Strafrecht

Pflichtverteidigerwechsel scheitert auch an fehlender Verfügbarkeit für die Hauptverhandlung

Das Oberlandesgericht Schleswig hat die sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen die Ablehnung eines gewünschten Verteidigerwechsels zurückgewiesen. Der Beschluss vom 9. September 2025 zum Aktenzeichen 1 Ws 133/25 betrifft die weitere Organisation seiner notwendigen Verteidigung. Ein neu beauftragter Wahlverteidiger sollte anstelle des bereits bestellten Pflichtverteidigers beigeordnet werden. Der Senat sah weder die Voraussetzungen einer solchen Umbeiordnung als dargelegt an noch hielt er den gewünschten Anwalt für terminlich verfügbar. Die zulässige Beschwerde blieb deshalb in der Sache ohne Erfolg. Der Angeklagte musste die Kosten dieses Rechtsmittels tragen.

Redaktioneller Kernsatz

Pflichtverteidigerwechsel scheitert auch an fehlender Verfügbarkeit für die Hauptverhandlung

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Verfahrenslage bei der Beauftragung

Als der neue Anwalt eingeschaltet wurde, war das Strafverfahren bereits weit fortgeschritten. Vor dem Amtsgericht hatte eine Hauptverhandlung stattgefunden, in der der Angeklagte verteidigt gewesen war. Außerdem hatte er bereits Untersuchungshaft verbüßt. Die nun zuständige Kammer hatte weitere Hauptverhandlungstermine geplant und mit dem Pflichtverteidiger abgestimmt. Auch der Angeklagte war bereits geladen, bevor er den neuen Wahlverteidiger beauftragte. Es ging daher nicht um die erstmalige Wahl eines Anwalts zu Beginn eines noch unorganisierten Verfahrens. Vielmehr sollte eine bestehende Verteidigerbestellung während eines bereits konkret terminierten Hauptverfahrens verändert werden. Die vorhandene Verteidigung blieb Grundlage der bereits getroffenen Terminabsprachen.

Keine freie Austauschvereinbarung

Der Senat verneinte zunächst einen tragfähigen Antrag auf Umbeiordnung nach § 143a Absatz 2 StPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ein notwendiger Verteidiger könne nicht allein aufgrund einer Absprache zwischen den beteiligten Rechtsanwälten ausgetauscht werden. Die Bestellung stehe nicht zu ihrer freien Verfügung. Das Gericht betonte den staatlichen Auftrag des Pflichtverteidigers: Er habe die gesetzlich vorgeschriebene Verteidigung zu gewährleisten, solange keine sachlichen Gründe eine Aufhebung seiner Bestellung erforderten. Eine bloße Übereinkunft über die Übernahme des Mandats ersetze solche Gründe nicht.

Kosten und spätere Wahlverteidigung

Auch eine behauptete Kostenneutralität ändere daran nach Auffassung des Senats nichts. Er wandte sich ausdrücklich gegen die Vorstellung, ein Wechsel werde schon dadurch zulässig, dass für die Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen sollten. Ebenso wenig könnten die gesetzlichen Gebühren des beigeordneten Verteidigers nach seiner Darstellung frei zum Gegenstand einer Austauschregelung gemacht werden. Davon unterschied das Gericht die Frage, ob die spätere Beauftragung eines Wahlverteidigers Anlass zur Aufhebung der bisherigen Bestellung nach § 143a Absatz 1 Satz 1 StPO geben konnte. Hier stand dem jedoch Satz 2 der Vorschrift entgegen, wie sich aus dem konkreten Entpflichtungs- und Beiordnungsantrag ergab.

Terminkollision als weiterer Grund

Unabhängig davon scheiterte die gewünschte Beiordnung daran, dass der Wahlverteidiger an den angesetzten Hauptverhandlungsterminen verhindert war. Darin sah der Senat einen wichtigen Grund im Sinne von § 142 Absatz 5 Satz 3 StPO. Die Entscheidung stützte sich somit nicht ausschließlich auf das Fehlen eines gesetzlichen Wechselgrunds. Hinzu kam eine konkrete organisatorische Schwierigkeit: Der Anwalt, der die notwendige Verteidigung übernehmen sollte, konnte die bereits festgelegten Verhandlungstermine nicht wahrnehmen. Seine Beauftragung beseitigte weder die bestehende Terminplanung noch führte sie aus Sicht des Gerichts automatisch zu einem Anspruch auf deren Änderung.

Verspätete Information durch das Gericht

Der Wahlverteidiger hatte beanstandet, dass er die Ladung erst erhielt, obwohl er seine Verteidigungsübernahme schon zuvor angezeigt hatte. Der Senat erkannte diesen zeitlichen Ablauf ausdrücklich an. Die Kammer hätte den Anwalt früher laden oder wenigstens bei Übersendung der Akten auf die anberaumten Termine hinweisen können. Das Unterlassen bezeichnete er als möglicherweise vermeidbare Nachlässigkeit. Daraus folgte nach seiner Beurteilung aber keine Pflicht, die schon vor der Mandatierung mit dem Pflichtverteidiger abgestimmten Termine zu verlegen. Selbst bei unverzüglich erkannter Kollision wäre eine Verlegung in der beschriebenen fortgeschrittenen Verfahrenslage nicht zwingend gewesen.

Verantwortung des neu beauftragten Anwalts

Der Senat beließ es nicht bei der Kritik am Gericht. Auch der Wahlverteidiger musste sich nach seiner Auffassung unverzüglich einen Überblick über den aktuellen Verfahrensstand verschaffen. Die schrittweise Einarbeitung in den Akteninhalt entschuldige nicht, dass für die Mandatsübernahme wesentliche Termine ungeklärt blieben. Gerade bei erkennbarer Beauftragung erst im Hauptverfahren seien gezielte Akteneinsicht oder Rücksprache mit dem bereits geladenen Mandanten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen. Die notwendige erste Prüfung sollte klären, ob überhaupt rechtzeitig und sachgerecht verteidigt werden konnte und ob durch die Übernahme prozessuale Nachteile für den Angeklagten drohten.

Hinweispflichten des Mandanten

Auch vom Angeklagten selbst erwartete das Gericht eine unmittelbare Information über die bereits angesetzten Termine. Er hatte den Anwalt erst nach Erhalt seiner eigenen Ladung beauftragt. Die Gefahr, dass ein erst in diesem Stadium gewählter Verteidiger wegen anderer Verpflichtungen nicht zur Verfügung stand, ordnete der Senat seiner Risikosphäre zu. Er müsse einen Wahlverteidiger suchen, der zeitlich in das bestehende Verfahren eintreten könne. Umgekehrt müsse ein stark ausgelasteter Anwalt offenlegen, wenn seine anderweitige Beschäftigung die Übernahme der Verteidigung möglicherweise ausschließt. Beide Seiten hatten deshalb Anlass, die konkrete Verfügbarkeit sofort zu klären.

Reichweite der Entscheidung

Der Beschluss entscheidet ausschließlich über den hier begehrten Wechsel und die Kosten der Beschwerde. Er enthält keine neue Entscheidung über Schuld oder Strafe und nennt auch keinen Ausgang der bevorstehenden Hauptverhandlung. Die maßgeblichen Daten der Beauftragung und Ladung sind im veröffentlichten Text durch Auslassungszeichen ersetzt; eine genaue Tagesfolge lässt sich daraus nicht rekonstruieren. Tragend bleibt die Kombination aus fehlend dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen und der verhinderten Teilnahme des gewünschten Verteidigers. Die beanstandete späte gerichtliche Information änderte nach der Bewertung des Senats an diesen Hindernissen nichts.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem Verteidigerwechsel im bereits terminierten Hauptverfahren sollte die Verfügbarkeit vor jeder Übernahmezusage geklärt werden. Dazu gehören eine sofortige Abfrage sämtlicher Termine und die Prüfung, auf welcher gesetzlichen Grundlage die bestehende Beiordnung aufgehoben werden soll. Der Hinweis auf Kostenneutralität ersetzt diese Prüfung nach dem Beschluss nicht. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass ein Informationsversäumnis des Gerichts die eigene Pflicht zur schnellen Erfassung des Verfahrensstands nicht entfallen lässt. Für die Beratung ist daher entscheidend, dem Mandanten mögliche Terminkollisionen und die Grenzen einer gewünschten Umbeiordnung frühzeitig verständlich zu erläutern.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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