Zivilrecht
Pferdeboxen: Vorzeitiger Auszug verschafft keinen Anspruch auf günstigere Leerboxenmiete
Eine Mieterin von Pferdeboxen durfte die für Leerstände vereinbarte günstigere Vergütung nicht allein deshalb beanspruchen, weil sie ihre eigenen Pferde vor Ablauf der Kündigungsfrist in einen anderen Stall gebracht hatte. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sprach der Vermieterin mit Urteil vom 1. Oktober 2025 insgesamt 3.240 Euro zu. Damit erhöhte es den vom Landgericht Flensburg zugesprochenen Betrag um 1.440 Euro. Entscheidend war die Funktion der günstigeren Leerboxenmiete: Sie sollte bestimmte Belegungsrisiken abfedern, aber nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, dass die Mieterin durch ihren vorzeitigen Auszug einen Teil der noch geschuldeten Vergütung selbst entfallen lassen konnte.
Redaktioneller Kernsatz
Pferdeboxen: Vorzeitiger Auszug verschafft keinen Anspruch auf günstigere Leerboxenmiete
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Mehr Miete für die verbleibende Vertragszeit
Fünf Boxen und zwei Vergütungssätze
Gegenstand der verbliebenen Mietforderung waren fünf Boxen für die Monate Juli, August und September 2023. Für drei Boxen, in denen zuvor die eigenen Pferde der Beklagten gestanden hatten, verlangte die Klägerin weiterhin monatlich jeweils 280 Euro. Bei zwei weiteren Boxen waren monatlich jeweils 120 Euro anzusetzen. Das Landgericht hatte dagegen auch die drei ursprünglich selbst genutzten Boxen nach dem Auszug nur mit dem niedrigeren Leerboxensatz bewertet. Der entscheidende Streit betraf somit die Vergütungshöhe während des noch laufenden Vertrags, nicht eine Pflicht der Beklagten, ihre Pferde tatsächlich in den bisherigen Boxen stehen zu lassen.
Kündigung wirkte erst zum Monatsende September
Das Oberlandesgericht hielt die landgerichtliche Beurteilung der Vertragsbeendigung überwiegend für richtig. Die Kündigung beendete das Vertragsverhältnis zum 30. September 2023. Die Beklagte war zwar zu einer Kündigung berechtigt, jedoch nicht zu einer fristlosen Beendigung; eine solche war zudem erst später erklärt worden. Bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist bestand die vertragliche Vergütungspflicht fort. Der Auszug und die Mitnahme der eigenen Pferde änderten den Beendigungszeitpunkt nicht. Die Klägerin konnte und wollte ihre Leistung weiterhin anbieten. Aus dem bloßen Umstand, dass die Beklagte dieses Angebot nicht mehr nutzte, folgte deshalb noch keine Reduzierung der geschuldeten Miete.
Bedeutung einer Leerstandsvereinbarung
Der Senat verneinte den niedrigeren Satz nicht bereits mit der Begründung, eine Leerstandsregelung habe überhaupt nicht bestanden. Vielmehr kam es darauf an, ob die Beklagte sich für diesen selbst herbeigeführten Leerstand auf eine solche Regelung berufen durfte. Das Gericht hielt dies auch dann für ausgeschlossen, wenn die Vereinbarung grundsätzlich ebenfalls die mit eigenen Pferden belegten Boxen erfasst haben sollte. Der genaue Umfang dieser Begünstigung musste insoweit nicht zugunsten der Beklagten entschieden werden. Selbst bei der für sie günstigen Annahme blieb zu prüfen, ob der konkrete Anlass der Nichtbelegung dem Zweck der Vergünstigung entsprach.
Treuwidrig herbeigeführter Vorteil
Das Gericht griff auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB zurück. Danach darf niemand einen Vorteil aus einem Ereignis ziehen, das er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Maßgeblich sind hierfür Anlass, Zweck und Beweggrund des Verhaltens. Der Senat beurteilte den vorzeitigen Auszug im Zusammenhang mit der Kündigung deshalb anders als einen Leerstand, der aus dem gewöhnlichen Belegungsrisiko entsteht. Die Beklagte hatte die drei Boxen gezielt dadurch frei gemacht, dass sie ihre eigenen Pferde vor Ende der Vertragszeit entfernte. Die fortbestehende Zahlungspflicht anschließend auf den günstigeren Sondertarif zurückzuführen, hätte dieses selbst gesetzte Ereignis zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil wirken lassen.
Welche Risiken der günstigere Tarif abfedern sollte
Der Senat erläuterte den wirtschaftlichen Sinn des Entgegenkommens anhand anderer denkbarer Leerstandsgründe. Fehlende Berittpferde kann eine Unternehmerin nur begrenzt beeinflussen. Auch der mögliche Ausfall eines eigenen Pferdes, etwa durch dessen Tod, gehört zu den Ereignissen, deren finanzielle Folgen eine niedrigere Leerboxenmiete abmildern kann. Solche Beispiele wurden nicht als tatsächlich eingetretene Ursachen dieses Falls festgestellt. Hier beruhte die Nichtbelegung vielmehr auf der bewussten Entscheidung zum Stallwechsel nach der Kündigung. Sie verwirklichte nach der gerichtlichen Bewertung gerade nicht das Risiko, für das der günstigere Satz gedacht war.
Stallwechsel blieb frei, Vergütung blieb geschuldet
Der Beklagten stand es frei, ihre Pferde anderswo unterzubringen. Diese Freiheit setzte der Senat ausdrücklich voraus. Sie bedeutete jedoch nicht, dass die wirtschaftlichen Folgen des Wechsels teilweise auf die leistungstreue Klägerin verlagert werden durften. Andernfalls hätte die Beklagte durch die Mitnahme der Pferde praktisch einen Teil der Wirkung einer fristlosen Kündigung erzielt, zu der sie zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt war. Die Klägerin hätte trotz fortbestehendem Vertrag und weiterhin bereitgehaltener Leistung keine Möglichkeit mehr gehabt, die volle Vergütung zu erhalten. Gerade diese einseitige Risikoverlagerung begründete den Ausschluss der günstigeren Sonderkonditionen.
Berechnung des zugesprochenen Betrags
Für die drei zuvor mit eigenen Pferden belegten Boxen waren deshalb jeweils 280 Euro für drei Monate geschuldet, zusammen 2.520 Euro. Für die beiden weiteren Boxen ergaben jeweils 120 Euro über drei Monate zusätzlich 720 Euro. Beide Positionen führten zum Gesamtbetrag von 3.240 Euro. Gegenüber den bereits erstinstanzlich zugesprochenen 1.800 Euro verblieben somit weitere 1.440 Euro. Der Mehrbetrag entspricht rechnerisch dem Unterschied von 160 Euro zwischen beiden Monatssätzen, multipliziert mit drei betroffenen Boxen und drei Monaten. Die übrigen zwei Boxen blieben mit dem niedrigeren Satz berücksichtigt. Die Berechnung betrifft ausschließlich den Zeitraum Juli bis September 2023. Der Senat sprach außerdem Zinsen zu. Die Kosten der ersten Instanz wurden zu 40 Prozent der Klägerin und zu 60 Prozent der Beklagten auferlegt; die Berufungskosten trägt die Beklagte. Die veröffentlichte Entscheidung ist nach § 313a Abs. 1 ZPO abgekürzt und beschreibt keine weiteren tatsächlichen Kündigungsgründe. Der Berufungsstreitwert beträgt 1.440 Euro, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vergünstigungen bei Leerstand sollten zusammen mit ihrem wirtschaftlichen Zweck gelesen werden. Nicht jede tatsächlich ungenutzte Box fällt automatisch unter denselben reduzierten Tarif. Hier unterschied der Senat zwischen einem gewöhnlichen Belegungsrisiko und einem vorzeitigen Stallwechsel, der die reguläre Kündigungsfrist wirtschaftlich verkürzt hätte. Für die Vertragsgestaltung hilft eine ausdrückliche Regelung, ob und wie Sonderpreise während einer Kündigungsfrist gelten. Bei bestehenden Vereinbarungen bleiben Anlass der Nichtnutzung und fortbestehende Leistungsbereitschaft der anderen Seite wichtig. Das Urteil begründet keinen Zwang zur weiteren Unterbringung der Pferde, sondern betrifft die dafür noch geschuldete Vergütung.