Familienrecht

Übersehenes VBL-Anrecht muss ausdrücklich beschieden werden: Wegen Geringfügigkeit bleibt es ungeteilt

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine unvollständige Entscheidung zum Versorgungsausgleich ergänzt, ohne dadurch eine weitere Versorgungsteilung anzuordnen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 stellte es ausdrücklich fest, dass hinsichtlich eines Anrechts des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet. Das Familiengericht hatte dieses Anrecht zuvor überhaupt nicht berücksichtigt. Die Beschwerde der Versorgungsträgerin führte deshalb zwar zu einer Änderung des Beschlusses, nicht aber zur Übertragung von Versorgungspunkten. Ausschlaggebend waren der geringe Ausgleichswert und die konkrete Ermessensabwägung des Senats unter Berücksichtigung der Versorgungslage der früheren Ehefrau.

Redaktioneller Kernsatz

Übersehenes VBL-Anrecht muss ausdrücklich beschieden werden: Wegen Geringfügigkeit bleibt es ungeteilt

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergänzung statt zusätzlicher Teilung

Wie das Anrecht übersehen wurde

Die Ehe war im Mai 2014 geschlossen worden. Der Scheidungsantrag wurde im Februar 2025 zugestellt; im Oktober schied das Familiengericht die Ehe und entschied gleichzeitig über den Versorgungsausgleich. Der Ehemann hatte im gerichtlichen Fragebogen angegeben, keine Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben zu haben. Tatsächlich bestand während der Ehezeit ein solches Anrecht bei der VBL. Wegen seiner Angabe hatte das Familiengericht kein entsprechendes Auskunftsersuchen an die Versorgungsträgerin gerichtet. Der Scheidungsverbundbeschluss enthielt daher weder eine Teilungsentscheidung noch einen ausdrücklichen Ausschluss des Wertausgleichs für diese konkrete Anwartschaft. Diese Lücke wurde im Beschwerdeverfahren aufgegriffen.

Versorgungsträgerin legt die Daten vor

Die VBL erhielt den Beschluss zunächst in ihrer Funktion als Versorgungsträgerin der Ehefrau am 23. Oktober 2025 und legte am 28. Oktober beim Amtsgericht Beschwerde ein. Sie beanstandete das vollständige Übergehen des Anrechts des Mannes. Zugleich sprach sie sich dafür aus, dieses wegen Geringfügigkeit nicht zu teilen. Mit der Beschwerde übermittelte sie die bislang fehlende Auskunft zur Pflichtversicherung im Tarif VBLklassik. Der Ehezeitanteil wurde darin mit 21,06 Versorgungspunkten angegeben. Unter Berücksichtigung von insgesamt 250 Euro Teilungskosten schlug die Versorgungsträgerin einen Ausgleichswert von 12,44 Versorgungspunkten vor. Diesem entsprach ein korrespondierender Kapitalwert von 3.317,05 Euro. Diese Daten bildeten die Grundlage der anschließenden Prüfung.

Ausdrücklicher Ausspruch erforderlich

Der Senat hielt die Beschwerde für zulässig und fristgerecht. In der Sache bestätigte er zunächst, dass das Familiengericht über die während der Ehe erworbene Anwartschaft hätte entscheiden müssen. Das spätere Ergebnis, sie nicht zu teilen, machte ihr vorheriges Übergehen nicht nachträglich richtig. Nach § 224 Absatz 3 FamFG musste vielmehr ausdrücklich festgestellt werden, dass insoweit kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet. Der Beschluss wurde um genau diesen Ausspruch ergänzt. Die Versorgungsträgerin verlangte somit keine Korrektur zugunsten eines möglichst umfassenden Ausgleichs, sondern eine vollständige gerichtliche Behandlung des vorhandenen Anrechts einschließlich der einschlägigen Ausnahmevorschriften.

Keine Gegenüberstellung beider VBL-Anrechte

Zunächst prüfte der Senat die vorrangige Regelung für beiderseitige gleichartige Anrechte. Auch die Ehefrau hatte während der Ehezeit eine Anwartschaft im Tarif VBLklassik erworben. Damit lag eine Gleichartigkeit grundsätzlich nahe. Ihr eigenes Anrecht war nach der vorliegenden Auskunft jedoch noch nicht unverfallbar und deshalb nicht ausgleichsreif. Es gehörte somit nicht zum hier allein zu regelnden Wertausgleich bei der Scheidung. Eine Prüfung nach § 18 Absatz 1 VersAusglG anhand einer geringen Differenz zwischen zwei auszugleichenden Anwartschaften kam folglich nicht in Betracht. Entscheidend war nunmehr das einzelne Anrecht des Mannes und dessen Ausgleichswert nach § 18 Absatz 2 VersAusglG.

Kapitalwert vor Abzug der Teilungskosten

Für die Geringfügigkeit stellte der Senat auf den Kapitalwert am Ende der Ehezeit ab. Bei einer Kapitalbewertung liegt die Grenze nach der herangezogenen gesetzlichen Regelung bei 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. Der maßgebliche Grenzbetrag lag für das Jahr 2025 bei 4.494 Euro. Zu vergleichen war damit nicht lediglich der von der VBL mitgeteilte Wert nach Kostenabzug. Der Senat rechnete den auf die ausgleichsberechtigte Person entfallenden hälftigen Anteil der gesamten Teilungskosten wieder hinzu. Aus 3.317,05 Euro und weiteren 125 Euro ergab sich ein für den Vergleich maßgeblicher Ausgleichswert von 3.442,05 Euro. Auch dieser höhere Betrag blieb unter der gesetzlichen Grenze. Das Anrecht war damit geringfügig im Sinne der angewandten Vorschrift.

Ermessensentscheidung trotz vorhandenen Kontos

Die Unterschreitung der Grenze bildete den Ausgangspunkt einer zusätzlichen Abwägung. Der Senat berücksichtigte den Grundsatz, während der Ehe erworbene Versorgung grundsätzlich hälftig zu teilen. Für eine tatsächliche Teilung sprach, dass die Ehefrau bereits bei derselben Versorgungsträgerin versichert war. Der Verwaltungsaufwand hätte sich deshalb auf eine Umbuchung des Ausgleichswerts beschränkt. Dennoch wäre ein gewisser Aufwand verblieben, während das eigene, noch nicht unverfallbare Anrecht der Ehefrau nur geringfügig erhöht worden wäre. Die VBL hatte durch ihre Beschwerde außerdem deutlich gemacht, selbst keinen Ausgleich zu befürworten. Diese Gesichtspunkte bezog das Gericht gemeinsam in seine Entscheidung ein.

Individuelle Versorgungslage und Kosten

Der Senat sah schließlich keine Anhaltspunkte, dass die damals achtunddreißigjährige Ehefrau dringend auf diese geringfügige Anwartschaft angewiesen sein könnte, um später ihren Lebensunterhalt zu sichern. Er schloss den Wertausgleich dieses Anrechts deshalb aus. Daraus folgt keine allgemeine Altersgrenze für den Versorgungsausgleich und auch keine generelle Bedeutungslosigkeit kleiner Zusatzrenten. Entscheidend blieb die konkrete Ermessensprüfung. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Verfahrenswert wurde für das eine betroffene Anrecht auf 1.332 Euro festgesetzt. Dafür addierte der Senat monatliche Einkünfte von 2.940 Euro und 1.500 Euro, vervielfachte die Summe mit drei und setzte hiervon zehn Prozent an. Der Beschluss korrigierte die fehlende Entscheidung, ließ das betreffende VBL-Anrecht des Ehemanns beim Wertausgleich der Scheidung aber ungeteilt.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Vollständige Angaben im Versorgungsausgleichsfragebogen sind auch dann erforderlich, wenn ein Anrecht klein erscheint. Über seine Teilung oder seinen Ausschluss entscheidet das Gericht; bloßes Übergehen ersetzt den notwendigen Ausspruch nicht. Für die Geringfügigkeitsprüfung sind zudem gleichartige Gegenrechte und tatsächlich ausgleichsreife Gegenrechte auseinanderzuhalten. Hier konnte das noch nicht unverfallbare Anrecht der Ehefrau nicht einfach mitgerechnet werden. Schließlich zeigt die Entscheidung, dass der Wert vor Teilungskosten und die persönliche Versorgungssituation gesondert betrachtet werden müssen. Eine Unterschreitung der Wertgrenze macht die begründete Ermessensentscheidung nicht entbehrlich.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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