Zivilrecht

Verjährungsverzicht nur für das Stammrecht schützt laufende Regressforderungen nicht

Ein Sozialleistungsträger verlangte von einem Kfz-Haftpflichtversicherer noch 30.011,34 Euro aus übergegangenem Recht. Dass der Versicherer für den zugrunde liegenden Verkehrsunfall vollständig einzustehen hatte, war unstreitig. Die Klage scheiterte dennoch an der Verjährung. Im Hinweisbeschluss vom 20. November 2025 bewertete das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Itzehoe als offensichtlich aussichtslos. Der Versicherer hatte zwar befristet auf die Verjährungseinrede verzichtet, diesen Verzicht aber ausdrücklich auf das Stammrecht beschränkt. Die hier geltend gemachten laufenden Zahlungen waren davon nach Auffassung des Senats nicht erfasst.

Redaktioneller Kernsatz

Verjährungsverzicht nur für das Stammrecht schützt laufende Regressforderungen nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Regress trotz voller Haftung gescheitert

Leistungen nach dem Verkehrsunfall

Der Leistungsempfänger war bei einem Verkehrsunfall am 29. April 2018 verletzt worden. Den Unfall hatte der Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs verursacht. Nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug erbrachte die Klägerin ab dem 27. Oktober 2019 Leistungen nach dem SGB III. Mit Schreiben vom 7. November 2019 zeigte sie dem Versicherer diese Leistungen an und meldete künftig entstehende Forderungen dem Grunde nach an. Zur Sicherung ihrer Ansprüche bat sie um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt wurden die später verlangten Aufwendungen noch nicht abschließend beziffert.

Was der Versicherer erklärte

Der Versicherer antwortete am 14. November 2019. Er bestätigte den Versicherungsschutz für den Unfall und seine uneingeschränkte Haftung dem Grunde nach. Außerdem erklärte er, die Aufwendungen im Rahmen ihrer Übergangsfähigkeit vollständig auszugleichen. Beim anschließenden Verjährungsverzicht verwendete er zwar das Wort „wunschgemäß“, fügte aber ausdrücklich die Beschränkung „hinsichtlich des Stammrechts“ ein. Die Erklärung war bis zum 31. Dezember 2024 befristet und nahm Ansprüche aus, die bereits im Zeitpunkt ihrer Abgabe verjährt waren. Erst am 22. Januar 2024 bezifferte die Klägerin ihre Leistungen gegenüber dem Versicherer auf insgesamt 49.317,74 Euro. Dieser zahlte 19.306,40 Euro für das Jahr 2021 und berief sich hinsichtlich der übrigen Forderungen auf Verjährung.

Erwartung der Klägerin

Die Klägerin meinte, ihr Anliegen sei für den Versicherer eindeutig gewesen. Sie habe ein Zeitfenster bis Ende 2024 benötigt, um die bereits begonnene Leistungsgewährung abzurechnen. Die Antwort habe ihrem Wunsch nach eigener Formulierung entsprochen. Ein begrenzter Verzicht passe dazu ebenso wenig wie zur angekündigten vollständigen Erstattung der übergangsfähigen Aufwendungen. Sie verwies außerdem darauf, dass Sozialleistungsträger und Haftpflichtversicherer regelmäßig viele Fälle miteinander bearbeiten und interne Abläufe die Abrechnung verzögern können. Aus ihrer Sicht durfte der Versicherer die Erklärung daher nicht nachträglich enger behandeln. Jedenfalls sei seine Berufung auf Verjährung mit Treu und Glauben unvereinbar.

Stammrecht und einzelne Zahlungen

Der Senat folgte dem nicht. Bei der Auslegung einer einseitigen Verzichtserklärung kommt es darauf an, wie sie ein objektiver Empfänger im Zeitpunkt ihrer Abgabe verstehen musste. Wortlaut, Begleitumstände und Interessenlage sind gemeinsam zu berücksichtigen. Der als Stammrecht bezeichnete Gesamtanspruch und die einzelnen laufenden Zahlungen unterliegen nach den vom Gericht angewandten Grundsätzen einer selbständigen Verjährung. Ein ohne Beschränkung auf die Anspruchsart formulierter Verzicht kann beide erfassen. Die Klägerin hatte demgegenüber eingewandt, die Unterscheidung sei außerhalb besonderer gesetzlicher Fälle nicht mehr relevant. Das Gericht hielt ausdrücklich an der selbständigen Verjährung der laufenden Zahlungen fest. Es sah daher keinen Anlass, den gewählten Begriff im Antwortschreiben als rechtlich bedeutungslos zu behandeln. Hier war gerade eine Beschränkung enthalten. Die fortbestehende Anerkennung der Haftung dem Grunde nach bedeutete deshalb nicht, dass der Versicherer auch für sämtliche später abgerechneten Einzelzahlungen auf die Verjährungseinrede verzichtet hatte.

Der Wunsch bestimmte nicht die Reichweite

Das Wort „wunschgemäß“ hob die unmittelbar damit verbundene Einschränkung nicht auf. Der Senat betonte, dass es sich um eine einseitige Erklärung handelte. Ihr Inhalt musste daher nicht vollständig mit der zuvor geäußerten Bitte der Klägerin übereinstimmen. Maßgeblich blieb, was der Versicherer tatsächlich erklärt hatte. Die Beschränkung auf das Stammrecht ließ sich dem nur wenige Zeilen langen Antwortschreiben ohne Weiteres entnehmen. Dass der Versicherer von der bereits laufenden Leistungsgewährung wusste, änderte daran nichts. Die Klägerin stellte auch nicht in Abrede, dass ihr die Unterscheidung zwischen Stammrecht und wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich bekannt war.

Beweislast und Treu und Glauben

Die Reichweite des behaupteten Verjährungsverzichts musste die Klägerin darlegen und beweisen. Nach dem Senat existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach Zweifelsfragen dabei stets zulasten des Erklärenden gehen. Ein Empfänger kann eine Klarstellung verlangen oder rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Auch die Schwelle für eine unzulässige Rechtsausübung war nicht erreicht. Dafür hätte das Verhalten des Versicherers unter den gesamten Umständen die rechtzeitige Klageerhebung in einer Weise verhindert haben müssen, die seine spätere Einrede unvereinbar mit Treu und Glauben machte. Die ausdrücklichen Begrenzungen im Schreiben sprachen dagegen. Ein etwaiger Widerspruch hätte gerade einer regelmäßig mit solchen Erklärungen befassten Klägerin auffallen müssen.

Hinweis und anschließende Rücknahme

Der Beschluss kündigte eine einstimmige Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO an. Die Klägerin erhielt drei Wochen zur Stellungnahme oder Rücknahme. Das Gericht sah weder grundsätzliche Bedeutung noch einen Bedarf für eine Entscheidung zur Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Den Streitwert wollte es auf 30.011,34 Euro festsetzen. Nach der in der veröffentlichten Quelle enthaltenen nachträglichen Anmerkung nahm die Klägerin die Berufung bereits mit Schriftsatz vom 25. November 2025 zurück. Die Sache war damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Hinweis selbst ist folglich von diesem späteren, durch Rücknahme eingetretenen Abschluss zu unterscheiden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Personenschadenregressen sollte ein Verjährungsverzicht nicht allein nach seinem Enddatum erfasst werden. Ebenso entscheidend ist, welche Ansprüche die Erklärung tatsächlich schützt. Die Zusage voller Haftung dem Grunde nach und ein Verzicht nur für das Stammrecht können nebeneinander bestehen, ohne fällige Einzelbeträge gegen Verjährung zu sichern. Der Fall zeigt deshalb die Bedeutung einer Prüfung unmittelbar nach Eingang der Antwort: Entspricht deren Reichweite nicht der angefragten Absicherung, braucht es eine eindeutige Klarstellung oder eine gesonderte Sicherung der betroffenen Forderungen. Das freundliche Wort „wunschgemäß“ beseitigt eine ausdrücklich formulierte Einschränkung nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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