Familienrecht
Als Beschwerde bezeichnetes Schreiben wird zum Antrag auf erneute mündliche Entscheidung im Sorgerechtsverfahren
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat ein einstweiliges Sorgerechtsverfahren an das Familiengericht zurückgegeben. Mit Beschluss vom 28. November 2025 hob es dessen Vorlageverfügung auf und verlangte eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung. Anlass war ein Schreiben des nicht anwaltlich vertretenen Vaters, das er als Beschwerde gegen den vorläufigen Sorgerechtsentzug bezeichnet hatte. Der Senat legte es stattdessen als Antrag nach § 54 Absatz 2 FamFG aus. Er entschied damit weder zugunsten des väterlichen Begehrens nach Alleinsorge noch abschließend über die Kindeswohlgefährdung. Geklärt wurde, auf welchem Verfahrensweg der Vater zunächst eine erneute Prüfung der einstweiligen Anordnung erreichen sollte.
Redaktioneller Kernsatz
Als Beschwerde bezeichnetes Schreiben wird zum Antrag auf erneute mündliche Entscheidung im Sorgerechtsverfahren
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rückgabe an das Familiengericht
Ursprünglich nur ein Kind betroffen
Das Familiengericht hatte wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung von Amts wegen ermittelt. Zunächst betraf das Verfahren allein eines der beiden Kinder. Für dieses bestellte es mit Beschluss vom 15. April 2025 eine Verfahrensbeiständin. Am 7. Mai fand ein Erörterungstermin statt. Die Mutter, die Verfahrensbeiständin und ein Vertreter des Jugendamts erschienen; der ordnungsgemäß geladene Vater blieb aus. Damit hatte zwar bereits eine mündliche Erörterung stattgefunden. Für die spätere verfahrensrechtliche Einordnung genügte nach Auffassung des Senats aber nicht der bloße Nachweis, dass es irgendwann einen solchen Termin gegeben hatte. Entscheidend war dessen Verhältnis zum Gegenstand und zu den Erkenntnisgrundlagen der anschließend erlassenen Anordnung.
Erweiterung und weitere Ermittlungen
Am 8. Mai 2025, dem Tag nach dem Erörterungstermin, bezog das Familiengericht auch das zweite Kind in das Verfahren ein und bestellte dieselbe Verfahrensbeiständin für dieses Kind. Am 14. Mai 2025 wurden beide Kinder persönlich angehört. Hinzu kam am 26. Mai 2025 ein Telefonat zwischen der Mutter und der zuständigen Richterin, in dem die Mutter einem Entzug bestimmter Sorgebereiche zustimmte. Die schriftliche Entscheidung erging erst am 1. Juli. Die Erweiterung des Verfahrens und die nach dem Termin gewonnenen Erkenntnisse gingen nach Prüfung des Senats in diese Entscheidung ein. Deshalb beruhte der Beschluss nicht allein auf dem zuvor erörterten Gegenstand und dem Erkenntnisstand des Termins vom 7. Mai.
Vorläufiger Entzug einzelner Sorgebereiche
Mit der einstweiligen Anordnung entzog das Familiengericht beiden Eltern für beide Kinder vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und die Befugnis zur Antragstellung nach den Sozialgesetzbüchern. Es ordnete Ergänzungspflegschaft an und bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Es ging also um bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge, nicht um eine im Beschluss ausgesprochene endgültige vollständige Entziehung. Die Entscheidung wurde dem Vater am 5. Juli zugestellt. Der Vermerk über die Anhörung der Kinder war am 3. Juli an die Beteiligten versandt worden. Die veröffentlichte Beschwerdeentscheidung schildert diese Verfahrensschritte, enthält aber keine eigene inhaltliche Neubewertung der Gründe für den angeordneten Schutz.
Schreiben des Vaters und frühere Einreichung
Der Vater hatte zu einem aus den Akten nicht feststellbaren Zeitpunkt einen USB-Stick beim Familiengericht eingereicht. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 wurde er darauf hingewiesen, dass dies keine zulässige Form rechtswirksamer Erklärungen sei. Am 27. Oktober 2025 ging dann sein schriftliches Begehren ein, überschrieben als Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli. Darin verlangte er unter anderem die Übertragung der vollen alleinigen elterlichen Sorge. Er berief sich dabei auch auf einen entsprechenden Wunsch der Kinder. Der Senat behandelte diese Darstellung als Vorbringen des Vaters und traf keine eigene Feststellung, dass das von ihm verlangte Ergebnis tatsächlich dem Kindeswillen oder dem Kindeswohl entsprach.
Wann eine Entscheidung auf mündlicher Erörterung beruht
Für die Statthaftigkeit der Beschwerde war § 57 Satz 2 FamFG maßgeblich. Der Senat erläuterte, dass eine einstweilige Anordnung nur dann aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist, wenn diese in zeitlicher Nähe stattgefunden hat und gerade die Voraussetzungen der Anordnung behandelt wurden. Führt das Gericht nach dem Termin weitere Ermittlungen durch und legt es deren Ergebnisse seiner späteren schriftlichen Entscheidung zugrunde, kann eine andere Einordnung geboten sein. Als Beispiele nannte der Senat einen nachträglich eingeholten Jugendamtsbericht oder eine nachfolgende Kindesanhörung. Maßgeblich ist somit nicht allein die äußere Abfolge, sondern ob zusätzliche Erkenntnisse in den Entscheidungsgrund eingeflossen sind.
Gemischtes Verfahren im konkreten Fall
Hier waren nach dem Termin beide Voraussetzungen zusammengekommen: Der Verfahrensgegenstand wurde auf ein weiteres Kind erweitert, und die anschließenden Anhörungen lieferten Erkenntnisse für den späteren Beschluss. Das Oberlandesgericht ordnete den Ablauf deshalb als gemischtes mündlich-schriftliches Verfahren ein. Entgegen der Einschätzung des Familiengerichts war die Anordnung vom Juli damit nicht aufgrund mündlicher Erörterung im maßgeblichen Sinne ergangen. Eine Beschwerde war unter diesen Umständen nicht der statthafte Rechtsbehelf. Gerade aus dieser Einordnung ergab sich jedoch die Möglichkeit, beim Familiengericht eine neue Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu beantragen. Der Vater musste deshalb nicht allein an der von ihm gewählten Überschrift seines Schreibens festgehalten werden. Sein Fernbleiben im früheren Termin stand dieser Auslegung hier nicht entgegen.
Auslegung nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel
Der Senat stellte auf das verständig gewürdigte Rechtsschutzinteresse des Vaters ab. Dieser wollte die ihn belastende vorläufige Sorgeentscheidung überprüfen lassen und war ohne anwaltliche Vertretung vorgegangen. Das Schreiben als Antrag nach § 54 Absatz 2 FamFG zu verstehen, entsprach diesem Ziel besser als seine Behandlung als nicht statthafte Beschwerde. Aufgehoben wurde folgerichtig die Vorlageverfügung vom 3. November; die Sache ging zur erneuten mündlichen Entscheidung an das Familiengericht zurück. Der Tenor hob die einstweilige Sorgeanordnung selbst nicht unmittelbar auf. Welche Entscheidung das Familiengericht nach der zurückgegebenen Sache traf, lässt sich dem veröffentlichten Text nicht entnehmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Bezeichnung eines Schreibens entscheidet nicht allein über den verfügbaren Rechtsschutz. Gerade bei einer einstweiligen Anordnung muss zunächst geprüft werden, ob sie tatsächlich auf einer mündlichen Erörterung beruht oder ob danach entscheidungserhebliche Ermittlungen hinzukamen. Der Fall zeigt zudem die Bedeutung einer am erkennbaren Ziel orientierten Auslegung bei anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten. Diese Auslegung führte hier zu einer erneuten mündlichen Entscheidung durch das Familiengericht, nicht zur sofortigen Übertragung des Sorgerechts. Verfahrensrechtlicher Erfolg und die inhaltliche Beurteilung des Kindeswohls bleiben damit klar zu unterscheiden.