Zivilrecht

Vergleich ohne abschließende Kostenregelung: Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel senkt die Gerichtsgebühr nicht

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine vom Landgericht gewährte Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr aufgehoben. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 gab es der Beschwerde des Bezirksrevisors statt. Die gegen die Schlusskostenrechnung erhobenen Erinnerungen beider Prozessparteien wurden zurückgewiesen. Damit blieb es bei der dreifachen Verfahrensgebühr anstelle der vom Landgericht angenommenen einfachen Gebühr. Die Parteien hatten dem Gericht eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO überlassen und auf deren Begründung sowie Rechtsmittel verzichtet. Nach der vom Senat aufrechterhaltenen Rechtsauffassung genügt diese Gestaltung für sich genommen nicht, um die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungstatbestände entsprechend anzuwenden.

Redaktioneller Kernsatz

Vergleich ohne abschließende Kostenregelung: Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel senkt die Gerichtsgebühr nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erfolg der Beschwerde des Bezirksrevisors

Vergleich und widerrufene Kostenregelung

Dem Gebührenstreit lag ein Prozessvergleich vom 4. September 2025 zugrunde. Dessen Kostenregelung wurde mit einem späteren Schriftsatz vom 23. September widerrufen. Eine abschließende Einigung auch über die Kosten blieb damit gerade nicht bestehen. Gegen die Schlusskostenrechnung des Landgerichts Kiel vom 2. Oktober wandten sich sowohl Klägerin als auch Beklagte. Das Landgericht gab ihrem Anliegen mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 statt und reduzierte die angesetzte Gebühr unter entsprechender Anwendung von Nummer 1211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz von 3,0 auf 1,0. Der Bezirksrevisor griff diese Reduzierung an. Der Senat stellte heraus, dass eine wirksam erhalten gebliebene Kostenregelung im Vergleich zur Ermäßigung hätte führen können.

Keine unmittelbare Anwendung des Gebührentatbestands

Für eine Ermäßigung wegen Vergleichsabschlusses muss das gesamte Verfahren durch Vergleich beendet werden. Nach der herangezogenen Rechtsprechung gehört dazu auch eine Regelung über die Prozesskosten. Wird deren Verteilung dem Gericht überlassen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die besondere Regelung für eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung hilft nicht ohne Weiteres. Sie erfasst insbesondere Fälle, in denen keine gerichtliche Kostenentscheidung erforderlich ist oder das Gericht einer zuvor mitgeteilten Kosteneinigung beziehungsweise einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Ein bloßer Verzicht auf Begründung und Anfechtung ersetzt eine solche Einigung über das Ergebnis der Kostenverteilung nicht.

Warum der Senat eine Analogie ablehnte

Das Landgericht hatte die Ermäßigung deshalb auf eine entsprechende Anwendung gestützt. Dafür wären jedoch eine unbeabsichtigte gesetzliche Regelungslücke und eine hinreichend vergleichbare Interessenlage erforderlich gewesen. Der Senat verneinte beides und verwies ausführlich auf seine bereits 2021 dargelegte Begründung. Der Gesetzgeber hatte bei der kostenrechtlichen Neuregelung von 2004 die umstrittenen Fälle einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach Beendigung der Hauptsache in den Blick genommen. Er beschränkte die Ermäßigung dennoch auf bestimmte Konstellationen. Aus der fehlenden Aufnahme einer zusätzlichen Ausnahme für den Begründungs- und Rechtsmittelverzicht folgte deshalb nach Auffassung des Gerichts keine planwidrige Lücke.

Richterliche Prüfung bleibt erforderlich

Ein wesentliches Argument der Gegenansicht ist die durch den Verzicht bewirkte Arbeitsentlastung. Der Senat hielt dem entgegen, dass das Gericht auch eine unbegründete und unanfechtbare Kostenentscheidung sachlich vorbereiten muss. Es hat den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu prüfen und eine Ermessensentscheidung zu treffen. Entfallen können die schriftliche Darstellung dieser Erwägungen und eine spätere Befassung des Rechtsmittelgerichts. Das bedeutet aber nicht, dass die eigentliche Entscheidungsarbeit wegfällt. Eine der gesetzlich begünstigten Beendigungsformen vergleichbare Entlastung lässt sich daher nicht in der erforderlichen Allgemeinheit allein aus dem Verzicht ableiten.

Gebühren folgen gesetzlichen Fallgruppen

Darüber hinaus ist die Gerichtsgebühr nach der Begründung des Senats keine im Einzelfall nach tatsächlicher Arbeitszeit bemessene Vergütung. Die Gebührentatbestände enthalten pauschalierte Regelungen. Deshalb führt nicht jede spürbare Entlastung automatisch zu einer Ermäßigung. Umgekehrt kann das Gesetz eine niedrigere Gebühr auch dort vorsehen, wo noch eine begründete Kostenentscheidung nötig ist, etwa im Zusammenhang mit bestimmten Anerkenntnisurteilen. Auch die besondere Begünstigung eines Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe begründet somit keinen allgemeinen Grundsatz, der auf jede unbegründete Kostenentscheidung übertragen werden dürfte. Die jeweils geregelte Verfahrensgestaltung bleibt maßgeblich. In der wiedergegebenen früheren Begründung erläuterte der Senat außerdem, dass § 313a Absatz 2 ZPO bestimmte Voraussetzungen für den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe aufstellt. Dazu gehört grundsätzlich die Verkündung im Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde. Ein Rechtsmittelverzicht allein erfüllt auch diesen gesetzlichen Tatbestand nicht.

Fortdauernder Meinungsstreit und Gesetzgebung

Der Einzelrichter des Senats setzte sich ausdrücklich damit auseinander, dass Rechtsprechung und Literatur die Frage weiterhin unterschiedlich beantworten. Er sah jedoch keine neuen Argumente, die seine bisherige Bewertung änderten. Auch die späteren kostenrechtlichen Reformen hatten die verlangte zusätzliche Ermäßigung nicht aufgenommen. Der Beschluss bezog dies ausdrücklich auf die Gesetzesänderung vom April 2025. Eine möglicherweise sinnvolle Förderung von Vergleichen kann danach ein rechtspolitisches Argument sein, schafft aber selbst noch keinen Gebührentatbestand. Auch nach schwierigen Verhandlungen kann die verbleibende Uneinigkeit über die Kosten daher eine höhere Gebührenbelastung bedeuten. Soll die Entlastung auch ohne abschließende Kosteneinigung honoriert werden, ist es nach Auffassung des Senats Aufgabe des Gesetzgebers, dies entsprechend zu regeln.

Keine bindende Gebührenerwartung der Parteien

Beide Parteien hatten vorgetragen, bei ihrer gewählten Vorgehensweise von anderen gebührenrechtlichen Folgen ausgegangen zu sein. Dies ließ der Senat nicht gelten. Entstehung und Höhe der Gerichtsgebühren stehen nicht zur freien Disposition der Parteien. Angesichts des bekannten Meinungsstreits und der bereits gegenteiligen Senatsrechtsprechung war auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Ermäßigung entstanden. Ob das Landgericht das Erinnerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung seiner Kammer hätte übertragen müssen, blieb offen; ein Rechtsmittel konnte auf eine unterlassene Übertragung nicht gestützt werden. Eine erneute Übertragung innerhalb des Oberlandesgerichts war wegen der schon geklärten Senatsauffassung nicht erforderlich. Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Vergleichsverhandlungen sollte die Kostenfrage zusammen mit der Hauptsache geklärt werden, wenn eine gesetzliche Gebührenermäßigung erreicht werden soll. Der Verzicht auf die schriftliche Begründung und auf Rechtsmittel ist nach dieser Entscheidung kein sicherer Ersatz für eine fortbestehende Kostenvereinbarung. Besonders wichtig war hier der spätere Widerruf gerade der Kostenregelung: Er änderte die gebührenrechtliche Grundlage des bereits geschlossenen Vergleichs. Der ausdrücklich fortbestehende Meinungsstreit rechtfertigt zudem keine verlässliche Kalkulation mit einer Ermäßigung, wenn das zuständige Oberlandesgericht die gewählte Gestaltung bereits anders beurteilt hat.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.