Anspruch auf Übernahme aller bis zur tatsächlichen Lieferung laufenden Mietkosten.

Vergleich mit einem gebrauchten Taxi

Nach den Erwägungen des Senats wäre die vorübergehende Anschaffung eines gebrauchten Taxis deutlich günstiger gewesen. Die Vermieterin wandte ein, ein gewöhnlicher Ersatzwagen hätte erst umgebaut werden müssen. Dem hielt das Gericht entgegen, dass auch bereits ausgestattete gebrauchte Taxis verfügbar seien. Für ein Fahrzeug der Klasse und Laufleistung des beschädigten Dacia schätzte es einen Kaufpreis unter 5.000 Euro als wahrscheinlich ein. Beim späteren Verkauf wäre ein erheblicher Teil dieses Betrags zurückgeflossen. Unter Einbeziehung weiterer Aufwendungen etwa für An- und Abmeldung sowie Versicherung nahm der Senat überschlägig einen verbleibenden Nachteil von ungefähr 2.500 Euro an. Dies waren gerichtliche Vergleichsschätzungen, keine tatsächlich angefallenen Ersatzbeschaffungskosten.

Zusätzliche Miete und mögliche Reparatur

Für die Zeit nach dem als ausreichend angesehenen Zeitraum von einundzwanzig Tagen entstanden demgegenüber weitere Mietkosten von 7.540 Euro. Dieses Verhältnis rechtfertigte nach Auffassung des Senats auch den mit einer Zwischenbeschaffung verbundenen zeitlichen und organisatorischen Aufwand. Ergänzend erwog er eine vorübergehende, verkehrssichere Teilreparatur des beschädigten Taxis. Wegen seines Alters, seiner Laufleistung und des vorhandenen Vorschadens hielt er eine günstigere Reparaturlösung bis zur Neuwagenlieferung für grundsätzlich zumutbar. Er stellte damit keine tatsächlich erfolgte Reparatur fest. Tragend blieb, dass die Vermieterin keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgetragen hatte, die die teure fortgesetzte Anmietung gegenüber wirtschaftlicheren Alternativen erklärten.

Ungewisse Lieferzeit aus damaliger Sicht

Auch eine Betrachtung aus der Sicht des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt führte für den Senat zu keinem anderen Ergebnis. Die behauptete Lieferzeit betrug sechs bis acht Monate ab Bestellung; im Bestellformular war der Termin lediglich als unverbindlich bezeichnet. Im August konnte der Unternehmer deshalb nicht sicher von einer unmittelbar bevorstehenden Lieferung ausgehen. Ohne zusätzliche Verzögerungen kam auch eine Auslieferung erst gegen Ende Oktober in Betracht. Bei unveränderter Anmietung hätten damit noch wesentlich höhere Kosten entstehen können. Gerade diese Unsicherheit sprach nach Auffassung des Senats dafür, eine günstigere Übergangslösung zu prüfen, statt den erst rückblickend bekannten tatsächlichen Liefertermin zur Grundlage der Wirtschaftlichkeitsbewertung zu machen.

Abzug eigener Ersparnisse und offener Verfahrensausgang

Für einundzwanzig Tage ergaben sich bei 290 Euro täglich zunächst 6.090 Euro netto. Davon zog der Senat zehn Prozent ersparte Eigenaufwendungen ab und addierte anschließend 200 Euro Transportkosten. Der ersatzfähige Gesamtbetrag belief sich damit auf 5.681 Euro und lag unter der bereits geleisteten Zahlung. Weitere Haupt- oder darauf bezogene Anwaltskostenansprüche bestanden nach seiner Einschätzung nicht. Zweifel an der Anmietung einer höherwertigen Mercedes-Benz E-Klasse und an der konkreten Tagespreishöhe erwähnte er ergänzend, machte sie jedoch nicht entscheidungstragend. Der Beschluss belegt weder eine spätere Rücknahme noch eine endgültige Zurückweisung der Berufung. Er dokumentiert den angekündigten Ausgang und die Gelegenheit der Klägerin, dazu Stellung zu nehmen.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine bevorstehende Neuwagenlieferung kann eine Übergangslösung erklären, macht deren Kosten aber nicht automatisch ersatzfähig. Bei hohen Tagesmieten sollte der wirtschaftliche Vergleich konkret festgehalten werden: Verfügbarkeit eines bereits ausgestatteten Zwischenfahrzeugs, absehbarer Wiederverkaufsverlust, zusätzliche Nebenkosten und belastbare Lieferinformationen. Der bloße Hinweis auf die Notwendigkeit, den Taxibetrieb fortzuführen, beantwortet diese Kostenfrage nicht. Ebenso wichtig bleibt die zeitliche Perspektive: Maßgeblich sind die bei der Entscheidung erkennbaren Umstände, nicht erst der spätere Liefertermin. Die hier genannten Kauf- und Wiederverkaufswerte sind fallbezogene gerichtliche Schätzungen und keine allgemein gültigen Marktpreise.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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