Zivilrecht

Elektronischer Vollstreckungsauftrag: Ausdruck für den Schuldner löst Dokumentenpauschale aus

Für den Ausdruck eines elektronisch eingereichten Vollstreckungsauftrags durfte eine Gerichtsvollzieherin fünf Euro Dokumentenpauschale berechnen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. November 2025. Es wies die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin zurück. Streitgegenstand war eine Kostenrechnung vom 9. September 2024 und damit die für diesen Vorgang maßgebliche ältere Fassung des Gerichtsvollzieherkostenrechts. Dass die Gläubigerin ihren Antrag elektronisch einreichen musste, führte nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die anschließend für eine Papierzustellung benötigten Ausdrucke ohne gesonderten Auslagenersatz herzustellen waren.

Redaktioneller Kernsatz

Elektronischer Vollstreckungsauftrag: Ausdruck für den Schuldner löst Dokumentenpauschale aus

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Fünf Euro im weiteren Beschwerdeverfahren

Anlass der Ausdrucke

Die Gläubigerin, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hatte die Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802f ZPO beantragt. Ihr elektronisch übermittelter Vollstreckungsauftrag umfasste zehn Seiten. Die Obergerichtsvollzieherin druckte ihn aus, um ihn dem nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Schuldner zusammen mit der schriftlichen Ladung zum Termin zuzustellen. Sie setzte hierfür nach Nummer 700 Nummer 1 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG je Seite 0,50 Euro an. Die Bezirksrevisorin beanstandete diesen Ansatz. Ihrer Ansicht nach fehlte es sowohl an einer Einreichungspflicht für zusätzliche Papierabschriften als auch an einem besonderen Auftrag zur Herstellung kostenpflichtiger Kopien.

Einwand der Bezirksrevisorin

Die Bezirksrevisorin verwies insbesondere auf § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Im elektronischen Rechtsverkehr brauche ein Antragsteller die zur Zustellung erforderlichen Abschriften nicht zusätzlich einzureichen. Die Gerichtsvollzieherin fertige sie daher von Amts wegen an. Aus einer internen Geschäftsanweisung über die Anlagen zur Ladung lasse sich kein Antrag der Gläubigerin auf kostenpflichtige Kopien ableiten. Amtsgericht und Landgericht Itzehoe hielten den Kostenansatz jedoch aufrecht. Das Landgericht sah sowohl einen stillschweigenden Antrag auf Ausdrucke als auch das Unterlassen der Beifügung benötigter Mehrfertigungen. Wegen der zugelassenen weiteren Beschwerde überprüfte das Oberlandesgericht diese Beurteilung auf Rechtsfehler.

Tragender Kostentatbestand

Der Senat ließ offen, ob der Vollstreckungsauftrag zugleich einen konkludenten Antrag auf Kopien enthielt. Die weitergehende Begründung des Landgerichts wurde damit nicht vollständig übernommen. Insbesondere stellte der Senat nicht fest, dass jeder elektronisch erteilte Vollstreckungsauftrag zugleich als kostenrechtlicher Antrag auf die Anfertigung von Abschriften auszulegen wäre. Die Entscheidung beruhte allein darauf, dass die Voraussetzungen der Nummer 700 Nummer 1 Buchstabe b des Kostenverzeichnisses erfüllt waren. Danach werden Ausdrucke berechnet, die erforderlich werden, weil der Auftraggeber die benötigte Zahl von Mehrfertigungen nicht beigefügt hat. Für die ersten 50 Seiten sah die angewandte Regelung jeweils 0,50 Euro vor. Nach der Auslegung des Senats setzt dieser Tatbestand weder ein schuldhaftes Versäumnis noch die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Beifügungspflicht voraus. Es genügt, dass für das ordnungsgemäße Verfahren erforderliche Papierexemplare tatsächlich fehlen und deshalb hergestellt werden müssen.

Informationsrechte des Schuldners

Die Übersendung des Vollstreckungsauftrags an den Schuldner hielt das Gericht für erforderlich. Es stützte dies nicht allein auf die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, die den Gläubiger als Verwaltungsvorschrift nicht unmittelbar bindet. Der Schuldner muss vielmehr erfahren können, mit welchem Inhalt die Vollstreckung beantragt wurde, um seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Der Senat leitete dies aus den Anforderungen rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens her und bezog sich auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Grundlage galt nach seiner Auffassung auch für die Vermögensauskunft nach § 802f ZPO fort. Weil der Schuldner hier keine elektronische Zustellung erhalten konnte, wurde eine Papierabschrift benötigt.

Elektronische Pflicht und Papierabschriften

Der öffentlich-rechtlichen Gläubigerin war zwar vorgeschrieben, den Vollstreckungsauftrag elektronisch zu übermitteln. Daraus folgte für den Senat aber kein Verbot, daneben die für die Zustellung benötigten Mehrfertigungen auf Papier einzureichen. Die Behauptung, dies sei wegen des elektronischen Verfahrens schlechthin unmöglich, traf deshalb nicht zu. Das Gericht trennte somit die zulässige und verpflichtende Form des Antrags von der Kostenfolge fehlender Zustellungsexemplare. Auch aus der Befreiung von einer Beifügungspflicht ließ sich kein zwingender Schluss für den eigenständigen Auslagentatbestand ziehen. Die Gegenmeinung, die eine Pflichtverletzung verlangte, fand nach Ansicht des Senats im Wortlaut dieser Kostenregelung keine ausreichende Grundlage.

Gesetzesmaterialien und Kostenstruktur

Die Gesetzesmaterialien führten zu keinem anderen Ergebnis. Die aus dem Jahr 2000 stammende Begründung ließ sich nach Ansicht des Gerichts außerdem nicht ohne Weiteres auf den später eröffneten elektronischen Rechtsverkehr übertragen. Ältere Aussagen, nach denen von Amts wegen gefertigte Abschriften zu den allgemeinen, durch Gebühren abgegoltenen Kosten gehören, beantworteten die konkrete Frage nicht. Gerichtsvollzieher handeln zwar hoheitlich, werden bei diesem Vorgang aber aufgrund des Vollstreckungsauftrags tätig; die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb. Ebenso wenig mussten die Kostenregelungen für Gerichte und Gerichtsvollzieher seit Einführung elektronischer Kommunikation zwingend gleich ausgelegt werden. Der Senat verwies dabei auf die besondere Vergütungsstruktur in Schleswig-Holstein: Gerichtsvollzieher erhalten Anteile an Gebühren und Dokumentenpauschalen, aus denen typische Aufwendungen zu bestreiten sind. Ein Wegfall trifft deshalb nicht lediglich den allgemeinen Justizhaushalt.

Nicht verwirklichte Reform und Ergebnis

Auch aus der Entstehung des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 gewann der Senat keine eindeutige Antwort für den früheren Kostenansatz. Ein Entwurf hatte vorgesehen, neben einer Zustellungsgebühr keine Dokumentenpauschale mehr zu erheben und dies durch höhere Zustellungsgebühren auszugleichen. Diese Umstellung wurde nicht Gesetz. Die Materialien sprachen teils von Klarstellung, teils von einer kompensationsbedürftigen Abschaffung; daraus ließ sich keine eindeutige Aussage über die frühere Rechtslage ableiten. Der Senat bestätigte deshalb den Ansatz von fünf Euro. Über die weitere Beschwerde entschied er in voller Besetzung. Das Beschwerdeverfahren selbst blieb gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung von Kosten wurde nicht angeordnet.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung betrifft einen kleinen Betrag, aber einen wiederkehrenden Vorgang der Vollstreckungspraxis. Elektronische Antragstellung, erforderliche Information des Schuldners und Kosten für den Wechsel auf Papier sind getrennte Fragen. Für die Prüfung einer Rechnung kommt es deshalb darauf an, wofür die Ausdrucke tatsächlich benötigt wurden und welcher Auslagentatbestand angewandt wird. Hier genügte das objektive Fehlen erforderlicher Mehrfertigungen; ein zusätzlicher Kopierauftrag musste nicht festgestellt werden. Die gegenteiligen Stimmen werden in der Entscheidung ausdrücklich erwähnt. Der Beitrag beschreibt den entschiedenen Kostenansatz aus 2024 und stellt ihn nicht als pauschale Aussage zu jeder späteren Rechnung dar.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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