Zivilrecht
Erbscheinsverfahren: „Kosten des Verfahrens“ erfassen nicht automatisch fremde Anwaltskosten
Eine im Erbscheinsverfahren unterlegene Schwester musste die Anwaltskosten der erfolgreichen Antragstellerin nicht erstatten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hob am 8. Oktober 2025 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 7.410,73 Euro auf und wies den zugrunde liegenden Antrag zurück. Zwar hatte das Nachlassgericht der Schwester die Kosten des Verfahrens mit einer Ausnahme auferlegt. Aus dieser Formulierung und den äußerst knappen Gründen ließ sich aber keine hinreichend klare Entscheidung entnehmen, dass sie zusätzlich die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen ihrer Schwester tragen sollte. Die erfolgreiche Feststellung des Alleinerbrechts ersetzte eine solche Kostengrundentscheidung nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Erbscheinsverfahren: „Kosten des Verfahrens“ erfassen nicht automatisch fremde Anwaltskosten
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenfestsetzung aufgehoben
Streit um das Testament der Mutter
Die Antragstellerin hatte am 3. März 2023 einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter auswies. Grundlage war ein handschriftliches Testament vom 19. Juli 2022. Ihre Schwester beantragte, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, weil sie das Testament für unwirksam hielt. Das Amtsgericht Neumünster holte zwei Sachverständigengutachten ein und vernahm Zeugen. Mit Beschluss vom 25. März 2025 hielt es anschließend die für den Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Die sofortige Wirksamkeit wurde zunächst ausgesetzt und die Erbscheinserteilung bis zur Rechtskraft zurückgestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft erteilte das Gericht den beantragten Alleinerbschein.
Die ursprüngliche Kostenregelung
Im selben Beschluss bestimmte das Nachlassgericht, dass die widersprechende Schwester die Kosten des Verfahrens tragen sollte. Ausgenommen waren die Kosten, die für die Beantragung des Erbscheins anfielen; diese verblieben bei der Antragstellerin. Zur Begründung verwies das Gericht lediglich auf § 81 FamFG. Eine ausdrückliche Anordnung zur Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten enthielt der Beschluss nicht. Der Verfahrenswert wurde später auf bis zu 260.000 Euro festgesetzt. Die erfolgreiche Antragstellerin verlangte daraufhin mit Antrag vom 22. Mai 2025 die Festsetzung ihrer erstinstanzlichen Rechtsanwaltskosten von 7.410,73 Euro gegen die Schwester. Das Amtsgericht setzte diesen Betrag am 3. September 2025 antragsgemäß fest.
Erfolgreiche Beschwerde gegen den Geldbetrag
Die zur Erstattung herangezogene Schwester griff den Kostenfestsetzungsbeschluss an. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hatte ihn am 15. September 2025 erhalten und legte am 23. September sofortige Beschwerde ein. Die Schwester machte geltend, der Ausdruck „Kosten des Verfahrens“ umfasse in der vorliegenden Kostengrundentscheidung nicht die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Senat hielt das Rechtsmittel für zulässig und begründet. Zu prüfen war damit nicht erneut, ob das Testament wirksam war oder wer die Mutter beerbt hatte. Gegenstand war ausschließlich, ob der bereits ergangene Kostentitel eine Grundlage dafür bot, den konkret verlangten Anwaltskostenbetrag gegen die andere Beteiligte festzusetzen.
Der Kostenbegriff allein genügt nicht
Nach § 80 FamFG zählen zu den Kosten zwar sowohl Gerichtskosten als auch die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aus dieser allgemeinen Definition leitete der Senat jedoch keinen zwingenden Inhalt jeder einzelnen Kostenentscheidung ab. Er stellte ihr den Gebrauch desselben Begriffs in § 81 FamFG gegenüber: Soweit das Gericht von der Erhebung der Kosten absehen kann, sind nur die Gerichtskosten gemeint. Auf das Entstehen privater Anwaltskosten hat das Gericht keinen vergleichbaren Einfluss. Deshalb kann der Begriff je nach Zusammenhang unterschiedliche Reichweite haben. Seine bloße Verwendung belegt noch nicht den konkreten Willen, einem Beteiligten auch die Aufwendungen anderer Beteiligter aufzuerlegen.
Billigkeitsentscheidung muss erkennbar sein
Im Nachlassverfahren richtet sich die erstinstanzliche Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Das Gericht besitzt dabei einen weiten Entscheidungsspielraum und muss die maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Soll ein Beteiligter zusätzlich die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen eines anderen tragen, bedarf es einer ausreichend klaren Entscheidung hierzu. Fehlt sie, verbleiben diese Aufwendungen grundsätzlich bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Für Gerichtskosten stellte der Senat daneben auf eine andere Ausgangslage ab: Ohne gerichtliche Kostenentscheidung bleibt nach § 22 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich der Antragsteller Kostenschuldner. Eine Anordnung, dass ein anderer Beteiligter diese Kosten trägt, hat deshalb schon für sich einen eigenständigen Regelungsgehalt. Sie muss nicht zugleich die davon zu unterscheidenden privaten Aufwendungen weiterer Beteiligter erfassen. Für deren Überwälzung braucht es eine erkennbar weitergehende Entscheidung. Der Senat folgte damit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Umstand, dass eine Schwester im Erbscheinsstreit erfolgreich war und die andere nicht, ließ sich daher nicht ohne Weiteres in einen Erstattungsanspruch für sämtliche Anwaltskosten übersetzen.
Auch die Ausnahme klärte den Umfang nicht
Für die Auslegung waren der Wortlaut des ursprünglichen Kostenausspruchs und seine Entscheidungsgründe maßgeblich. Die ausdrücklich ausgenommenen Kosten der Erbscheinsbeantragung beseitigten die Unklarheit nicht. Nach dem Senat ließ die Formulierung sowohl eine Beschränkung auf Gerichtskosten als auch ein umfassenderes Verständnis zu. Die Gründe enthielten aber keine Erläuterung, die für die weitergehende Auslegung gesprochen hätte. Der pauschale Verweis auf § 81 FamFG zeigte lediglich die rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung, nicht eine tatsächlich ausgeübte Billigkeitsabwägung zur Erstattung fremder Aufwendungen. Damit fehlte gerade die notwendige Grundlage für die anschließend beantragte Festsetzung der Rechtsanwaltskosten.
Andere Kostenregeln im Festsetzungsstreit
Der Senat hob deshalb den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und wies den Festsetzungsantrag für die erste Instanz zurück. Für das nunmehrige Beschwerdeverfahren traf er eine eigene Kostenentscheidung: Die erfolglose Antragstellerin trägt dessen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten ihrer Schwester. Hier wandte das Gericht die auf Obsiegen und Unterliegen ausgerichteten Regeln der Zivilprozessordnung an. Diese passen nach seiner Begründung zum kontradiktorischen Kostenfestsetzungsverfahren besser als die Billigkeitsregeln des zugrunde liegenden Nachlassverfahrens. Die unterschiedliche Behandlung beruht somit auf verschiedenen Verfahrensgegenständen. Die bereits erfolgte Erbscheinserteilung blieb von dieser Kostenentscheidung unberührt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil sich die Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewegte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Im Nachlassverfahren sollte die Kostengrundentscheidung darauf geprüft werden, ob sie neben Gerichtskosten ausdrücklich auch die notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter verteilt. Ein obsiegender Erbscheinsantrag und ein hoher Verfahrenswert genügen für die spätere Erstattung von Anwaltskosten nicht. Die Kostenfestsetzung kann eine fehlende oder nicht hinreichend erkennbare Billigkeitsentscheidung nicht ersetzen. Der Beschluss zeigt zugleich, dass ein erfolgloser Festsetzungsantrag ein eigenes Kostenrisiko auslösen kann: Im anschließenden Streit über den Erstattungsbetrag musste die ursprünglich erfolgreiche Erbscheinsantragstellerin selbst die Beschwerdekosten tragen. Erbrechtlicher Erfolg und kostenrechtlicher Erstattungsumfang sind deshalb getrennt zu prüfen.