Zivilrecht
Gesundheitswerbung mit Grafiken: Geänderte Texte beseitigen unzulässige Wirkungsversprechen nicht
Ein Anbieter veganer Nahrungsergänzungsmittel durfte sein Produkt nicht weiter mit den beanstandeten Grafiken zu gesteigerter Kraft, Ausdauer und sexueller Leistungsfähigkeit bewerben. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab der Klage eines Verbraucherverbands mit Urteil vom 30. September 2025 statt. Die grafischen Wirkungsversprechen fielen nach Auffassung des Gerichts unter die Health-Claims-Verordnung. Allgemeine Gesundheitsvorteile durften ohne beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe nicht beworben werden. Neben der Unterlassung sprach der Senat 350 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen zu. Einwendungen wegen Verjährung und missbräuchlicher Anspruchsverfolgung griffen nicht durch.
Redaktioneller Kernsatz
Gesundheitswerbung mit Grafiken: Geänderte Texte beseitigen unzulässige Wirkungsversprechen nicht
Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Unterlassung und Abmahnkosten zugesprochen
Zwei Abmahnungen mit unterschiedlichem Schwerpunkt
Bereits im April 2024 hatte der Verband Werbung des Unternehmens auf Amazon beanstandet. Gegenstand waren drei Grafiken in Verbindung mit bestimmten Werbetexten. Das Unternehmen verpflichtete sich daraufhin strafbewehrt, diese Kombinationen nicht weiter zu verwenden. Später nutzte es die Abbildungen in geänderter Werbung weiter. Mit einer weiteren Abmahnung im Januar 2025 wandte sich der Verband gegen drei isoliert beanstandete Abbildungen sowie gegen eine Läuferdarstellung in Verbindung mit der Aussage „Wie Phönix aus der Asche“. Das Unternehmen hielt dieses Vorgehen für eine unzulässige Mehrfachabmahnung und verlangte seinerseits Ersatz anwaltlicher Kosten.
Bildliche Aussagen in Tenor und Urteilsgründen
Die amtliche Originalfassung enthält die zum Tenor gehörenden Abbildungen. Die vier Motive zeigen unter anderem Kampfsport, eine Szene auf einem Bett, eine Schattenfigur mit Schraubenschlüssel und einen Läufer. Das Gericht deutete mehrere dieser Darstellungen als Übergang von Erschöpfung zu Kraft und Leistungsfähigkeit. Schattenfiguren und ein Schraubenschlüssel suggerierten eine entsprechende Veränderung. Ein weiteres Motiv stellte eine frustriert auf einem Bett sitzende Person einer Person mit einer attraktiven Frau gegenüber; ein Herz verstärkte für das Gericht den Bezug zu sexueller Leistungsfähigkeit. Die Läufergrafik kontrastierte einen erschöpften Menschen mit einem dynamischen Sportler, dessen Shirt den Firmennamen trug. Der Senat sah dadurch einen Bezug zum beworbenen Präparat hergestellt.
Bilder können gesundheitsbezogene Angaben sein
Der Anbieter meinte unter anderem, die Motive beträfen lediglich hochwertige Inhaltsstoffe, Produktvorteile gegenüber Wettbewerbern oder die besondere Bedeutung der Macawurzel. Das Gericht folgte diesen Deutungen nicht. Die Health-Claims-Verordnung erfasst Aussagen in jeder Form, also auch Zeichnungen, grafische Elemente und Symbole. Entscheidend ist, ob ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem Bestandteil und der Gesundheit erklärt, nahegelegt oder mittelbar vermittelt wird. Die beschriebenen Motive gingen aus Sicht der angesprochenen gesundheitsbewussten Verbraucher über ein allgemeines angenehmes Gefühl hinaus. Sie versprachen eine Veränderung des körperlichen Zustands und der Leistungsfähigkeit durch die Einnahme des Produkts.
Texte verstärkten statt entkräfteten die Wirkung
Die begleitenden Texte führten nach Auffassung des Senats zu keinem anderen Verständnis. Hinweise auf Wohlbefinden in der Partnerschaft und einen verwendeten Pilz als Freudenspender verstärkten vielmehr den sexuellen Bezug. Bei einem anderen Motiv legten die Überschrift „Aus wenig wird viel“ und die Beschreibung von Maca als Kräftigungsmittel eine Steigerung der Leistungsfähigkeit nahe. Auch der Vergleich mit einem Phönix unterstützte die Vorstellung, Erschöpfung verwandle sich in neue Kraft. Dass damit lediglich die im Text beschriebene Umwandlung von Citrullin in Arginin gemeint sei, hielt das Gericht im Zusammenspiel mit der Läuferdarstellung für fernliegend.
Allgemeine Kräftigung verlangt ergänzende Angabe
Die auf allgemeine Kräftigung bezogenen Aussagen ordnete der Senat entgegen dem Vorbringen des Verbands nicht als spezifische, sondern als unspezifische gesundheitsbezogene Angaben ein. Sie beschrieben keinen hinreichend konkreten körperlichen Vorgang, der selbst Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnte. Dies machte sie aber nicht frei verwendbar. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO musste ihnen eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den einschlägigen Listen beigefügt sein. Daran fehlte es. Der Unterlassungsanspruch wurde auf § 2 UKlaG gestützt, weil die einschlägigen Werbebeschränkungen der Verordnung dem Verbraucherschutz dienen und der Kläger eine entsprechend qualifizierte Einrichtung war.
Kein missbräuchlich überzogener Erklärungsentwurf
Der Senat verneinte zunächst den Vorwurf, der Entwurf der Unterlassungserklärung verlange wegen überlappender Varianten automatisch eine doppelte Vertragsstrafe. Die Regelungen zur Läuferdarstellung mit beziehungsweise ohne Text waren nach seiner Auslegung als Alternativen zu verstehen. Eine Absicht, eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe zu erzielen, ergab sich daraus nicht. Ebenso verlangte der Verband kein vollständiges Verbot jeder Verwendung der Grafiken. Die vorgeschlagene Verpflichtung betraf ihre Nutzung zur Bewerbung des konkreten Produkts. Dass sie nicht auf die eine beanstandete Internetseite beschränkt war, machte sie nicht übermäßig weit. Eine entsprechende Produktwerbung auf anderen Kommunikationskanälen konnte einen kerngleichen Verstoß darstellen.
Weiterverwendung rechtfertigte erneutes Vorgehen
Auch die frühere Abmahnung stand der Klage nicht entgegen. Der Verband hatte bereits damals darauf hingewiesen, dass Abbildungen selbst Angaben im Sinne der Verordnung sein können. Er durfte zunächst die konkrete Kombination aus Bild und Text beanstanden und die hierauf bezogene Unterlassungserklärung akzeptieren. Durch die spätere unzulässige Weiterverwendung der Grafiken war eine zuvor gegebenenfalls beseitigte Wiederholungsgefahr erneut entstanden. Zwar hätte die erste Abmahnung nach dem Senat genauer differenzieren können. In der Gesamtschau war aber nicht erkennbar, dass der Verband hauptsächlich Einnahmen aus Rechtsverfolgungskosten oder sonstige nicht schutzwürdige Vorteile erzielen wollte.
Verjährung und weitere Entscheidungsfolgen
Die Einrede einer kurzen wettbewerbsrechtlichen Verjährung scheiterte ebenfalls. Für den eigenständigen Anspruch aus § 2 UKlaG galt nach dem Urteil die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Dass Vorschriften der Health-Claims-Verordnung zugleich Marktverhaltensregeln sein können, änderte diese Grundlage nicht. Über den Hilfsantrag musste nicht entschieden werden, weil der Hauptantrag erfolgreich war. Die zugesprochenen Abmahnkosten sind seit dem 28. Februar 2025 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Unternehmen trägt die Prozesskosten. Das Urteil ist gegen 12.000 Euro Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer gesundheitsbezogene Werbung überarbeitet, muss die Bildsprache zusammen mit dem neuen Text prüfen. Ein entferntes Schlagwort beseitigt das Wirkungsversprechen nicht, wenn eine Vorher-nachher-Darstellung weiterhin den körperlichen Erfolg der Einnahme vermittelt. Der Fall zeigt zudem, dass unspezifische Gesundheitsangaben keineswegs außerhalb der Verordnung liegen. Für Abmahnungen bleibt eine präzise Abgrenzung zwischen konkreter Verletzungsform und kerngleichen Varianten wichtig. Die erneute Verfolgung war hier wegen der fortgesetzten, weiterhin beanstandeten Bildwerbung zulässig. Die Motive sind in der amtlichen Originalfassung sichtbar. Ihre rechtliche Einordnung in diesem Beitrag folgt der Bewertung des Gerichts im Zusammenhang mit der konkreten Werbung.