Familienrecht
Falsch benannte Beteiligte: Berichtigung trotz unzulässiger Beschwerde im Versorgungsausgleich
Eine lediglich mit der Berechnung eines Versorgungsanrechts befasste Auskunftsstelle war im Scheidungsbeschluss fälschlich als Beteiligte aufgeführt worden. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verwarf ihre Beschwerde mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 zwar als unzulässig, beseitigte den Fehler aber durch Berichtigung. Zugleich korrigierte es die Bezeichnung des tatsächlich zuständigen Versorgungsträgers. Der Fall zeigt damit innerhalb desselben Verfahrens zwei unterschiedliche Entscheidungen: Für die Beschwerde fehlte eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte; die offenbaren Fehler in der Beteiligtenbezeichnung konnten gleichwohl bereinigt werden. Der bereits vereinbarte und gerichtlich bestätigte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurde dadurch nicht verändert.
Redaktioneller Kernsatz
Falsch benannte Beteiligte: Berichtigung trotz unzulässiger Beschwerde im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rubrum wird berichtigt
Scheidung und vereinbarter Ausschluss
Die Ehegatten hatten am 8. Juni 2018 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 15. Januar 2025 zugestellt. Mit Verbundbeschluss vom 15. Juli 2025 sprach das Familiengericht die Scheidung aus und stellte fest, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Grundlage war eine Vereinbarung der Ehegatten nach §§ 6 ff. VersAusglG. Das Familiengericht hatte deren Form sowie die Inhalts- und Ausübungskontrolle geprüft. Es sah keine Hindernisse für Wirksamkeit oder Durchsetzung und betrachtete sich deshalb als an die Vereinbarung gebunden. Die spätere Eingabe der Auskunftsstelle richtete sich somit gegen ihre Benennung im Beschluss, nicht gegen eine tatsächlich angeordnete Teilung eines Anrechts.
Berichtigungsantrag mit hilfsweiser Beschwerde
Der Beschluss wurde der zu Unrecht aufgeführten weiteren Beteiligten am 29. Juli 2025 zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte sie eine Berichtigung; das Schreiben ging am 1. August beim Familiengericht ein. Für den Fall, dass das Gericht die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht annehmen sollte, sollte ihre Eingabe als Beschwerde gelten. Sie erläuterte, die Versorgung bestehe nicht bei ihr, sondern bei der D. GmbH. Im Auftrag dieses Unternehmens habe sie lediglich gutachterlich den vorgeschlagenen Ausgleichswert ermittelt. Der Senat kündigte seine beabsichtigte Entscheidung mit Hinweis vom 30. September 2025 an. Die Ehefrau erklärte daraufhin, ihrerseits bestünden keine Bedenken.
Warum keine Beschwerdebefugnis bestand
Nach § 59 Abs. 1 FamFG kann eine Beschwerde nur einlegen, wer durch den angegriffenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt wird. Der Senat knüpfte diese Prüfung an den konkreten Inhalt der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Haben Ehegatten den Ausgleich wirksam ausgeschlossen und stellt das Familiengericht fest, dass er nicht stattfindet, werden Versorgungsträger grundsätzlich nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Es wird dann insbesondere keine Teilung ihrer Versorgung angeordnet. Wenn bereits ein tatsächlicher Versorgungsträger in dieser Situation grundsätzlich nicht beschwerdebefugt ist, gilt dies nach dem Senat erst recht für einen Dritten, der bloß als Auskunftsstelle tätig geworden ist. Die Beschwerde war deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
Auskunftsstelle und Träger der Zusage
Aus den vorhandenen Unterlagen ergab sich jedoch eindeutig, dass die Benennung der Auskunftsstelle falsch war. Die D. GmbH hatte am 21. Mai 2025 über eine Pensionszusage zugunsten der Ehefrau Auskunft erteilt. Genannt waren ein Ehezeitanteil von insgesamt 5.474,88 Euro und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von insgesamt 2.737,45 Euro. Im Zusammenhang mit dem beigefügten Schreiben der späteren Beschwerdeführerin wurde erkennbar, dass diese nur die Auskunft für das Unternehmen gegenüber dem Gericht vorbereitet hatte. Das Anrecht bestand bei der GmbH. Die Mitwirkung an der Berechnung machte die Auskunftsstelle nicht selbst zur Trägerin der Versorgung und rechtfertigte ihre Aufnahme als weitere Beteiligte nicht.
Zweiter Fehler in der Bezeichnung
Daneben war auch der tatsächlich betroffene Versorgungsträger im Rubrum nicht zutreffend bezeichnet. Dort war eine Bezeichnung verwendet worden, die lediglich auf die Betriebsrente beziehungsweise die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung verwies. Diese Vereinbarung war Grundlage der Direktzusage, aber nicht selbst der Rechtsträger, bei dem das Anrecht bestand. Nach den Unterlagen musste vielmehr die D. GmbH genannt werden. Der Senat ordnete daher zwei getrennte Korrekturen an: Die Auskunftsstelle wurde aus dem Rubrum ersatzlos gestrichen; die Bezeichnung der weiteren Beteiligten, die den Versorgungsträger erfassen sollte, wurde auf die GmbH richtiggestellt. Die angegebenen Ausgleichswerte wurden dabei nicht zugesprochen.
Berichtigung durch das Beschwerdegericht
Die Fehler behandelte das Gericht als offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 FamFG. Ihre Berichtigung war von Amts wegen möglich. Solange das Beschwerdegericht mit der Entscheidung befasst ist, kann es nach den vom Senat herangezogenen Grundsätzen neben dem Ausgangsgericht eine solche Korrektur selbst vornehmen. Deshalb musste die Auskunftsstelle mit ihrem Anliegen nicht allein deshalb scheitern, weil ihre Beschwerde unzulässig war. Der Senat konnte den fehlenden Rechtsmittelzugang feststellen und gleichzeitig die aus der Akte klar erkennbare falsche Zuordnung im Rubrum beseitigen. Er traf damit keine neue Sachentscheidung über Bestand, Höhe oder Teilung der Pensionszusage.
Kosten trotz formellen Unterliegens
Die Kostenentscheidung berücksichtigte diese besondere Konstellation. Zwar unterlag die Auskunftsstelle mit ihrer unzulässigen Beschwerde. Sie war aber als eigentlich unbeteiligte Dritte durch die fehlerhafte Aufnahme in den Beschluss ungerechtfertigt in das Verfahren hineingezogen worden. Außerdem wurde ihrem Rechtsschutzinteresse durch die antragsgemäße Berichtigung letztlich entsprochen. Der Senat erhob deshalb keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und ordnete keine Erstattung außergerichtlicher Kosten an. Den Verfahrenswert setzte er im Tenor auf 1.255,80 Euro fest. Grundlage waren die zusammengerechneten monatlichen Einkommen der Ehegatten, deren dreifacher Betrag und davon zehn Prozent für das betroffene Anrecht. Das Gericht legte monatlich 2.228 Euro und 1.958 Euro zugrunde. Zusammen ergaben sich 4.186 Euro; aus dem dreifachen Betrag von 12.558 Euro folgte der festgesetzte Wert. Er bezeichnete die maßgebliche kostenrechtliche Bemessungsgrundlage.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Rollen von Arbeitgeber, Versorgungsträger und externer Berechnungsstelle sollten bereits beim Eingang der Versorgungsauskunft sauber auseinandergehalten werden. Ein fachlich ausgearbeiteter Ausgleichsvorschlag macht dessen Verfasser nicht automatisch zum Träger des Anrechts. Der Beschluss zeigt außerdem, dass die Berichtigung offensichtlicher Bezeichnungsfehler einen anderen Prüfungsgegenstand hat als die Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich selbst. Auch eine unzulässige Beschwerde verhindert deshalb nicht zwingend die erforderliche Korrektur. Für den Berichtigungsantrag helfen eindeutige Zuordnungen in Zusage, Auskunft und Begleitschreiben; hier ließen diese Unterlagen die tatsächlich verpflichtete GmbH und die bloß unterstützende Auskunftsstelle erkennen.