Familienrecht

Versorgungsausgleich: Kleiner unverfallbarer Anteil wird nicht isoliert geteilt

Ein Anrecht aus der kirchlichen Zusatzversorgung wurde bei der Scheidung teilweise intern geteilt, obwohl sein überwiegender Teil noch verfallbar war. Auf die Beschwerde der Versorgungskasse nahm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Teilung mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 zurück. Der bereits unverfallbare Anteil war sehr gering. Das gesamte Anrecht blieb deshalb möglichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten. Der Senat lehnte es zugleich ab, den Versorgungsausgleich für das ganze Anrecht bereits jetzt endgültig wegen Geringfügigkeit auszuschließen. Die Versorgung wurde damit weder sofort geteilt noch abschließend aus jedem späteren Ausgleich herausgenommen.

Redaktioneller Kernsatz

Versorgungsausgleich: Kleiner unverfallbarer Anteil wird nicht isoliert geteilt

Redaktionelle Zusammenfassung · 819 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Aufhebung einer kleinen internen Teilung

Ehe und Auskunft der Versorgungskasse

Die Ehe war am 4. September 2020 geschlossen worden. Der Scheidungsantrag wurde am 5. Juni 2024 zugestellt; das Familiengericht schied die Ehe am 1. August 2025 und führte den Versorgungsausgleich durch. Der Ehemann hatte unter anderem ein Anrecht in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des kirchlichen Dienstes erworben. Nach der Auskunft der Kasse war dieses nur insoweit bereits unverfallbar, als es auf Zusatz- beziehungsweise Pflichtbeiträgen des Arbeitnehmers und Zulagen im Rahmen der Riesterförderung beruhte. Der ursprünglich vom Arbeitgeber finanzierte Anteil war dagegen noch nicht unverfallbar. Die künftige Entwicklung konnte sich auf dessen Bestand somit noch auswirken.

Geringe Werte und Entscheidung der Vorinstanz

Für den unverfallbaren Anteil nannte die Kasse einen Ehezeitanteil von 0,09 Versorgungspunkten. Unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 0,64 Euro schlug sie einen Ausgleichswert von 0,06 Versorgungspunkten vor. Dessen korrespondierender Kapitalwert betrug lediglich 10,18 Euro. Das Familiengericht folgte diesem Vorschlag und teilte den unverfallbaren Anteil zugunsten der Ehefrau. Ergänzend sprach es aus, dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten blieben. Die Kasse wandte sich gegen die dadurch notwendige Begründung eines aus ihrer Sicht völlig unbedeutenden zusätzlichen Anrechts. Ihre Beschwerde ging innerhalb eines Monats nach Zustellung elektronisch beim Familiengericht ein.

Wunsch nach endgültigem Ausschluss

Die Kasse führte aus, das Anrecht müsse trotz unterschiedlicher Finanzierung als einheitliche Versorgung betrachtet werden. Es beruhe auf derselben Rechtsgrundlage, einheitlichen wertbildenden Faktoren und einem gemeinsamen Finanzierungsverfahren. Eine beigefügte Berechnung ergab für das gesamte Anrecht einen Ehezeitanteil von 0,65 Versorgungspunkten und einen Ausgleichswert von 0,37 Versorgungspunkten. Dieser entsprach einem korrespondierenden Kapitalwert von 67,24 Euro. Auch das Gesamtanrecht sei daher geringfügig. Die Kasse wollte es bereits im Wertausgleich bei der Scheidung wegen dieser geringen Bedeutung vollständig ausschließen lassen. Hilfsweise sollte es insgesamt einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.

Fehlende Ausgleichsreife

Der Senat stellte zunächst auf § 19 VersAusglG ab. Ist ein Anrecht dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht ausreichend verfestigt, wird es bei der Scheidung nicht ausgeglichen. Endgültig gesichert ist ein Versorgungswert erst, wenn die weitere berufliche oder betriebliche Entwicklung ihn nicht mehr beeinträchtigen kann. Ein Anrecht kann dabei sowohl verfallbare als auch unverfallbare Bestandteile enthalten. Im konkreten Fall waren die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge bereits geschützt, die originär vom Arbeitgeber finanzierten dagegen noch nicht. Die Satzung sah vor, dass der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge schuldet, auch soweit eine arbeitsrechtlich vereinbarte Eigenbeteiligung des Versicherten in diese eingeht.

Warum das gesamte Anrecht zurückgestellt wurde

Ob die unterschiedliche Finanzierung überhaupt zu getrennt zu behandelnden Bestandteilen führte, musste der Senat nicht abschließend entscheiden. Jedenfalls war der bereits unverfallbare Anteil gering im Sinne des § 18 VersAusglG. Für die Kombination aus einem solchen kleinen unverfallbaren Bestandteil und einem noch verfallbaren Bestandteil hielt er es für geboten, das gesamte Anrecht wie ein verfallbares zu behandeln. Es blieb dadurch einer späteren Gesamtbetrachtung zugänglich. Eine isolierte Entscheidung, den unverfallbaren Teil wegen Geringfügigkeit endgültig nicht auszugleichen, würde dagegen materielle Rechtskraft entfalten. Bei einer späteren Prüfung des anderen ebenfalls kleinen Teils könnte so die notwendige Betrachtung als einheitliche Versorgung verloren gehen.

Spätere Gesamtbetrachtung bleibt möglich

Die Zurückstellung soll deshalb verhindern, dass die unterschiedlichen Zeitpunkte der Unverfallbarkeit zu getrennten endgültigen Entscheidungen über wirtschaftlich zusammengehörende Teile führen. Bei etwaigen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung kann einheitlich beurteilt werden, ob der Ausgleichswert des gesamten Anrechts geringfügig ist und welche Entscheidung die gebotene Ermessensausübung trägt. Der Senat setzte damit nicht voraus, dass später tatsächlich ein Ausgleich stattfinden muss. Er hielt lediglich die Möglichkeit einer vollständigen Prüfung offen. Die von der Kasse genannten niedrigen Kapitalwerte rechtfertigten es nach diesem Ansatz nicht, bereits im Scheidungsverfahren sämtliche künftigen Ansprüche verbindlich auszuschließen.

Verfahrensgrenze und Beschlussformel

Einem solchen endgültigen Ausschluss stand außerdem die Verfahrensordnung entgegen. Nicht ausgleichsreife Anrechte gehören nicht zum Wertausgleich bei der Scheidung. Über Ansprüche nach der Scheidung entscheidet das Gericht nach § 223 FamFG nur auf Antrag. Ein solcher Antrag lag nicht vor und konnte auch nicht erstmals in einer Beschwerde gestellt werden, deren Gegenstand allein der Wertausgleich bei der Scheidung war. Verbleibende Anrechte sind nach § 224 Abs. 4 FamFG lediglich in den Gründen zu benennen. Ein zusätzlicher Vorbehalt in der Beschlussformel ist nicht erforderlich. Der Senat ließ deshalb den betroffenen zweiten Absatz der ursprünglichen Entscheidung ersatzlos entfallen.

Ergebnis des Beschwerdeverfahrens

Das betreffende Anrecht wurde insgesamt nicht bei der Scheidung geteilt. Die Beschwerde erreichte damit die Beseitigung der sofortigen Begründung des kleinen zusätzlichen Anrechts, nicht jedoch den begehrten endgültigen Ausschluss jeder späteren Beteiligung der Ehefrau. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Den Verfahrenswert setzte der Senat auf den gesetzlichen Mindestwert von 1.000 Euro fest. Dieser Kostenwert ist von den genannten korrespondierenden Kapitalwerten der Versorgung zu unterscheiden und bezeichnet nicht den Umfang eines zugesprochenen Renten- oder Zahlungsanspruchs.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei kleinen Zusatzversorgungen lohnt sich der Blick auf die Struktur des gesamten Anrechts. Eine isolierte Bagatellprüfung des bereits unverfallbaren Anteils kann endgültige Wirkungen erzeugen, obwohl ein anderer Teil erst später ausgleichsreif wird. Der Beschluss hält deshalb die gemeinsame spätere Bewertung offen. Für die Beteiligten ist diese Zurückstellung von einem endgültigen Ausschluss wegen Geringfügigkeit zu unterscheiden. Ebenso wenig bedeutet sie bereits, dass später ein bestimmter Betrag gezahlt werden muss. Der Fall zeigt zudem, weshalb eine Versorgungsauskunft mit verschiedenen Finanzierungsanteilen nicht ohne Prüfung in mehrere selbständige Teilungsentscheidungen übersetzt werden sollte.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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