Zivilrecht

Bahnvergabe: Verknüpfte Loswertung verhindert isolierte Aufhebung eines Netzes

Die isolierte Aufhebung der Ausschreibung für das Bahnnetz Mitte verletzte eine Bieterin in ihren Rechten. Dies stellte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 21. November 2025 fest und änderte die Entscheidung der Vergabekammer teilweise ab. Der Angriff gegen den inzwischen erteilten Zuschlag für das Netz Süd-West blieb dagegen erfolglos. Der Senat unterschied zwischen der objektiven Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens, dessen wirksamer Beendigung für ein Los und der Frage, ob gerade die Antragstellerin dadurch eine geschützte Auftragschance verloren hatte. Einen Schadensersatzbetrag sprach er ihr nicht zu; die erfolgreiche Feststellung konnte aber der Vorbereitung eines solchen Anspruchs dienen.

Redaktioneller Kernsatz

Bahnvergabe: Verknüpfte Loswertung verhindert isolierte Aufhebung eines Netzes

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Teilerfolg im Vergabeverfahren

Zwei Netze mit gemeinsamer Wertung

Ausgeschrieben waren Leistungen im Schienenpersonennahverkehr in Schleswig-Holstein und Subunternehmerleistungen in Dänemark. Der Betrieb sollte im Dezember 2027 beginnen und grundsätzlich zwölf Jahre dauern, mit einer Verlängerungsoption auf 15 Jahre. Die Auftraggeber bildeten zwei Lose, Mitte und Süd-West. Bieter durften Angebote für beide Lose abgeben, grundsätzlich aber nur eines erhalten. Nach den Teilnahmebedingungen sollte die zulässige Kombination von Angeboten mit der niedrigsten gemeinsamen Wertungssumme gewinnen. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Diese Vorgabe ging über die bloße Begrenzung der Zahl der Zuschläge hinaus: Sie verband die Wertung beider Lose miteinander.

Aufhebung wegen behaupteter Unwirtschaftlichkeit

Bei der wirtschaftlichsten zulässigen Kombination lag der für das Netz Mitte angebotene jährliche Abgeltungsbetrag um 12,4 Millionen Euro über dem geschätzten Erwartungswert. Für Süd-West lag das Ergebnis darunter. Die Auftraggeber hoben deshalb am 16. April 2025 nur das Verfahren für Mitte auf und führten Süd-West fort. Die Antragstellerin rügte dies und beantragte Nachprüfung. Die Vergabekammer hielt die Teilaufhebung für rechtmäßig. Während des Beschwerdeverfahrens wurde das Netz Süd-West am 20. August 2025 an die Beigeladene vergeben; das Netz Mitte war inzwischen neu ausgeschrieben worden. Die Antragstellerin verfolgte daraufhin Feststellungsanträge zu beiden Losen.

Bindung an veröffentlichte Regeln

Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob für das Netz Mitte tatsächlich kein wirtschaftliches Ergebnis oder ein anderer schwerwiegender Aufhebungsgrund vorlag. Entscheidend war bereits die fehlende Abtrennbarkeit nach den selbst gesetzten Wertungsregeln. Zwar gestattet § 63 Abs. 1 VgV grundsätzlich eine Teilaufhebung, auch für einzelne Lose. Der verbleibende Teil muss sich jedoch nach den bekannt gemachten Vorgaben weiter vergeben lassen. Hier war nach Entfernung des Loses Mitte keine Kombination beider Angebote mehr möglich. Die Auftraggeber konnten nicht nachträglich so vorgehen, als hätten sie von Anfang an zwei unabhängig zu bewertende Ausschreibungen vorgesehen. Auf den unverändert veröffentlichten Zusammenhang durften die Bieter vertrauen.

Keine bloße Kollisionsregel

Der Einwand, die Loslimitierung habe lediglich verhindern sollen, dass ein Unternehmen beide Netze übernehme, überzeugte das Gericht nicht. Der Wortlaut schrieb zusätzlich die gemeinsame Ermittlung der wirtschaftlichsten Kombination vor. Eine abweichende interne Absicht der Auftraggeber war unerheblich, solange sie sich in den Unterlagen nicht ausdrückte. Auch waren Angebote nicht schon deshalb ohne Weiteres „nicht zuschlagsfähig“, weil die Auftraggeber ihre Preise für unwirtschaftlich hielten. Der Senat unterschied diesen Gesichtspunkt von formalen oder materiellen Angebotsmängeln. Nach der konkret gewählten Gestaltung wäre wegen Unwirtschaftlichkeit allenfalls eine Gesamtaufhebung unter den dafür geltenden Voraussetzungen in Betracht gekommen. Damit wurde kein allgemeines Verbot losweiser Teilaufhebungen aufgestellt.

Wirksamkeit und Rechte im Los Mitte

Trotz ihrer Rechtswidrigkeit blieb die Aufhebung für Mitte wirksam. Die Auftraggeber hatten einen sachlichen Anlass: Die Angebote erschienen ihnen angesichts ihrer Kostenschätzung unwirtschaftlich. Eine bloße Scheinaufhebung, Willkür oder gezielte Benachteiligung einzelner Bieter war nicht festgestellt; auch die offene Neuausschreibung sprach dagegen. Die ursprüngliche Ausschreibung musste deshalb nicht fortgesetzt werden. Das Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergab sich aber aus einem nicht aussichtslosen möglichen Schadensersatzanspruch. Nach der niedrigsten zulässigen Kombination hätte sie das Los Mitte erhalten. Ihre Auftragschance war daher beeinträchtigt. Selbst ein späterer Zuschlag in der Neuausschreibung würde nach dem Senat einen Schaden nicht zwingend dem Grunde nach beseitigen, sondern könnte dessen Umfang beeinflussen.

Kein Erfolg zum Netz Süd-West

Für Süd-West fehlte dagegen eine eigene Rechtsverletzung der Antragstellerin. Auch bei ordnungsgemäßer gemeinsamer Wertung hätte die Beigeladene dieses Los erhalten. Die Antragstellerin hätte aufgrund der Zuschlagsbegrenzung nur Mitte bekommen können. Dass die isolierte Vergabe von Süd-West objektiv ebenfalls den ursprünglichen Regeln widersprach, verschaffte ihr deshalb keine zusätzliche geschützte Chance auf dieses Netz. Eine behauptete Möglichkeit, in einer neuen Angebotsrunde anders zu kalkulieren, änderte daran nichts. Außerdem verneinte das Gericht eine konkrete Wiederholungsgefahr, nachdem die Auftraggeber erklärt hatten, vergleichbare künftige Unterlagen entsprechend klarzustellen. Der Feststellungsantrag zu Süd-West war daher unzulässig und jedenfalls unbegründet.

Preisprüfung und Dokumentation

Weitere Angriffe gegen das Angebot der Beigeladenen griffen ebenfalls nicht durch. Bei der Frage eines ungewöhnlich niedrigen Angebots stellte der Senat auf den Gesamtpreis ab. Die regelmäßig herangezogene Aufgreifschwelle von 20 Prozent Abstand zum nächstgünstigen Angebot war nicht überschritten. Besondere Umstände für eine Prüfung unterhalb dieser Schwelle waren nicht ersichtlich; das Angebot lag zudem nahe der eigenen Kostenschätzung. Ein Vergleich nur frei beeinflussbarer Kostenpositionen genügte nicht. Die Eintragungen zu Fahrzeugmiete und Instandhaltungsentgelt entsprachen den Kalkulationsvorgaben. Schließlich belegten nachgereichte ministerielle Schreiben, dass die Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hatten. Die Ergänzung schloss nachvollziehbare Dokumentationslücken, ohne einen völlig neuen Sachverhalt einzuführen. Die Kostenentscheidung berücksichtigte den Teilerfolg und den erfolglosen gesonderten Eilantrag; der Streitwert wurde auf 30 Millionen Euro begrenzt. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 40 Prozent. Für das Verfahren vor der Vergabekammer verbleiben ihr 20.000 Euro Gebühren.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung macht die Folgen einer gemeinsam vorgesehenen Loswertung greifbar. Wer Aufträge durch eine Kombination von Angeboten vergibt, muss schon bei der Gestaltung der Unterlagen bedenken, was beim Wegfall eines Loses geschehen soll. Für Bieter bleibt ebenso wichtig, den eigenen möglichen Zuschlag präzise nachzuzeichnen. Ein objektiver Verfahrensfehler führt nicht bei jedem Los zu einer eigenen Rechtsverletzung. Die wirksame, aber rechtswidrige Aufhebung kann den ursprünglichen Auftrag unerreichbar machen und dennoch eine Grundlage für spätere Ersatzforderungen schaffen. Deren Voraussetzungen und Höhe werden durch die hier ausgesprochene Feststellung nicht abschließend entschieden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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