Familienrecht
Alter Versorgungsausgleich kann trotz unverändertem Anrechtswert wegen unzutreffender Dynamisierung geändert werden
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat angekündigt, die Beschwerde eines geschiedenen Ehemanns gegen die Änderung seines früheren Versorgungsausgleichs zurückzuweisen. Der Hinweisbeschluss vom 8. Dezember 2025 enthält noch keine abschließende Beschwerdeentscheidung; die Beteiligten erhielten zwei Wochen zur Stellungnahme. Nach vorläufiger Prüfung hielt der Senat das Ergebnis des Familiengerichts für richtig, korrigierte aber dessen rechtliche Begründung. Der Wert des betreffenden betrieblichen Anrechts hatte sich tatsächlich nicht verändert. Die Abänderung war vielmehr wegen einer erheblichen Abweichung eröffnet, die aus der früher vorgeschriebenen Umrechnung dieses Anrechts in eine dynamische gesetzliche Rentenanwartschaft entstanden war.
Redaktioneller Kernsatz
Alter Versorgungsausgleich kann trotz unverändertem Anrechtswert wegen unzutreffender Dynamisierung geändert werden
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vorläufige Bewertung der Beschwerde
Scheidung und frühere Ausgleichsform
Die Ehe war 1979 geschlossen und im Dezember 2003 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich war zunächst abgetrennt; darüber entschied das Familiengericht erst im Mai 2008. Beide Ehegatten hatten gesetzliche Rentenanrechte erworben. Zusätzlich bestand beim Ehemann eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung aus betrieblicher Altersvorsorge. Die gesetzlichen Rentenanrechte wurden nach dem damals geltenden Recht über die Hälfte ihrer Wertdifferenz ausgeglichen. Beim betrieblichen Anrecht war eine zusätzliche Umrechnung erforderlich, weil seine Anwartschaft nicht in gleicher Weise dynamisch war wie die gesetzliche Rentenversicherung. Das Familiengericht nutzte hierfür die damals geltende Barwertverordnung und begründete zugunsten der Ehefrau eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rentenbezug und Antrag des Versorgungsträgers
Die Ehefrau bezog seit September 2018 Altersrente, der Ehemann seit März 2020 gesetzliche Rente und ein Ruhegeld aus seiner Zusatzversorgung. Zwischen ihm und deren Trägerin entstand ein gesonderter verwaltungsgerichtlicher Streit über das Verhältnis der früher zugunsten der Ehefrau begründeten Anwartschaft zur Kürzung seiner Versorgung. Die Versorgungsträgerin beantragte im Juli 2021 beim Familiengericht die Abänderung des alten Versorgungsausgleichs. Sie bezifferte die durch die frühere Dynamisierung entstandene Abweichung auf 304,73 Euro und verwies auf den höheren Ausgleich zugunsten der Ehefrau. Als unmittelbar von ursprünglicher und neuer Entscheidung betroffene Trägerin war sie antragsberechtigt. Auch die erforderliche Rentennähe lag wegen des laufenden Versorgungsbezugs beider Ehegatten vor.
Fehler im Wertvergleich des Familiengerichts
Das Familiengericht teilte nach neuen Versorgungsauskünften sämtliche früher einbezogenen Anrechte intern. Es begründete dies mit einem Anstieg des betrieblichen Ausgleichswerts von 168,74 Euro auf 380,30 Euro. Diesen Vergleich beanstandete der Senat. Der ursprüngliche Ehezeitanteil betrug vor Umrechnung eine Jahresrente von 17.851,31 DM. Umgerechnet ergab sich daraus eine Monatsrente von 760,60 Euro und ein hälftiger Ausgleichswert von 380,30 Euro. Genau diese Werte wurden auch in der neueren Auskunft genannt. Der ursprüngliche Ausgleichswert des Anrechts war somit unverändert geblieben. Die kleinere damals in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anwartschaft war das Ergebnis der besonderen Umrechnung, nicht der ursprüngliche Wert des betrieblichen Anrechts.
Eigene gesetzliche Grundlage für Umrechnungsabweichungen
Eine gewöhnliche wesentliche Wertänderung nach § 51 Absatz 2 VersAusglG lag deshalb nicht vor. Das Außerkrafttreten der Barwertverordnung änderte daran nichts; das neue Recht machte die frühere Vergleichbarmachung lediglich entbehrlich. Der Senat prüfte stattdessen § 51 Absatz 3 VersAusglG. Diese Regelung ermöglicht eine Abänderung, wenn der vor der Umrechnung ermittelte Ehezeitanteil erheblich vom dynamisierten und auf den Antragszeitpunkt aktualisierten Wert abweicht. Damit werden Folgen einer früheren Dynamisierung aufgefangen, deren Annahmen sich in der tatsächlichen Wertentwicklung nicht bestätigt haben. Der Einwand des Ehemanns, die ursprüngliche Entscheidung müsse bereits fehlerhaft gewesen sein, schloss diese besondere gesetzliche Prüfung daher nicht aus.
Konkrete Berechnung des Defizits
Der vor der früheren Umrechnung bestehende monatliche Ehezeitanteil von 760,60 Euro war mit dem aktualisierten dynamisierten Wert zu vergleichen. Die Ausgangsentscheidung hatte nach Anwendung der Barwertverordnung 660,03 DM angesetzt, entsprechend 337,47 Euro. Diesen Betrag aktualisierte der Senat anhand der gesetzlichen Rentenwerte vom Ende der Ehezeit und vom Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2021. Hierfür teilte er 337,47 Euro durch den früheren Rentenwert von 25,31 Euro und multiplizierte mit 34,19 Euro. Daraus ergaben sich 455,87 Euro. Zwischen diesem aktualisierten Betrag und dem ursprünglichen Ehezeitanteil lagen die von der Versorgungsträgerin angegebenen 304,73 Euro. Die gesetzliche Wesentlichkeitsgrenze betrug zwei Prozent der bei Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße. Bei 3.290 Euro waren dies 65,80 Euro; das festgestellte Defizit lag deutlich darüber.
Kein bloßer Teilausgleich als Hindernis
Der Senat prüfte außerdem, ob die Abänderung wegen noch möglicher Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ausgeschlossen war. Ein entsprechendes Hindernis konnte bei bestimmten früheren Teilausgleichen bestehen. Hier war das betriebliche Anrecht jedoch bereits in der ursprünglichen Entscheidung vollständig im Wege des analogen Quasisplittings ausgeglichen worden. Der Ausschluss griff deshalb nicht. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren genügte die erfüllte Voraussetzung bei diesem einen Anrecht. Anschließend waren die in der damaligen Entscheidung einbezogenen Anwartschaften nach dem neueren Versorgungsausgleichsrecht zu behandeln. Der Senat sah bei der vom Familiengericht vorgenommenen internen Teilung anhand der aktuellen Auskünfte keine durchgreifenden Fehler.
Vorteile und zeitliche Wirkung
Die Änderung wirkte sich nach der vorläufigen Bewertung zugunsten der Ehefrau aus: Anstelle der aus dem früheren betrieblichen Ausgleich im Jahr 2021 resultierenden gesetzlichen Monatsrente von 227,90 Euro erhielt sie bei interner Teilung einen Ausgleichswert von 380,30 Euro bezogen auf das Ehezeitende, zuzüglich eines satzungsmäßigen Zuschlags. Auch beim gesetzlichen Rentenanrecht der Frau ergab sich ein etwas höherer Ausgleich zugunsten des Mannes. Die Abänderung sollte ab 1. August 2021 wirken, dem Beginn des Monats nach Eingang des Antrags. Einen abweichenden späteren Termin in den Gründen des Familiengerichts bezeichnete der Senat als Fehler; dessen Beschlussformel enthielt bereits das richtige Datum. Der endgültige Ausgang nach Ablauf der Stellungnahmefrist ist im vorliegenden Text nicht dokumentiert.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei älteren Versorgungsausgleichen dürfen der ursprüngliche Wert eines Anrechts und die daraus nach damaligem Recht umgerechnete Anwartschaft nicht gleichgesetzt werden. Sonst erscheint eine Wertsteigerung, die tatsächlich nur aus unterschiedlichen Berechnungsgrößen entsteht. Der Beschluss zeigt zugleich, dass eine unveränderte Ausgangsrente eine Abänderung nicht immer ausschließt: Für erhebliche Dynamisierungsabweichungen besteht eine eigene gesetzliche Grundlage. Erforderlich sind daher die alte Entscheidung, die ursprünglichen Versorgungsauskünfte und eine nachvollziehbare Aktualisierung. Die Prüfung betrifft hier einen noch nicht abschließend entschiedenen Beschwerdefall; der Senat hat zunächst seine beabsichtigte Bewertung offengelegt.