Familienrecht
Erwachsenenadoption: Vermögen beeinflusst den Verfahrenswert auch bei einfacher Stiefkindadoption
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Verfahrenswert eines zurückgenommenen Adoptionsverfahrens von 5.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Der Beschluss vom 18. September 2025 zum Aktenzeichen 8 WF 4/25 betrifft die Kostenbemessung einer Erwachsenenadoption, nicht deren materiellrechtliche Voraussetzungen oder einen Ausspruch der Annahme. Zwei erwachsene Stiefkinder und ihr Stiefvater hatten die Adoption beantragt. Nachdem die Anträge zurückgenommen worden waren, stritten die Beteiligten mit der Staatskasse darüber, in welchem Umfang ihre wirtschaftlichen Verhältnisse den Wert des gerichtlichen Verfahrens bestimmen. Die Staatskasse erreichte die Anhebung auf 100.000 Euro; eine darüber hinausgehende Beschwerde blieb erfolglos.
Redaktioneller Kernsatz
Erwachsenenadoption: Vermögen beeinflusst den Verfahrenswert auch bei einfacher Stiefkindadoption
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Anträge und erste Wertfestsetzung
Die 1961 und 1965 geborenen Antragsteller hatten gemeinsam mit ihrem Stiefvater am 3. August 2023 notarielle Erklärungen abgegeben. Der gerichtliche Antrag ging am 5. September 2023 ein. Den Wert der notariellen Urkunde hatten sie ohne nähere Erläuterung mit 100.000 Euro angegeben. Der Stiefvater verstarb im Jahr 2023. Im April 2024 nahmen die beiden Antragsteller ihre Adoptionsanträge zurück. Das Familiengericht Pinneberg setzte anschließend einen Verfahrenswert von 5.000 Euro fest und belastete beide als Gesamtschuldner mit den Verfahrenskosten. Die damalige Schlusskostenrechnung belief sich auf insgesamt 322 Euro.
Beschwerde der Staatskasse
Die Staatskasse legte im Dezember 2024 Beschwerde ein. Wegen der versäumten Beschwerdefrist erhielt sie im Januar 2025 Wiedereinsetzung. Sie verwies zunächst auf den angegebenen notariellen Geschäftswert: Ein nachvollziehbarer Grund für den erheblich niedrigeren gerichtlichen Verfahrenswert fehle. Die Antragsteller hielten dagegen, es habe sich um eine einfach gelagerte Erwachsenenadoption gehandelt. Ein Termin zur Erörterung sei infolge der Rücknahme nicht mehr durchgeführt worden. Das Familiengericht blieb bei seiner Festsetzung. Es betonte die unkomplizierte rechtliche Fortführung einer lange gelebten familiären Beziehung und verwies außerdem auf seine aus seiner Sicht fehlende örtliche Zuständigkeit.
Wirtschaftliche Verhältnisse
Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts legten die Beteiligten ihre damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen. Der Stiefvater hatte monatlich 4.222 Euro Einkommen und rund 550.000 Euro Vermögen, bestehend aus einer Immobilie im Wert von 400.000 Euro und 150.000 Euro Barvermögen. Die Antragstellerin gab 66.730 Euro Vermögen und ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.300 Euro an. Der in der Schweiz lebende Antragsteller nannte 54.900 Schweizer Franken Jahreseinkommen und 10.000 Schweizer Franken Vermögen. Der Senat ging insgesamt von einem Vermögen von rund 630.000 Euro aus. Damit lagen konkrete Bewertungsgrundlagen vor. Die unbegründete frühere Wertangabe in der Urkunde blieb somit nicht die einzige Erkenntnisquelle.
Gesetzlicher Bewertungsmaßstab
Adoptionssachen sind nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. Soweit keine speziellere Wertregel eingreift, ist der Verfahrenswert nach § 42 Absatz 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nach billigem Ermessen festzusetzen. Dazu gehören insbesondere Umfang und Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommen und Vermögen der Beteiligten. Die Vorschrift begrenzt den Wert auf 500.000 Euro. Der Auffangwert von 5.000 Euro kommt nach Absatz 3 erst in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte fehlen. Die Einfachheit des Verfahrens ersetzt diese Prüfung nicht. Hier schloss die inzwischen vorhandene Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse den bloßen Rückgriff auf den Auffangwert aus.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Der Senat setzte sich mit unterschiedlichen obergerichtlichen Bewertungsansätzen auseinander. Ein erheblicher Teil der Rechtsprechung orientiere sich an Vermögensanteilen zwischen 25 und 50 Prozent und damit an verbreiteter notarieller Praxis. Andere Entscheidungen, insbesondere aus Karlsruhe, befürworteten einen Ansatz von fünf Prozent. Die Beteiligten hatten sich auf diese niedrigere Bewertung berufen. Eine höchstrichterliche Auseinandersetzung mit dem Meinungsunterschied konnte der Senat nicht erkennen. Einzelne Wertfestsetzungen des Bundesgerichtshofs in Rechtsbeschwerdeverfahren sah er ersichtlich nicht als abschließende Klärung an. Der Beschluss stellt deshalb eine eigene Position innerhalb einer ausdrücklich beschriebenen unterschiedlichen obergerichtlichen Praxis dar.
Ausgangspunkt von 25 Prozent
Das Oberlandesgericht hielt an seiner bisherigen Linie fest: Grundsätzlich sollen 25 Prozent des Reinvermögens von Annehmendem und Anzunehmenden berücksichtigt werden. Ein regelmäßig höherer Anteil erscheine überhöht. Für eine grundsätzliche Beschränkung auf fünf Prozent bestehe hingegen kein sachlicher Grund. Auch die Erwachsenenadoption ohne die weitergehenden Wirkungen einer Minderjährigenannahme habe für die Beteiligten beträchtliche Bedeutung. Bei einem Ansatz von 25 Prozent könne das Einkommen abhängig von den weiteren Umständen häufig zurücktreten. Der Prozentsatz beschreibt damit einen Ausgangspunkt der Ermessensausübung und keine Rechnung, deren Ergebnis ohne Prüfung des konkreten Verfahrens zwingend festzusetzen wäre.
Anwendung auf das Verfahren
Ein Viertel des hier berücksichtigten Gesamtvermögens ergab zunächst 157.500 Euro. Dennoch beschränkte der Senat den Verfahrenswert auf 100.000 Euro. Die beabsichtigte Stiefkindadoption war allseits einvernehmlich. Die besonderen Wirkungen einer Minderjährigenannahme nach § 1772 BGB waren nicht beantragt worden. Außerdem hatten die Anträge bis zu ihrer Rücknahme kaum gerichtlichen Aufwand verursacht. Unter Einbeziehung auch der Einkommensverhältnisse wäre ein höherer Wert deshalb nicht angemessen gewesen. So berücksichtigte das Gericht gerade die von den Antragstellern hervorgehobene geringe Schwierigkeit, ohne daraus einen Anspruch auf den gesetzlichen Auffangwert abzuleiten.
Gebühren und Abschluss
Die mögliche örtliche Unzuständigkeit ließ der Senat für die Wertfestsetzung ebenso wenig gelten wie die Antragsrücknahme als solche. Letztere führte bereits zu einer Ermäßigung von zwei Gebühren auf eine halbe Gebühr. Aus dem Wert von 100.000 Euro errechnete das Gericht deshalb insgesamt 564,50 Euro Gerichtskosten, wirtschaftlich jeweils 282,25 Euro für die beiden Antragsteller. Diese Belastung hielt es für angemessen. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Die Entscheidung über die Wertbeschwerde ist nach den genannten kostenrechtlichen Vorschriften unanfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde konnte daher auch zur Klärung der unterschiedlichen Bewertungsansätze nicht zugelassen werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Erwachsenenadoption sollte die Kostenplanung bereits die Vermögensverhältnisse sämtlicher Beteiligter und die örtliche Bewertungspraxis berücksichtigen. Eine einfache familiäre Ausgangslage führt nach diesem Beschluss nicht automatisch zum Auffangwert von 5.000 Euro. Zugleich lohnt es sich, geringen Verfahrensumfang und begrenzte Adoptionswirkungen konkret darzustellen, weil sie den rechnerischen Ausgangswert erheblich vermindern können. Für die Beratung müssen Verfahrenswert und tatsächlich entstehende Gebühr getrennt berechnet werden: Die Rücknahme senkte hier den Gebührensatz, während der geringe Aufwand zusätzlich in die Ermessensentscheidung über den Wert einging.