Zivilrecht
Kostenberufung nach Schlussurteil: Erweiterungsvorbehalt ersetzt keinen Angriff auf die Hauptsache
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem erbrechtlichen Streit darauf hingewiesen, dass eine ausschließlich gegen die Kosten gerichtete Berufung unzulässig sein dürfte. Der Hinweisbeschluss vom 10. September 2025 zum Aktenzeichen 3 U 16/25 betrifft ein Schlussurteil, das zugleich Sachentscheidungen und die Kostenregelung für einen längeren Prozess enthielt. Der beklagte Bruder hätte die für ihn nachteilige Hauptsacheentscheidung angreifen können, beschränkte seinen Antrag aber zunächst ausdrücklich auf die Kosten. Dass er eine spätere Erweiterung vorbehielt und bereits einzelne sachliche Einwände formulierte, genügte dem Senat nicht. Eine endgültige Verwerfung enthält der Beschluss noch nicht. Der Text sieht vielmehr eine Stellungnahmemöglichkeit vor.
Redaktioneller Kernsatz
Kostenberufung nach Schlussurteil: Erweiterungsvorbehalt ersetzt keinen Angriff auf die Hauptsache
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Erbrechtlicher Hintergrund
Die Parteien waren Brüder aus einer Familie mit weiteren Geschwistern. Ihre Mutter war nach dem Tod des Vaters dessen Alleinerbin geworden und starb 2018. In einem handschriftlichen Testament hatte sie den Beklagten als Alleinerben eingesetzt. Zugleich sollte jedes der vier anderen Geschwister eine Wohnung erhalten. Obwohl das Testament diese Regelung als Teilungsanordnung bezeichnete, verstanden beide Prozessparteien die Zuwendungen übereinstimmend als Vermächtnisse. Der Kläger verlangte die Übertragung der ihm zugewandten Wohnung und weitere damit zusammenhängende Leistungen. Der Beklagte wandte sich gegen die Ansprüche und verfolgte eigene Widerklageanträge.
Teilurteil und Zurückverweisung
Bereits im April 2022 hatte das Landgericht ein Teilurteil erlassen. Es verurteilte den Beklagten unter anderem zur Eigentumsübertragung, zur Herausgabe von Mietvertrag und Mietsicherheit sowie zur Rechenschaftslegung, jeweils im Zusammenhang mit einer Freihaltung von Darlehensbelastungen. Die Widerklage wies es ab. Im ersten Berufungsverfahren hob der Senat diese Entscheidung im August 2022 weitgehend auf und verwies die Sache zurück. Das Teilurteil war insoweit wegen möglicher Widersprüche zur späteren Entscheidung über weitere Ansprüche unzulässig. Bestand hatte dagegen die Zug um Zug zu erfüllende Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung.
Schlussurteil und Berufungsantrag
Nach der Zurückverweisung verlangte der Kläger außerdem die Auszahlung vereinnahmter Mieten von 12.542,16 Euro. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, wies Widerklage und Hilfswiderklage ab und auferlegte dem Beklagten die Kosten. Dessen früherer Berufungserfolg ändere nichts am letztlichen Unterliegen. Im neuen Berufungsverfahren wurde die Begründungsfrist zunächst verlängert. In einem weiteren Schriftsatz beantragte der Beklagte erneut eine Verlängerung und kündigte unter Erweiterungsvorbehalt an, zunächst die Kostenbelastung abändern zu lassen. Zugleich erwähnte er ein angeblich nicht ausreichend geprüftes Kürzungsrecht als Vermächtnisbelasteter und den Bedarf eines weiteren Gutachtens.
Unzureichender Umfang des Angriffs
Der Senat unterschied zwischen einer hinreichenden Begründung und einem zulässigen Gegenstand des Rechtsmittels. Die fristgerecht eingereichten stichwortartigen Einwände genügten den niedrigen Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Daran sollte die Berufung also nicht scheitern. Ihr angekündigter Antrag richtete sich jedoch ausdrücklich nur gegen die Kostenentscheidung. Der Vorbehalt einer späteren Erweiterung ließ nicht erkennen, in welchem Umfang die Hauptsache angegriffen werden sollte. Auch die kurzen Ausführungen zur sachlichen Richtigkeit konnten diese ausdrücklich gewählte Begrenzung nicht aufheben. Der Senat behandelte das Rechtsmittel deshalb nach seinem damaligen Stand als isolierte Kostenberufung.
Sperre und mögliche Ausnahmen
Nach § 99 Absatz 1 ZPO kann eine Kostenentscheidung grundsätzlich nur zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptsache angefochten werden. Damit soll das Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kosten erneut eine bereits abgeschlossene Sachentscheidung beurteilen müssen. Bei Teil- und Schlussurteilen entstehen allerdings Besonderheiten, weil die Kosten häufig erst im Schlussurteil geregelt werden. Ist gegen das Teilurteil noch ein Rechtsmittel anhängig oder möglich, kann der dazugehörige Kostenanteil gesondert angegriffen werden. Dies betrifft nach der Darstellung des Senats ausschließlich die Kosten des bereits im Teilurteil behandelten Streitgegenstands, nicht die Kosten der erstmals im Schlussurteil entschiedenen Hauptsache.
Bedeutung des abgeschlossenen ersten Rechtsmittels
Hier war das Berufungsverfahren über das Teilurteil jedoch beendet. Ob dessen Kostenanteil dann isoliert überprüft werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Der Senat folgte jedenfalls für diese Fallgestaltung der restriktiven Auffassung: Der Beklagte war nicht ohne Rechtsschutz, weil auch das Schlussurteil eine für ihn nachteilige Sachentscheidung enthielt. Diese hätte er zulässig angreifen und dadurch die gesamte Kostenregelung zur Überprüfung stellen können. Andere angeführte Fälle unterschieden sich dadurch, dass sich die jeweiligen Schlussurteile auf Kosten beschränkten. Der Senat entschied deshalb nicht pauschal über sämtliche denkbaren Konstellationen nach einem Teilurteil.
Kostenargument erforderte Sachprüfung
Der Beklagte hatte sich für seine Kostenrüge auf § 97 Absatz 2 ZPO berufen. Danach können einer obsiegenden Partei Rechtsmittelkosten auferlegt werden, soweit ihr Erfolg auf verspätet eingebrachtem neuem Vorbringen beruht. Schon die Prüfung dieses Einwands hätte nach Auffassung des Senats eine erneute Befassung mit der Hauptsache verlangt: Es müsste untersucht werden, worauf der zugesprochene Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch beruhte und welcher Vortrag ihn trug. Gerade diese erneute Sachprüfung wollte die Rechtsmittelsperre verhindern. Über die inhaltliche Berechtigung der gewünschten anderen Kostenverteilung entschied der Hinweis daher nicht.
Spätere Erweiterung
Auch eine spätere Erweiterung auf die Hauptsache könne nach Ansicht des Senats den Mangel nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr heilen. Zwar lassen sich Berufungsanträge grundsätzlich erweitern, wenn die fristgerecht vorgebrachten Gründe dies tragen. Hier habe aber innerhalb der maßgeblichen Frist kein statthaftes Rechtsmittel vorgelegen. Eine Erweiterung wirke nicht zurück. Der erklärte Vorbehalt bedeutete lediglich, dass der Beklagte sich noch nicht abschließend festlegen wollte; er verlängerte keine gesetzliche Frist. Der Senat kündigte deshalb eine Verwerfung nach § 522 Absatz 1 ZPO an. Ein späterer Abschluss des Verfahrens ist in der vorliegenden Quelle nicht dokumentiert.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Nach Teilurteil, Zurückverweisung und Schlussurteil muss die Rechtsmittelplanung genau bestimmen, welche Sachentscheidung noch angegriffen werden kann und welcher Kostenanteil daran hängt. Ein zunächst vorsorglich nur auf Kosten gerichteter Antrag kann erhebliche Zulässigkeitsprobleme auslösen. Die Entscheidung zeigt zudem, dass einzelne sachliche Argumente einen ausdrücklich begrenzten Antrag nicht zuverlässig erweitern. Ein Erweiterungsvorbehalt wahrt keine zusätzliche Begründungsfrist. Bei einer Kostenbeanstandung nach § 97 Absatz 2 ZPO ist früh zu prüfen, ob zugleich ein konkreter, fristgerechter Angriff gegen die noch anfechtbare Hauptsacheentscheidung erforderlich ist.