Familienrecht
Bürgergeld zählt beim Verfahrenswert einer Scheidung zum Einkommen
Bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Scheidung sind nach einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auch staatliche Transferleistungen wie Bürgergeld als Einkommen zu berücksichtigen. Der Senat änderte am 30. September 2025 eine Entscheidung des Familiengerichts Kiel, das lediglich die gesetzlichen Mindestwerte angesetzt hatte. Die Beschwerde war von der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau eingelegt worden. Der Senat stellte auf die tatsächlich verfügbaren finanziellen Mittel der Ehegatten ab, unabhängig davon, ob sie aus Erwerbstätigkeit oder Sozialleistungen stammten. Es ging um die kostenrechtliche Bewertung der Scheidung und des Versorgungsausgleichs, nicht um Unterhaltsansprüche oder eine Kürzung des Bürgergelds.
Redaktioneller Kernsatz
Bürgergeld zählt beim Verfahrenswert einer Scheidung zum Einkommen
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Höherer Verfahrenswert nach Anwaltsbeschwerde
Ausgangswerte und verfügbare Mittel
Das Familiengericht hatte den Wert für die Ehesache auf 3.000 Euro und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 Euro festgesetzt. Die Anwältin hielt diese Bewertung für zu niedrig. Die Ehefrau hatte im maßgeblichen Zeitpunkt Bürgergeld von monatlich 1.393,68 Euro und weitere Einkünfte von 150 Euro bezogen. Ihr Ehemann betrieb selbständig einen Friseur- beziehungsweise Barbershop. Die Anwältin schätzte dessen monatliches Einkommen auf mindestens 1.000 Euro. Dieser Einschätzung widersprach keiner der Beteiligten. Das Familiengericht blieb zunächst bei seiner Auffassung, Leistungen nach dem SGB II seien bei der Einkommensbemessung nach § 43 FamGKG nicht zu berücksichtigen.
Eigenes Beschwerderecht und wirtschaftlicher Unterschied
Die Beschwerde der Anwältin war nach den kostenrechtlichen Vorschriften zulässig. Der Senat prüfte insbesondere, ob der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 200 Euro betrug. Maßgeblich war dabei die Auswirkung auf ihre Vergütung. Nach den im Fall einschlägigen Gebührensätzen für 2024 ergaben sich bei einem Wert bis 9.000 Euro einschließlich Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer 1.683,85 Euro. Bei dem vom Familiengericht insgesamt angesetzten Wert von 4.000 Euro waren es 850,85 Euro. Die Differenz lag deutlich oberhalb der Beschwerdeschwelle. Der Senat konnte deshalb die inhaltlich umstrittene Behandlung der Sozialleistungen überprüfen.
Umstrittene Auslegung des Einkommensbegriffs
Nach § 43 FamGKG ist der Wert einer Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Bedeutung, Umfang sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse, nach Ermessen festzusetzen. Für das Einkommen wird auf drei Monate abgestellt. Ob Sozialleistungen dabei mitzählen, wurde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Die ablehnende Ansicht betonte, Transferleistungen seien Ausdruck fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Eine niedrigere Gebührenbelastung entspreche dem sozialen Zweck des Gesetzes. Außerdem würden solche Leistungen bewilligt und nicht im Sinne eines Erwerbseinkommens erzielt. Die Gegenauffassung bezog sie in die verfügbaren Mittel ein. Dieser zweiten Auffassung schloss sich der Senat an.
Gleiche Mittel bedeuten gleiche wirtschaftliche Lage
Für die wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach dem Beschluss nicht entscheidend, aus welcher Quelle die Mittel stammen. Wer Erwerbseinkommen auf dem Niveau des Existenzminimums erzielt, ist insoweit nicht leistungsfähiger als jemand, der Sozialleistungen in gleicher Höhe erhält. Eine unterschiedliche Wertbemessung allein nach der Herkunft des Geldes wäre daher nicht gerechtfertigt. Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sich zudem nicht auf Nettoerwerbseinkommen. Die Bezugnahme auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen regelt nach dem Senat den Zeitraum und den Vervielfacher, ohne damit Nichterwerbseinkünfte auszuschließen. Auch ergänzend zum Arbeitslohn bezogene Sozialleistungen beeinflussen die tatsächlichen Verhältnisse.
Mindestwert und soziale Schutzwirkung
Dass der Mindestwert von 3.000 Euro bei dieser Auslegung seltener zur Anwendung kommt, überzeugte das Gericht nicht als Gegenargument. Dies liege daran, dass der Betrag hinter den für zwei Personen über drei Monate benötigten Mindestmitteln zurückbleibe. Der Senat verwies außerdem darauf, dass SGB-II-Leistungen auch bei der Prüfung wirtschaftlicher Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe als Einkommen behandelt werden. Bei vergleichbar geringen Mitteln erhalten sowohl Erwerbstätige als auch Sozialleistungsbezieher regelmäßig Verfahrenskostenhilfe. Ein niedrigerer Verfahrenswert nur für die zweite Gruppe würde nach seiner Begründung vor allem die Staatskasse entlasten und die anwaltliche Vergütung mindern. Eine entsprechende konkrete Hilfebewilligung für beide Ehegatten wurde damit nicht festgestellt.
Berechnung der Ehesache
Für die konkrete Berechnung setzte das Gericht beim Ehemann die unwidersprochen geschätzten 1.000 Euro an. Bei der Ehefrau wurden 1.393,68 Euro Bürgergeld und 150 Euro weitere Einkünfte zusammengerechnet, also 1.543,68 Euro. Maßgeblich war der Zeitpunkt der ersten Antragstellung beziehungsweise der Verfahrenseinleitung. Gemeinsam ergaben sich monatlich 2.543,68 Euro und für drei Monate 7.631,04 Euro. Diesen Betrag legte der Senat für die Ehesache zugrunde. Die Einkommensschätzung wurde dabei nicht als nachgewiesener höherer Gewinn aus dem Friseurgeschäft behandelt. Ebenso blieb es bei den für den maßgeblichen Zeitpunkt vorgetragenen Sozialleistungen; spätere Einkommensentwicklungen wurden nicht zur Berechnungsgrundlage gemacht.
Versorgungsausgleich und einheitliche Senatslinie
Für den Versorgungsausgleich berücksichtigte das Gericht zwei Anrechte und setzte einen Teilwert von 1.526,21 Euro an. Zusammen lagen die Teilwerte damit innerhalb der in den Gründen bezeichneten Wertstufe bis 10.000 Euro; der Tenor setzte den Gesamtwert auf 10.000 Euro fest. Der Senat teilte außerdem mit, dass andere Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts frühere abweichende Auffassungen aufgegeben hatten. Damit vertraten nach dem damaligen Stand der Entscheidung alle Familiensenate dieses Oberlandesgerichts die Einbeziehung der bezeichneten staatlichen Transferleistungen. Eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung wurde damit nicht behauptet; die abweichenden obergerichtlichen Stimmen hatte der Beschluss ausdrücklich dargestellt.
Weitere Folgen der Entscheidung
Die Wertbeschwerde blieb gebührenfrei; eine Kostenerstattung fand nicht statt. Nach den vom Senat genannten Vorschriften war die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Verfahrenswertbeschwerde unanfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde konnte nicht zugelassen werden. Die Änderung betraf somit die Bemessungsgrundlage der Verfahrenskosten und der daran anknüpfenden Vergütung. Aus den Teilwerten folgt weder ein Zahlungsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen noch eine Entscheidung darüber, in welcher Höhe während oder nach der Ehe Unterhalt zu leisten wäre.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss verlangt für die Wertbemessung eine vollständige Erfassung der verfügbaren Mittel zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Bürgergeld darf nach der hier vertretenen Auffassung nicht schon wegen seiner sozialrechtlichen Herkunft ausgeblendet werden. Zugleich bleiben Verfahrenswert, Verfahrenskostenhilfe und Unterhaltsrecht unterschiedliche Prüfungen. Für die Praxis ist außerdem zu beachten, wer die Wertfestsetzung angreift: Hier führte die Anwältin die Beschwerde wegen der Auswirkungen auf ihre Vergütung. Die Entscheidung vereinheitlichte die Linie der schleswig-holsteinischen Familiensenate, stellte aber ausdrücklich einen überregional bestehenden Meinungsstreit dar.