Strafrecht
Sport im Strafvollzug: Ernährungsmehrbedarf kann von der Anstalt zu decken sein
Ein Strafgefangener kann wegen eines durch angebotenen oder zugelassenen Sport verursachten Ernährungsmehrbedarfs nicht ohne Weiteres auf eigene Einkäufe verwiesen werden. Mit dieser Begründung hob das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 13. Oktober 2025 eine ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel auf. Der Senat ordnete allerdings weder eine bestimmte Kalorienmenge noch eine konkrete Sonderkost oder Zulage an. Die tatsächliche sportliche Betätigung des Antragstellers und der daraus folgende Bedarf waren nicht ausreichend festgestellt. Die Sache ging deshalb zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück.
Redaktioneller Kernsatz
Sport im Strafvollzug: Ernährungsmehrbedarf kann von der Anstalt zu decken sein
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Erneute Prüfung statt fester Kostzulage
Beschwerden über die Verpflegung
Der Antragsteller verbüßte seit Oktober 2024 eine Freiheitsstrafe und befand sich seit dem 25. Februar 2025 in der betroffenen Justizvollzugsanstalt. Mit Schreiben vom 13. März 2025 beanstandete er erstmals die dortige Verpflegung. Er machte eine Gluten- und Laktoseunverträglichkeit geltend und berief sich außerdem auf einen erhöhten Kalorienbedarf wegen Kraftsports. Bei 188 Zentimetern Körpergröße und 127 Kilogramm Gewicht werde sein Bedarf durch das Anstaltsessen nicht gedeckt. Seine Anträge betrafen sowohl die Menge und Vollwertigkeit der Kost als auch behauptete ärztliche Vorgaben: glutenfreie und laktosefreie Verpflegung, getrennt gereichte Soßen und eine vollständige zusätzliche Kostzulage.
Standpunkt der Anstalt und erste Entscheidung
Die Anstalt verwies auf Ernährungsrichtwerte mit einer durchschnittlichen Energiezufuhr von 2.300 bis 3.000 Kilokalorien für Männer der herangezogenen Altersgruppe. Der Antragsteller erhalte durchschnittlich 2.450 Kilokalorien täglich. Zusätzlichen Bedarf infolge ausgiebiger sportlicher Aktivitäten müsse er aus ihrer Sicht durch Einkauf selbst decken. Hinsichtlich der Unverträglichkeiten erklärte die Anstalt, er erhalte entsprechend ärztlicher Vorgabe glutenarme Kost und ein Präparat zur Laktoseverträglichkeit. Eine medizinische Indikation für getrennte Soßen bestehe nicht. Die Strafvollstreckungskammer wies die Anträge am 19. März 2025 zurück und hielt die durchschnittliche Kalorienzufuhr für ausreichend. Diese Tatsachenbewertung war Gegenstand der anschließenden Rechtsbeschwerde.
Sportförderung und umstrittene Aktivitäten
Der Gefangene wandte ein, der Vollzug solle sportliche Betätigung fördern und dürfe diese nicht durch zu kalorienarme Ernährung erschweren. Auch die von der Anstalt herangezogenen Ernährungsempfehlungen differenzierten nach körperlicher Aktivität. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Ministerium bestritt hingegen einen entsprechenden Mehrbedarf. Es verwies auf nur durchschnittliche Teilnahme an Yoga- und Fitnessangeboten sowie auf Beobachtungen, wonach der Antragsteller andere Sportgeräte nicht nutze. Außerdem seien frühere ärztliche Verordnungen inzwischen aufgehoben worden. Diese Angaben wurden vom Senat nicht als abschließend geklärte Tatsachen übernommen. Gerade Umfang und Einordnung der tatsächlich ausgeübten Bewegung waren noch aufklärungsbedürftig.
Rechtsbeschwerde über den Einzelfall hinaus
Die Rechtsbeschwerde war nach Auffassung des Senats form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie war auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Anders als das Ministerium meinte, erschöpfte sich das Verfahren nicht in einer nur individuellen Auseinandersetzung über Essensmengen. Die Frage, wie die Anstaltsverpflegung bei sportlicher Betätigung auszugestalten ist, kann weitere Gefangene und vergleichbare Fälle betreffen. In der Sache war das Rechtsmittel vorläufig erfolgreich: Die bisherige Begründung trug die Ablehnung nicht. Eine abschließende Verpflichtung der Anstalt kam auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen jedoch noch nicht in Betracht.
Durchschnittswerte müssen Aktivität berücksichtigen
Der Senat beanstandete es nicht grundsätzlich, dass eine Anstalt ihre Verpflegung anhand von Durchschnittswerten organisiert und dafür Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung heranzieht. Solche Werte dürfen aber nicht unabhängig von den Umständen des tatsächlichen Bedarfs verwendet werden. Die Empfehlungen ermöglichen selbst eine Differenzierung nach dem körperlichen Aktivitätsniveau, dem sogenannten PAL-Wert. Zu berücksichtigen ist dabei auch Sport. Das Gericht verknüpfte dies mit der besonderen Bedeutung sportlicher Betätigung für das Vollzugsziel nach dem schleswig-holsteinischen Strafvollzugsgesetz. Wo der Vollzug geeignete Angebote vorhält oder eigenständig organisierten Sport zulässt, muss auch die Verpflegung auf den dadurch hervorgerufenen Bedarf ausgerichtet werden.
Einkauf ist kein allgemeiner Ersatz
Die Möglichkeit, zusätzlich Lebensmittel einzukaufen, entlastet die Anstalt nach dem Beschluss nicht automatisch. Entsteht der Mehrbedarf durch ein von ihr organisiertes oder zumindest zugelassenes Sportangebot, ist er grundsätzlich von ihr zu decken und muss nicht vom Gefangenen privat finanziert werden. Zugleich formulierte der Senat eine Grenze. Bei rein individueller sportlicher Freizeitbetätigung, etwa Kraftsport im eigenen Haftraum, kann die Bewertung anders ausfallen. Der Vollzug besitzt insoweit Steuerungsmöglichkeiten, die er im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch durch Richtlinien ausüben kann. Die bloße Behauptung irgendeiner sportlichen Aktivität und eines beliebigen zusätzlichen Nahrungsbedarfs begründet daher noch keinen Anspruch auf entsprechende Versorgung.
Was nach der Zurückverweisung aufzuklären ist
Die Strafvollstreckungskammer muss nun feststellen, welche sportlichen Aktivitäten der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich wahrgenommen hat und ob diese Teil eines angebotenen oder akzeptierten Programms waren. Anschließend ist zu klären, welcher spezifische Ernährungsmehrbedarf gerade daraus folgte. Unterschiedliche Sportarten können unterschiedliche Anforderungen auslösen. Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Einzelheiten durfte der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst zur Tatsachengrundlage machen. Auch die Frage, ob medizinische Ernährungsvorgaben noch bestanden oder erfüllt waren, blieb erforderlichenfalls dem Tatsachengericht überlassen. Der Beschluss bestätigt deshalb nicht sämtliche behaupteten Unverträglichkeiten oder ärztlichen Anordnungen als fortbestehend.
Kosten und Gegenstandswert
Mit der Aufhebung der bisherigen Entscheidung wurde die Prüfung der Verpflegung wieder eröffnet. Ein bloßer Verweis auf einen allgemeinen Durchschnittswert genügte nach den aufgestellten Maßstäben nicht, wenn ein relevanter sportbedingter Mehrbedarf tatsächlich besteht. Ob dies beim Antragsteller der Fall war, blieb zu entscheiden. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens soll ebenfalls die Strafvollstreckungskammer befinden. Der Senat setzte den Gegenstandswert auf 5.000 Euro fest und änderte auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung entsprechend. Dieser Betrag ist der Verfahrenswert und keine dem Gefangenen zugesprochene Zahlung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss verlangt eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Vollzugsgestaltung und Verpflegung. Wenn die Anstalt Sport anbietet oder zulässt, muss sie einen daraus tatsächlich folgenden Ernährungsmehrbedarf in ihre Versorgung einbeziehen. Für einen individuellen Antrag genügt deshalb weder ein pauschaler Hinweis auf hohe sportliche Belastung noch die pauschale Ablehnung mit Durchschnittswerten. Entscheidend sind dokumentierte Aktivitäten, deren Einordnung in das Anstaltsangebot und der konkrete Bedarf. Medizinisch erforderliche Sonderkost ist davon als eigene Frage zu trennen. Die Zurückverweisung macht deutlich, dass diese tatsächliche Grundlage im entschiedenen Verfahren gerade noch fehlte.