Strafrecht

Unterbringung über zehn Jahre: Keine zusätzliche sofortige Entscheidung bei gewahrter Überprüfungsfrist

Ein in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Mann verlangte die Feststellung, dass die gerichtliche Prüfung seiner weiteren Unterbringung zu spät erfolgt sei. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies seine sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 zurück. Die reguläre Jahresfrist war eingehalten worden, und die Strafvollstreckungskammer hatte bereits den erhöhten materiellen Prüfungsmaßstab für eine Unterbringung von mehr als zehn Jahren angewandt. Nach Auffassung des Senats war in der konkreten zeitlichen Konstellation keine zusätzliche Fortdauerentscheidung unmittelbar am Zehnjahreszeitpunkt erforderlich. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nicht gegen die inhaltliche Fortdauer der Unterbringung.

Redaktioneller Kernsatz

Unterbringung über zehn Jahre: Keine zusätzliche sofortige Entscheidung bei gewahrter Überprüfungsfrist

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde gegen den Prüfungszeitpunkt

Fortdauerentscheidung und vorherige Prüfung

Die Unterbringung nach § 63 StGB beruhte auf einem seit dem 16. Juni 2015 rechtskräftigen landgerichtlichen Urteil. Mit Beschluss vom 29. August 2025 ordnete die Strafvollstreckungskammer die weitere Unterbringung an. Ihre vorherige Fortdauerentscheidung stammte vom 4. September 2024. Dass die dazwischenliegende Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB gewahrt war, bestritt auch der Untergebrachte nicht. Er meinte jedoch, das Erreichen einer Unterbringungsdauer von zehn Jahren verlange wegen des dann strengeren Prüfungsmaßstabs eine gesonderte frühere Entscheidung. Die Kammer habe diese zusätzliche Anforderung bei der Verfahrensplanung übersehen und sich auch nicht mit der aus seiner Sicht eingetretenen Verzögerung befasst.

Isolierter Feststellungsangriff ist zulässig

Der Senat hielt es für zulässig, die Fortdauerentscheidung allein im Hinblick auf eine behauptete Fristüberschreitung anzufechten. Ein Untergebrachter muss also nicht zugleich die Fortdauer als solche angreifen, um den Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung kontrollieren zu lassen. Zur Begründung verwies das Gericht auf die besondere Grundrechtsrelevanz der Freiheitsentziehung. Eine Fristüberschreitung kann einen tiefgreifenden Eingriff darstellen, dessen Auswirkungen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits beendet sind. Gerade wegen des typischerweise kurzen Zeitfensters wäre gerichtlicher Rechtsschutz sonst kaum erreichbar. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte in ihrer Stellungnahme ebenfalls beantragt, die Beschwerde wegen der gewahrten gesetzlichen Prüfungsfrist als unbegründet zu verwerfen. Der Antrag scheiterte deshalb nicht an fehlender Zulässigkeit, sondern an der Bewertung der eingehaltenen Fristen und des tatsächlich angewandten Prüfungsmaßstabs.

Materieller Maßstab und Verfahrensfrist

Der Senat unterschied die periodische Überprüfung nach § 67e StGB von der Verschärfung des sachlichen Maßstabs nach § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB. Das Erreichen von zehn Jahren ist für die Fortdauerentscheidung erheblich und darf nicht übergangen werden. Daraus folgt nach der Entscheidung aber keine starre zusätzliche Verfahrensfrist, die in jeder Konstellation unmittelbar am Jahrestag eine gesonderte Entscheidung verlangt. Auch aus den vom Senat herangezogenen Gesetzesmaterialien ergab sich keine solche prozessuale Sonderfrist. Die dort vorgesehene gesonderte Überprüfung nach zehn Jahren vollstreckter Unterbringung legte nach seiner Auslegung keinen zwingenden zusätzlichen Entscheidungstag fest. Die Vollstreckung werde nicht schon deshalb prozessual unzulässig, weil eine solche Entscheidung bis dahin fehle. Vielmehr komme es darauf an, dass die strengeren Anforderungen rechtzeitig in der sachlichen Prüfung berücksichtigt werden und keine unberechtigte weitere Freiheitsentziehung droht.

Übergang innerhalb eines laufenden Prüfungszeitraums

Das Erreichen der Zehnjahresdauer gibt nach dem Senat grundsätzlich Anlass, auch unabhängig von periodischen Fristen eine Aussetzung zur Bewährung oder Erledigung der Maßregel zu prüfen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bleibt dabei maßgeblich. Fällt dieser Zeitpunkt aber in einen bereits laufenden gesetzlichen Überprüfungszeitraum, müssen beide Gesichtspunkte miteinander verbunden werden. Das Gericht griff hierzu ergänzend auf Überlegungen des Oberlandesgerichts Hamm zum Übergang in einen strengeren Kontrollzeitraum bei Sicherungsverwahrung zurück. Diese Bezugnahme diente der Abstimmung von periodischer Kontrolle und erhöhtem sachlichem Maßstab. Sie ersetzte im vorliegenden Fall nicht die ausdrücklich zugrunde gelegte Jahresfrist für die psychiatrische Unterbringung.

Vorbereitung der strengeren Prüfung

Die Strafvollstreckungskammer hatte nach den Feststellungen beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Sie entschied vor Ablauf eines Jahres seit ihrer letzten Fortdauerentscheidung und legte zugleich die gesetzlichen Anforderungen einer schon länger als zehn Jahre dauernden Unterbringung zugrunde. Bereits der am 5. Dezember 2024 erteilte Gutachtenauftrag zeigte nach Auffassung des Senats, dass sie diese Prüfung vorbereitet hatte. Damit ging es nicht um ein unverändertes Fortschreiben der Unterbringung nach einem inzwischen überholten Maßstab. Die Kammer hatte rechtzeitig dafür gesorgt, bei ihrer Entscheidung die erhöhten Anforderungen beurteilen zu können. Eine Verletzung der maßgeblichen Überprüfungsfrist sah der Senat deshalb nicht.

Ergänzende Erwägung zum Grundrechtsverstoß

Zusätzlich erläuterte das Gericht, warum es auch bei einer anderen rechtlichen Einordnung des Prüfungszeitpunkts keinen Grundrechtsverstoß angenommen hätte. Nicht jede Überschreitung einer Überprüfungsfrist führt automatisch zu einer entsprechenden Feststellung. Nach den herangezogenen verfassungsgerichtlichen Maßstäben muss die Missachtung des grundrechtssichernden Verfahrensrechts vielmehr auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung beruhen, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Freiheitsrechts erkennen lässt. Verzögerungen können auch bei sorgfältiger Verfahrensführung auftreten. Diese ergänzende Begründung trat neben die tragende Auffassung, dass im entschiedenen Fall schon keine Überschreitung der relevanten Jahresfrist vorlag.

Rechtliche Unsicherheit und Ergebnis

Für eine solche Fehlhaltung fehlten hier nach dem Senat erkennbare Anhaltspunkte. Das Gesetz regelte die geschilderte Übergangskonstellation nicht ausdrücklich; ihre Behandlung war nach den Entscheidungsgründen auch in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht abschließend geklärt. Der Kammer konnte deshalb bei ihrer Orientierung an der Jahresfrist nicht vorgeworfen werden, bekannte zusätzliche Verfahrensanforderungen missachtet zu haben. Zugleich hatte sie den erhöhten materiellen Maßstab tatsächlich beachtet. Die sofortige Beschwerde wurde daher als unbegründet verworfen. Der Untergebrachte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Über eine Aufhebung der Maßregel oder eine Entlassung war auf Grundlage seines begrenzten Beschwerdebegehrens nicht neu zu entscheiden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei langjähriger Unterbringung sind der sachliche Fortdauermaßstab und die Fristen der gerichtlichen Kontrolle getrennt, aber aufeinander abgestimmt zu prüfen. Der Beschluss erlaubt nicht, das Erreichen der Zehnjahresgrenze zu ignorieren. Ausschlaggebend war vielmehr, dass die Kammer den strengeren Maßstab vorbereitet und innerhalb der laufenden Jahresfrist angewandt hatte. Für die Verfahrenskontrolle sind daher die letzte Fortdauerentscheidung, die rechtzeitige Gutachtenbeauftragung und der konkret geprüfte Maßstab entscheidend. Die ergänzende Bezugnahme auf Sicherungsverwahrung sollte dabei nicht ohne Prüfung auf sämtliche Fristen psychiatrischer Unterbringung übertragen werden; der Senat entschied eine besondere Übergangskonstellation.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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