Zivilrecht
Feuchte Keller nach neuen Wasseranschlüssen: Hinweispflicht verletzt, Sanierung dennoch nicht geschuldet
Ein Wasserversorger musste die Keller einer Gebäudezeile nicht auf eigene Kosten vollständig abdichten und mit einer Drainage versehen, obwohl er auf den erkennbar mangelhaften Zustand der vorhandenen Abdichtung hätte hinweisen müssen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies mit Urteil vom 24. Oktober 2025 die Berufung der Klägerin zurück. Anders als das Landgericht erkannte es nach ergänzender Befragung des Sachverständigen eine verletzte Hinweispflicht. Diese hatte jedoch nicht den mit der Klage geltend gemachten Sanierungsbedarf verursacht. Die verlangten Maßnahmen wären nach den Feststellungen auch bei rechtzeitigem Hinweis auf Kosten der Grundstückseigentümer erforderlich gewesen.
Redaktioneller Kernsatz
Feuchte Keller nach neuen Wasseranschlüssen: Hinweispflicht verletzt, Sanierung dennoch nicht geschuldet
Redaktionelle Zusammenfassung · 831 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung ohne Erfolg trotz Pflichtverletzung
Altbauten und neue Hausanschlüsse
Betroffen waren fünf dreigeschossige Mehrfamilienhäuser aus den 1950er Jahren in geschlossener Bauweise. Der bindige, stark lehmhaltige Boden ließ Wasser nur schlecht durch. Die Kelleraußenwand des sachverständig untersuchten Hauses war mit einem zeittypischen bituminösen Anstrich abgedichtet. Im Frühjahr und Sommer 2021 ließ der Wasserversorger neue Hausanschlüsse verlegen. Beauftragte Unternehmen öffneten Gräben von der Straße zu den Häusern, verlegten die Leitungen und verfüllten anschließend mit verdichtetem Kies. Dadurch veränderte sich die Wasserbelastung an den Gebäuden. Anfang Juli 2021 wurden Wassereintritte in zwei Kellern gemeldet. Die Klägerin behauptete später Durchfeuchtungen in sämtlichen fünf Gebäuden.
Ansprüche aus abgetretenem Recht
Die Klägerin war inzwischen nicht mehr Eigentümerin ihres früheren Hauses, sondern nach dessen Übertragung auf ihren Sohn lebenslang nießbrauchsberechtigt. Sie verlangte die Anbringung eines geeigneten Abdichtungssystems an der gesamten Gebäudezeile sowie einer Drainage mit Pumpen- und Warnanlage. Hinzukommen sollte eine Freistellung der Eigentümer von laufenden Betriebs- und Wartungskosten. Für die Streitwertbemessung hatte sie Sanierungskosten von 150.000 Euro zuzüglich laufender Kosten genannt. Der Senat hielt sie für berechtigt, die behaupteten Ansprüche aller Eigentümer geltend zu machen: Schriftliche Bestätigungen belegten entsprechende Abtretungen. Ob sich eigene Ansprüche bereits aus dem Nießbrauch ergaben, musste deshalb nicht entschieden werden.
Örtlicher Ausführungsfehler war nicht die Ursache
Im selbständigen Beweisverfahren war festgestellt worden, dass die neu aufgebrachte bituminöse Spachtelmasse im Bereich des untersuchten Hausanschlusses nicht ausreichend am Mauerwerk haftete. Dieser Ausführungsfehler verursachte den Wassereintritt aber nicht. Das Wasser drang an anderen Wandbereichen ein. Dort war die alte Abdichtung altersbedingt weitgehend funktionslos und der nach dem Bodenaustausch erhöhten Belastung nicht gewachsen. Vorher hatte der bindige Boden größere Wassereintritte verhindert. Die Klägerin beantragte zudem nicht lediglich eine Nachbesserung der örtlichen Anschlussabdichtung. Ihr weitergehendes Sanierungsprogramm stand mit diesem konkreten Verarbeitungsfehler nicht in ursächlichem Zusammenhang, sodass daraus auch keine teilweise Verurteilung folgen konnte.
Graben und Kies waren technisch ordnungsgemäß
Die Wahl des offenen Leitungsgrabens und seine Ausführung entsprachen nach dem Sachverständigen den anerkannten Regeln der Technik. Daran änderte eine grundsätzlich denkbare grabenlose Verlegung nichts. Der Kies ließ sich so verdichten, dass schädliche punktuelle Belastungen der Leitungen vermieden wurden. Der alte bindige Boden mit hohem Wassergehalt war hierfür problematisch. Seine Wiederverwendung oder die Verwendung anderen bindigen Materials im Leitungsbereich wäre keine gleichwertige regelgerechte Alternative gewesen, sondern eine Sonderkonstruktion außerhalb der anerkannten Regeln. Auch der Hinweis, bei früheren Fernwärmearbeiten sei ähnlich verfahren worden, belegte daher keinen Fehler der jetzt gewählten Methode.
Erkennbare Bausubstanz verlangte Abstimmung
Dennoch war der Wasserversorger nicht von jeder Prüfung des Gebäudes befreit. Bei der Herstellung eigener Hausanschlüsse muss er die berechtigten Interessen der Anschlussnehmer berücksichtigen. Im konkreten Umfang der Baumaßnahme durfte nach dem Sachverständigen eine übliche Planung und Bauaufsicht mit täglicher Anwesenheit eines Ingenieurs erwartet werden. Ein erfahrener Tiefbauingenieur hätte nach Freilegung der Wand erkennen müssen, dass deren Abdichtung nicht einmal mehr gegen normale Bodenfeuchtigkeit ausreichte. Dafür musste er noch nicht die kompliziertere Veränderung der Wasserbelastung vollständig bewerten. Er hätte das weitere Vorgehen mit dem Eigentümer abstimmen müssen. Der Hinweis auf ein massenhaft betriebenes Tagesgeschäft entlastete den Versorger insoweit nicht.
Grenzen der Prüfpflicht
Der Senat verlangte allerdings keine anlasslose Bodenuntersuchung und keine umfassende ingenieurmäßige Prüfung vor jeder Hausanschlussänderung. Maßgeblich waren die im jeweiligen Bauablauf erkennbaren Defizite. Die Verantwortung des Eigentümers für eine ausreichende Gebäudeabdichtung blieb bestehen. Auch die Tatsache, dass der Anschlussnehmer die Arbeiten am im Verantwortungsbereich des Versorgers liegenden Hausanschluss nicht selbst steuert, nahm ihm diese Verantwortung nicht ab. Die Pflichtverletzung lag hier im unterlassenen Hinweis auf den sichtbar schlechten Zustand und der fehlenden Abstimmung, nicht bereits darin, dass der Versorger überhaupt eine fachgerechte Erneuerung der Leitungen mit veränderten Bodenverhältnissen vorgenommen hatte.
Sanierungskosten wären ohnehin angefallen
Bei ordnungsgemäßem Vorgehen hätte der Versorger zunächst eine funktionsfähige Abdichtung verlangen können. Die Eigentümer hätten dann genau die Maßnahmen selbst bezahlen müssen, deren Durchführung die Klägerin nun vom Versorger forderte. Der Sachverständige bestätigte dies sowohl für die Abdichtung als auch für die Drainage. Folgeschäden an Inventar oder vergleichbaren Gegenständen wurden nicht geltend gemacht. Die gewünschte vollständige Sanierung hätte außerdem mehr bewirkt als die Erhaltung des früheren Bodens: Sie hätte einen dauerhaft funktionierenden Schutz geschaffen. Vor den Leitungsarbeiten bestand hingegen kein intaktes Abdichtungssystem mehr; dessen Mängel waren lediglich durch die Bodenverhältnisse weniger deutlich hervorgetreten.
Keine Pflicht zu riskanter Sonderkonstruktion
Der Versorger musste den Eigentümern auch keine Sonderkonstruktion anbieten, die durch dichtere Verfüllung den früheren Zustand möglichst bewahrt hätte. Damit wären eigene Leitungsrisiken und mögliche spätere Haftungsstreitigkeiten verbunden gewesen. Selbst eine Haftungsfreistellung hätte diese Probleme nicht zuverlässig ausgeschlossen. Zudem blieb ungewiss, ob die Sonderlösung im konkreten Fall überhaupt funktioniert hätte. Im besten Fall hätte sie die erforderliche Sanierung nur aufgeschoben. Deshalb trug auch diese Alternative den geltend gemachten Anspruch nicht. Die Klägerin muss die Berufungskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der unterstützenden Unternehmen tragen. Die Urteile sind vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verdeutlicht die Trennung zwischen Pflichtverletzung und ersatzfähigem Schaden. Ein unterlassener Hinweis kann feststehen, ohne dass daraus ein Anspruch auf die gesamte Gebäudesanierung folgt. Dafür muss untersucht werden, welcher Aufwand bei rechtzeitigem Hinweis ebenfalls entstanden wäre und welche zusätzlichen Schäden gerade durch die Verzögerung verursacht wurden. Hier zielte die Klage auf ohnehin erforderliche Abdichtung und Drainage, nicht auf gesonderte Feuchtigkeitsfolgeschäden. Für die Fallbearbeitung sind deshalb ein präziser Sanierungsantrag und eine sachverständige Gegenüberstellung des tatsächlichen Verlaufs mit dem Verlauf bei pflichtgemäßem Handeln besonders wichtig.