Zivilrecht
Darlehen nach langer Lebensgemeinschaft vorzeitig kündbar, allgemeine Versorgungsversprechen bleiben unverbindlich
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat einer früheren Lebensgefährtin einen Darlehensrückzahlungsanspruch von noch 32.450 Euro zugesprochen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 änderte es die vollständige Klageabweisung des Landgerichts teilweise ab. Das über 50.000 Euro gewährte Darlehen war wirksam vorzeitig gekündigt worden. Gegenansprüche des Mannes wegen weiterer Hausnutzung minderten den Betrag jedoch um 17.550 Euro. Die darüber hinaus verlangte Versorgung sowie Leistungen entsprechend einem widerrufenen Testament erhielt die Klägerin nicht. Der Senat unterschied zwischen der konkreten wirtschaftlichen Verflechtung als Kündigungsgrund und allgemeinen Erwartungen an eine finanzielle Absicherung nach Ende der Partnerschaft.
Redaktioneller Kernsatz
Darlehen nach langer Lebensgemeinschaft vorzeitig kündbar, allgemeine Versorgungsversprechen bleiben unverbindlich
Redaktionelle Zusammenfassung · 861 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Teilweiser Erfolg nach der Trennung
Drei Jahrzehnte wirtschaftlicher Verflechtung
Die Parteien lebten seit 1993 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und haben zwei gemeinsame Kinder. Die Klägerin arbeitete seit 1997 nicht mehr für einen fremden Arbeitgeber, sondern wurde auf Geringverdienerbasis im Unternehmen ihres Partners beschäftigt. Sie wohnte in dessen Haus und erhielt Haushaltsgeld. Aus eigenem Vermögen gewährte sie ihm zunächst ein Darlehen von 100.000 Euro, das er vorzeitig zurückzahlte. Im Oktober 2019 vereinbarten beide ein weiteres Darlehen über 50.000 Euro mit zehnjähriger Laufzeit und einem jährlichen Zinssatz von 1,8 Prozent. Nach der Trennung im Frühjahr 2022 kündigte der Mann das Arbeitsverhältnis und verlangte ihren Auszug. Die Parteien und ihre erwachsene Tochter nutzten das Haus dennoch weiterhin.
Kündigung aus wichtigem Grund
Im Mai 2023 forderte die Klägerin über ihren Anwalt Rückzahlung bis Mitte Juni. Der Senat verstand dieses eindeutige Rückzahlungsverlangen als Kündigungserklärung. Eine ordentliche Kündigung war wegen der festen Laufzeit nicht eröffnet; auch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers war nicht festgestellt. Die außerordentliche Kündigung war aber nach § 314 BGB in Verbindung mit § 490 Absatz 3 BGB wirksam. Dabei stellte der Senat nicht auf die persönliche Trennungsentscheidung selbst ab. Maßgeblich waren die vom Beklagten eingeleiteten wirtschaftlichen Schritte: Er kündigte ihre Beschäftigung und verlangte ihren Auszug, bestand gleichzeitig aber auf der weiteren langfristigen Überlassung des Vermögens seiner bislang wirtschaftlich abhängigen Partnerin.
Abwägung und Kündigungszeitraum
Diese einseitige wirtschaftliche Entflechtung machte ein Festhalten der Klägerin am Darlehen bis 2029 unzumutbar. Der Beklagte konnte den Betrag nach eigenen Angaben vorzeitig zurückzahlen und hatte dies bereits gegen ihren Auszug angeboten. Die Kündigung im Mai 2023 erfolgte nach Ansicht des Senats noch innerhalb angemessener Zeit. Bei der jahrzehntelangen Beziehung und der gemeinsamen Familie durfte eine längere Überlegungs- und Auseinandersetzungsphase berücksichtigt werden. Eine angebliche spätere Erbschaft der Klägerin änderte die Bewertung zum Kündigungszeitpunkt nicht. Ob daneben eine Störung der Geschäftsgrundlage vorlag, blieb offen. Die Regeln über Verbraucherdarlehen griffen ebenfalls nicht, weil die Klägerin das Geld nicht als unternehmerische Darlehensgeberin bereitgestellt hatte.
Hausnutzung nach Ende der Gestattung
Der Beklagte rechnete mit einer Nutzungsentschädigung für das Haus auf. Verlangt hatte er zuletzt 49.500 Euro für dreiunddreißig Monate zu jeweils 1.500 Euro. Der Senat erkannte davon nur einen Teil an. Ein vertragliches Wohnrecht war nicht vereinbart; die Mitnutzung hatte auf der tatsächlichen Gestattung innerhalb der Lebensgemeinschaft beruht. Diese endete mit dem Herausgabeverlangen des Eigentümers. Dass er die Klägerin bereits im Frühjahr 2022 zum Auszug aufgefordert hatte, konnte der beweisbelastete Beklagte nicht ausreichend belegen. Nach Würdigung des Parteivorbringens legte der Senat erst eine Aufforderung im September 2022 zugrunde. Nutzungsersatz war deshalb für Oktober 2022 bis Dezember 2024 geschuldet.
Umfang der anzurechnenden Wohnvorteile
Bei der Höhe kam es auf den objektiven Wert der tatsächlich gezogenen Gebrauchsvorteile an. Die Klägerin nutzte nur ein Zimmer allein und weitere Räume gemeinsam. Zudem wohnte die erwachsene Tochter im Haus, sodass nicht einfach die Hälfte des Gesamtmietwerts angesetzt werden konnte. Unter Berücksichtigung der großzügigen Mitbenutzungsmöglichkeiten schätzte der Senat den monatlichen Wohnvorteil auf 500 Euro und die Nebenkosten auf weitere 150 Euro. Für siebenundzwanzig Monate ergaben sich somit 17.550 Euro. Dieser Betrag erlosch durch Aufrechnung gegen die Darlehensforderung. Ein Zurückbehaltungsrecht am Haus wegen des Darlehens bestand nicht, weil Herausgabe und Rückzahlung auf unterschiedlichen rechtlichen Beziehungen beruhten.
Zinsen nur ab nachgewiesenem Verzug
Nach Ablauf der im Rückzahlungsverlangen gesetzten Frist befand sich der Beklagte seit dem 16. Juni 2023 in Verzug. Auf die verbleibenden 32.450 Euro erhält die Klägerin deshalb Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für die später durch monatliche Nutzungsansprüche aufgerechneten Teilbeträge berücksichtigte der Senat zeitlich gestaffelte Zinszeiträume. Die Aufrechnung wirkt jeweils auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Bereits zuvor bestehende Gegenforderungen waren deshalb anders zu behandeln als erst später fällig gewordene Monatsbeträge. Den verlangten früheren Zinsbeginn im Oktober 2022 lehnte der Senat mangels Verzug ab.
Widerrufenes Testament begründet keine Zahlungspflicht
Die Klägerin verlangte außerdem Auskunft über ein früheres notarielles Testament und anschließend diejenigen Leistungen, die der Beklagte ihr darin zugedacht hatte. Er hatte das Testament 2022 widerrufen. Ein bindender Erbvertrag war nicht geschlossen worden. Der Beklagte durfte seine letztwillige Verfügung deshalb widerrufen; eine Verpflichtung zur jetzigen Erfüllung der früheren Zuwendung hätte die Testierfreiheit und die Formanforderungen an einen Erbvertrag umgangen. Zudem wäre eine Leistung schon zu seinen Lebzeiten über die testamentarische Begünstigung hinausgegangen. Weil der verlangte Leistungsanspruch nicht bestand, scheiterte die gesamte Stufenklage einschließlich der vorbereitenden Auskunft.
Keine zugesagte Rentenversorgung
Auch der Hilfsantrag, eine Versicherung mit garantierter Monatsrente von 2.000 Euro ab dem fünfundsechzigsten Lebensjahr abzuschließen, blieb erfolglos. Selbst unterstellt, der Beklagte habe wiederholt zugesichert, für die Klägerin zu sorgen, ergab sich daraus nach Auffassung des Senats keine ausreichend verbindliche Vereinbarung konkreter Trennungsfolgen. Ein unterstelltes unentgeltliches Versprechen hätte zudem notarieller Form bedurft. Die während des Zusammenlebens erbrachten Arbeits- und Betreuungsleistungen begründeten hier ebenfalls keine nachwirkende Unterhaltspflicht oder einen auszugleichenden, noch vorhandenen Vermögenszuwachs beim Beklagten. Wegen des überwiegenden Misserfolgs trägt die Klägerin 76 Prozent der Prozesskosten beider Instanzen, der Beklagte 24 Prozent.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Konkrete finanzielle Vereinbarungen bleiben auch nach einer langen nichtehelichen Beziehung von allgemeinen Fürsorgeerwartungen zu unterscheiden. Hier konnte die Darlehensgeberin auf die einseitig eingeleitete wirtschaftliche Entflechtung mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren. Daraus entstand aber keine umfassende Versorgungspflicht ihres früheren Partners. Für die Abrechnung waren außerdem der nachweisbare Zeitpunkt des Auszugsverlangens und der tatsächliche Umfang der Hausnutzung entscheidend. Wer Wohnrechte oder eine Versorgung für den Trennungsfall verbindlich sichern möchte, benötigt dafür hinreichend bestimmte und gegebenenfalls formgerechte Vereinbarungen; ein widerrufliches Testament und allgemeine Zusicherungen ersetzten diese im entschiedenen Fall nicht.