Zivilrecht

Leitungswasserschaden: Hausratversicherung kann auch notwendige Fliesenerneuerung erfassen

Nach einem Leitungswasserschaden verlangte ein Gebäudeversicherer vom Hausratversicherer einen anteiligen Ausgleich für die Erneuerung eines Fliesenbodens. Das Landgericht Itzehoe hatte dem Gebäudeversicherer 5.202,13 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 kündigte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht an, die dagegen gerichtete Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung erfassten die maßgeblichen Hausratbedingungen auch notwendige Reparaturkosten für fest mit dem Gebäude verbundene Fliesen. Der Beschluss enthält einen Hinweis mit dreiwöchiger Stellungnahmefrist, noch keine abschließende Zurückweisung der Berufung.

Redaktioneller Kernsatz

Leitungswasserschaden: Hausratversicherung kann auch notwendige Fliesenerneuerung erfassen

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ausgleich zwischen zwei Versicherern

Fliesen als Folge der Sanierung entfernt

Die Klägerin hatte der Eigentümerin des Hauses zur Regulierung des Leitungswasserschadens insgesamt 69.700,30 Euro gezahlt. Nach der im Verfahren vorgelegten Abrechnung entfielen 10.405,22 Euro brutto auf Entfernung des ursprünglichen Fliesenbelags, Verlegung neuer Fliesen und Material. Die Fliesen waren nicht unmittelbar vom austretenden Wasser beschädigt worden. Sie mussten vielmehr bei den erforderlichen Arbeiten an den darunterliegenden Schichten des Bodens entfernt und ersetzt werden. Der Hausratversicherer wollte diese Position deshalb nicht mittragen. Zusätzlich verwies er darauf, dass Fliesen als fest verbundene Gebäudebestandteile nicht zum versicherten Hausrat im engeren Sinne gehörten.

Unstreitige Grundlage der Mehrfachversicherung

Die Parteien stritten nicht grundsätzlich darüber, dass bei dem Leitungswasserschaden eine Mehrfachversicherung bestand und beide Versicherer dem Grunde nach einstandspflichtig waren. Der konkrete Streit betraf die Einbeziehung der Fliesenkosten in den Ausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG. Das Landgericht war von einer hälftigen Beteiligung ausgegangen. Der Senat bestätigte diese Grundlage für den vorliegenden Fall und sah keinen Grund, die Fliesenposition davon auszunehmen. Die Entscheidung besagt damit nicht, dass bei jedem Zusammentreffen von Gebäude- und Hausratversicherung sämtliche Aufwendungen automatisch je zur Hälfte zu verteilen wären. Maßgeblich waren die hier vereinbarten Bedingungen und der bereits unstreitige Ausgleichsmaßstab.

Kostenklausel erweitert die Deckung

Der Beklagte stellte für den Umfang des Schutzes allein auf § 6 seiner Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen ab. Dort seien Fliesen nicht als Hausrat genannt. Der Senat stimmte zwar zu, dass fest mit dem Gebäude verbundene Fliesen nicht unter den engeren Hausratsbegriff fallen. Zusätzlich enthielt § 8 Nummer 1 Buchstabe h der Bedingungen aber eine Kostenregelung für Reparaturen von Leitungswasserschäden an Bodenbelägen. Diese Regelung hatte einen eigenständigen Anwendungsbereich. Der Schutzvertrag beschränkte sich deshalb nicht auf die Entschädigung der in § 6 aufgezählten Sachen, sondern erweiterte die Leistungspflicht um ausdrücklich benannte Kostenpositionen.

Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Für die Auslegung legte der Senat zugrunde, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klauseln bei aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung ihres erkennbaren Zusammenhangs versteht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Fliesen ein Bodenbelag. Sie bilden die obere Schicht des Bodens, anders als Estrich und Dämmung darunter. Die Kostenklausel enthielt keine Beschränkung auf lose verlegte Beläge oder solche Materialien, die unmittelbar durchnässt werden können. Ein verständiger Versicherungsnehmer musste deshalb nicht annehmen, dass etwa Teppich, Parkett oder Laminat erfasst wären, ein fest verlegter Fliesenbelag aber allein wegen seiner Verbindung mit dem Gebäude ausgeschlossen bliebe.

Zusammenhang und Zweck der Bedingungen

Auch die Systematik der Bedingungen sprach nach dem Gericht für diese Auslegung. Neben Hotel- und Transportkosten nannten sie ausdrücklich Reparaturkosten für Gebäudeschäden und für Bodenbeläge. Damit waren gerade Aufwendungen einbezogen, die über den engeren Hausratsbegriff hinausreichen. Würde man sämtliche Leistungen dennoch auf Gegenstände nach § 6 begrenzen, nähme man den ergänzenden Kostenregelungen ihren eigenständigen Sinn. Der Senat hob außerdem hervor, dass Versicherungsnehmer, insbesondere Mieter, die Wiederherstellung ihrer Wohnung nach einem Schaden selbst organisieren können sollen. Für den Bodenbelag kommt es nach diesem Zweck nicht entscheidend darauf an, ob ihn der Mieter oder der Vermieter ursprünglich eingebracht hat.

Kein Erfordernis unmittelbarer Durchfeuchtung

Der zweite Einwand des Beklagten betraf den Ursachenzusammenhang. Bei der Zerstörung während notwendiger Arbeiten an Estrich und Dämmung handelt es sich zwar um einen Folgeschaden und nicht um eine unmittelbare Wassereinwirkung auf die Fliesen. Die Bedingungen beschränkten den Ersatz aber nicht ausdrücklich auf unmittelbare Schäden. Eine solche Einschränkung durfte nach Auffassung des Senats nicht nachträglich in den Vertrag hineingelesen werden. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob der Belag selbst nass und unbrauchbar wird oder für die unumgängliche Sanierung eines durchnässten Unterbodens zwangsläufig entfernt werden muss.

Notwendige Folgearbeiten bleiben versichert

In beiden Fällen entstehen die Reparaturkosten in einem adäquaten Zusammenhang mit dem ausgetretenen Leitungswasser. Die Wiederherstellung des Bodens ist dann Teil der Beseitigung dieses Schadens. Der Senat hielt es mit dem Zweck der Deckungserweiterung für unvereinbar, die Kosten ohne ausdrückliche vertragliche Einschränkung allein wegen der mittelbaren Beschädigung auszunehmen. Entscheidend war dabei die Notwendigkeit der Arbeiten am Unterboden und der dadurch unvermeidbare Verlust des Belags. Der Beschluss behandelt somit keine frei gewählte Modernisierung des Bodenbelags, sondern die unstreitig erforderliche Erneuerung im Zuge der Schadensbehebung.

Beabsichtigtes Ergebnis des Berufungsverfahrens

Nach der vorläufigen einstimmigen Beurteilung des Senats schuldete der Hausratversicherer deshalb den geltend gemachten Ausgleich von jedenfalls 5.202,13 Euro. Die dagegen gerichtete Berufung bot nach seiner Auffassung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung oder einen Bedarf für eine mündliche Verhandlung sah das Gericht ebenfalls nicht. Der Beklagte erhielt drei Wochen nach Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme. In den Gründen regte der Senat an, eine Rücknahme aus Kostengründen zu erwägen. Ob diese später erklärt oder die Berufung tatsächlich durch weiteren Beschluss zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Leitungswasserschäden lohnt sich die getrennte Prüfung von Sachdeckung und versicherten Kosten. Dass Fliesen kein Hausrat im engeren Sinn sind, beantwortet noch nicht, ob ihre notwendige Erneuerung unter eine zusätzliche Kostenklausel fällt. Ebenso wichtig ist die Dokumentation, weshalb der Belag entfernt werden musste: Der Beschluss knüpft an unumgängliche Sanierungsarbeiten an, nicht an einen bloßen Austausch aus Anlass des Schadens. Für den Ausgleich zwischen Versicherern bleiben der konkrete Bedingungswortlaut und die jeweilige Leistungspflicht maßgeblich. Aus dem hier angenommenen hälftigen Ausgleich folgt deshalb keine allgemeine Quote für jeden Wasserschaden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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