Zivilrecht
KI-Datennutzung: Streitwert einer Verbraucherverbandsklage bleibt bei 25.000 Euro
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Nutzung personenbezogener Daten für KI-Training blieb es bei einem Streitwert von 25.000 Euro. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 10. November 2025 die Gegenvorstellung der Verfügungsbeklagten gegen seine Wertfestsetzung vom 12. August 2025 zurück. Die Gegenvorstellung war vom 29. September 2025 datiert. Bei den Beträgen von 25.000 und 250.000 Euro ging es um die Wertgrundlage des Verfahrens, nicht um eine zugesprochene Zahlung an betroffene Verbraucher. Die Verfügungsbeklagte hatte den Betrag auf 250.000 Euro anheben lassen wollen. Sie berief sich auf die herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die Branche und auf gewichtige Allgemeininteressen. Der Beschluss betrifft die kostenrechtliche Bewertung dieses Verfahrens. Er entscheidet nicht erneut über die Voraussetzungen des zuvor verlangten datenschutzrechtlichen Verbots.
Redaktioneller Kernsatz
KI-Datennutzung: Streitwert einer Verbraucherverbandsklage bleibt bei 25.000 Euro
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung nur über den Streitwert
Fehlende Darlegung einer ausreichenden Beschwer
Der Senat sah bereits eine Zulässigkeitshürde. Zwar war die Gegenvorstellung statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte hatte aber nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch die Festsetzung mit mehr als 200 Euro beschwert war. Eine möglicherweise bestehende Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten genügte dafür nicht. Es fehlten Angaben, aus denen sich eine die maßgebliche Schwelle übersteigende Differenz zwischen dem zu zahlenden Honorar und dem nach dem festgesetzten Streitwert zu erstattenden Betrag ergab. Das Gericht behandelte daher nicht schon den Abstand zwischen gewünschtem und festgesetztem Streitwert als ausreichende Darlegung der Beschwer. Die Gegenvorstellung wurde bereits als unzulässig zurückgewiesen.
Hilfsweise Prüfung der begehrten Erhöhung
Zusätzlich erläuterte der Senat, warum das Begehren auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Die Verfügungsbeklagte verlangte den für solche Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehenen Höchstwert von 250.000 Euro. Ein gesetzlicher Höchstwert beschreibt jedoch noch nicht den angemessenen Wert jedes bedeutsamen Falls. Bei einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands kommt es nach den Entscheidungsgründen vorrangig auf das Interesse der angreifenden Einrichtung und das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten Praxis an. Die Verfügungsklägerin hatte ihr Interesse bereits in der Antragsschrift mit 25.000 Euro bewertet. Für einen darüber hinausgehenden Wert fehlte ein substantiierter Vortrag.
Wirtschaftliche Bedeutung der Branche
Der Senat schloss die Berücksichtigung wirtschaftlicher Auswirkungen auf betroffene Unternehmen nicht grundsätzlich aus. Erhebliche Einnahmeverluste können im Einzelfall für die Bewertung Bedeutung gewinnen. Hier waren solche Auswirkungen auf die Verfügungsbeklagte oder andere Plattformbetreiber jedoch lediglich angedeutet worden. Konkrete finanzielle Folgen wurden nicht dargelegt. Die allgemeine Behauptung, das Verfahren sei für die gesamte Branche besonders wichtig, ersetzte diese Angaben nicht. Ebenso wenig war erkennbar oder substantiiert erläutert, weshalb andere Plattformbetreiber bei Entwicklung und Pflege ihrer KI-Modelle personenbezogene Daten nicht datenschutzkonform schützen könnten. Der Senat sah deshalb in der Branchenreichweite allein keinen tragfähigen Grund für eine Verzehnfachung des Werts.
Begrenzter Gegenstand des beantragten Verbots
Bei der Bewertung stellte das Gericht außerdem auf den konkreten Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ab. Nach seiner Beschreibung ging es um ein Verbot der Datennutzung ohne Zustimmung der Betroffenen. Die Verfügungsbeklagte könnte weiterhin Inhalte für KI-Training verwenden, wenn die Betroffenen in diese Nutzung eingewilligt hätten. Der Senat berücksichtigte ferner, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO sowie Daten von Personen, die nicht Vertragspartner der Plattform sind, ohnehin effektiv geschützt werden müssen. Diese Erwägungen dienten hier dazu, die behauptete wirtschaftliche Reichweite des Verbots einzuordnen. Die Wertentscheidung untersuchte damit die konkret beanstandete Datenverarbeitung und nicht ein voraussetzungsloses Verbot jeglicher KI-Entwicklung.
Interessen der betroffenen Verbraucher
Auch die möglichen Auswirkungen auf Verbraucher rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts keinen erheblich höheren Wert. Der Senat zog seine und weitere obergerichtliche Rechtsprechung zu individuellen Unterlassungsansprüchen bei Datenschutzverletzungen auf Social-Media-Plattformen heran. In solchen Fällen waren regelmäßig Streitwerte unter 1.000 Euro festgesetzt worden. Zu den angeführten Vergleichsfällen gehörten Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit dem Auslesen von Facebook-Seiten sowie ein früheres Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2025. Diese Vergleichswerte wurden nicht einfach auf die Verbandsklage übertragen, sondern in deren besondere Bewertungsmaßstäbe eingeordnet. Vor allem lehnte das Gericht ab, mögliche Einzelwerte mit der Zahl sämtlicher betroffener Verbraucher zu vervielfachen. Der Verband führt solche Verfahren nicht in Prozessstandschaft für jeden einzelnen Nutzer. Die Vielzahl der Betroffenen ergibt daher keine automatische Addition individueller Ansprüche.
Kostenrisiko der Verbandsklage
Die zurückhaltende Wertbemessung soll nach den Entscheidungsgründen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung ihrer im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse vor übermäßigen Kostenrisiken schützen. Würde die Betroffenheit von Hunderttausenden oder Millionen Verbrauchern allein ausreichen, wäre bei vielen Rechtsfragen stets der Höchstwert anzusetzen. Das liefe dem Zweck der Begrenzung zuwider. Der Senat unterschied die hier verfolgten nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsinteressen zudem von Fällen, in denen Verbraucher unmittelbar und erheblich finanziell betroffen sind, etwa durch unwirksame oder benachteiligende Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen. Eine entsprechende unmittelbare finanzielle Beeinträchtigung sah er bei dem vorliegenden Begehren nicht.
Gesamtbewertung und Kostenfolge
In seiner abschließenden Gesamtbetrachtung berücksichtigte das Gericht die beanstandeten Praktiken, die möglichen Folgen der Datenverarbeitung und den Umstand, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte. Es hielt deshalb auch nach Prüfung der Gegenvorstellung 25.000 Euro für sachgerecht. Weder die behauptete Branchenbedeutung noch die große mögliche Zahl Betroffener verdrängten diese konkrete Bewertung. Der Antrag auf Erhöhung blieb somit sowohl an der unzureichend dargelegten Beschwer als auch an der hilfsweise geprüften Sache selbst erfolglos. Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wurden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten fand ebenfalls nicht statt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung zeigt, dass die öffentliche oder wirtschaftliche Bedeutung eines Datenschutzstreits nicht unmittelbar seinen Streitwert bestimmt. Wer eine deutlich höhere Festsetzung verlangt, muss zunächst die eigene ausreichende Beschwer und anschließend konkrete Bewertungsumstände darlegen. Ein Hinweis auf viele betroffene Nutzer oder eine ganze Branche genügte hier nicht. Für die Einordnung ist außerdem die Verfahrensebene entscheidend: Der Senat bewertete das Unterlassungsinteresse im Eilverfahren und entschied über die Gegenvorstellung. Aussagen zum möglichen Einsatz einwilligungsbasierter Trainingsdaten gehören zu dieser Wertbegründung und sollten nicht als eigenständige umfassende Freigabe bestimmter KI-Verarbeitungen gelesen werden.