Strafrecht
Hauptverhandlungstermine: OLG Schleswig lehnt gesonderte Beschwerde auch bei behaupteten Ermessensfehlern ab
Das Oberlandesgericht Schleswig sah sich nicht zu einer Beschwerdeentscheidung über angesetzte Hauptverhandlungstermine veranlasst. Mit Beschluss vom 28. August 2025 zum Aktenzeichen 1 Ws 129/25 erklärte es, ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht sei nicht eröffnet. Ein Angeklagter hatte beanstandet, dass sein neu hinzugekommener Wahlverteidiger an den meisten Terminen verhindert sei. Der Senat folgte einer strengen Auslegung des Beschwerdeausschlusses nach § 305 Satz 1 StPO. Auch der Vorwurf eines offensichtlichen Ermessensfehlers sollte danach keine selbstständige Anfechtung der Terminbestimmung ermöglichen. Ob die konkrete Planung inhaltlich richtig war, entschied er deshalb nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Hauptverhandlungstermine: OLG Schleswig lehnt gesonderte Beschwerde auch bei behaupteten Ermessensfehlern ab
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kernaussage
Ausgangsverfahren
Dem Beschluss lag eine Haftsache vor einer großen Strafkammer zugrunde. Dem Angeklagten war eine Rechtsanwältin als notwendige Verteidigerin beigeordnet worden. Mit ihr hatte der Vorsitzende die Termine der Hauptverhandlung abgestimmt. Nach Anklageerhebung am 8. Mai 2025 und Eingang der Akten beim Landgericht Itzehoe meldete sich zusätzlich ein Rechtsanwalt als Wahlverteidiger. Eine Terminabsprache mit ihm fand nicht statt. Der Entscheidungstext lässt das genaue Datum seiner Meldung offen. Fest stand für den Rechtsmittelstreit somit eine bereits organisierte Verteidigung durch die beigeordnete Anwältin bei zugleich geltend gemachten zeitlichen Hindernissen des Wahlverteidigers.
Einwand des Angeklagten
Der Angeklagte rügte, sein Wahlverteidiger könne die anberaumten Termine überwiegend nicht wahrnehmen. Er sah darin eine Verletzung seines Rechts, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen. Der Vorsitzende habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die Termine nicht mit diesem Rechtsanwalt abgesprochen habe. Mit Beschluss vom 11. August 2025 half der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab. Er hielt sie wegen § 305 Satz 1 StPO für ausgeschlossen und erläuterte ergänzend die konkrete Terminierung. Diese zusätzlichen Erläuterungen gibt der veröffentlichte OLG-Beschluss nicht im Einzelnen wieder.
Umstrittene Ausnahme
Der Senat stellte zunächst dar, dass Hauptverhandlungstermine nach § 213 Absatz 1 StPO vom Vorsitzenden bestimmt werden. Grundsätzlich fallen solche Anordnungen nach den von ihm beschriebenen Auffassungen unter den Beschwerdeausschluss. Umstritten sei jedoch eine Ausnahme bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder besonders deutlichen Ermessensfehlern. Ein Teil der Rechtsprechung erkenne darin eine eigenständige Beschwer, die doch ein Rechtsmittel eröffnen könne. Die Gegenauffassung lehne diese Ausnahme ab: Die Belastung durch eine Entscheidung ergebe sich aus ihrem Ausspruch und nicht aus der behaupteten Fehlerhaftigkeit ihrer Gründe. Der Senat schloss sich dieser ablehnenden Position an.
Rechtsklarheit bei der Statthaftigkeit
Für das Gericht war wesentlich, dass alle Beteiligten eindeutig erkennen können müssen, ob ein Rechtsmittel überhaupt vorgesehen ist. Würde dessen Zulässigkeit von Begriffen wie offensichtlicher Rechtswidrigkeit abhängen, müsste das Beschwerdegericht bereits an dieser Stelle den Inhalt der Terminentscheidung prüfen. Damit würde eine eigentlich zur Begründetheit gehörende Bewertung in die Frage vorverlagert, ob das Gericht überhaupt entscheiden darf. Diese Verknüpfung hielt der Senat für systemwidrig. Er wollte die Statthaftigkeit deshalb grundsätzlich bestimmen und nicht von einer nachträglichen Einschätzung der Schwere eines behaupteten Fehlers im Einzelfall abhängig machen.
Folgen einer eröffneten Beschwerde
Der Senat wandte sich außerdem gegen eine nur auf besonders fehlerhafte Fälle begrenzte Beschwerdekontrolle. Wäre die einfache Beschwerde eröffnet, müsste das Beschwerdegericht nach § 309 StPO grundsätzlich selbst in der Sache entscheiden. Das hielt er bei der Terminplanung einer anderen gerichtlichen Hauptverhandlung weder für möglich noch für sachgerecht. Eine bloße Aufhebung der Termine würde das Problem aus seiner Sicht ebenfalls nicht angemessen lösen. Das Verfahren geriete ohne gesicherte Verhandlungstermine in einen Schwebezustand. Gerade in einer Haftsache könne eine solche Lage auch den Interessen des Angeklagten selbst entgegenstehen.
Andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes
Der Beschluss übernimmt insoweit die Argumentation einer Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahr 2022. Danach verbleiben dem Angeklagten andere Möglichkeiten, eine unzureichende Berücksichtigung seiner Verteidigungsinteressen geltend zu machen. Bei Verhinderung seines Verteidigers könne er in der Hauptverhandlung einen Aussetzungsantrag stellen. Werde dieser zu Unrecht abgelehnt, komme eine entsprechende Revisionsrüge in Betracht. Als mögliche Grundlage einer solchen Rüge nennt die übernommene Begründung insbesondere § 338 Nummer 8 StPO. Unter den jeweils erforderlichen Voraussetzungen könne auch eine Verletzung des fairen Verfahrens gerügt werden. Der Senat beschreibt damit alternative Prüfungswege; er sagt nicht, dass ein solcher Antrag oder eine spätere Revision in diesem konkreten Strafverfahren bereits Erfolg gehabt hätte.
Entscheidung durch den Vorsitzenden
Aus der fehlenden Statthaftigkeit zog das Oberlandesgericht eine weitere prozessuale Konsequenz. Ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffne den Weg zum Rechtsmittelgericht überhaupt nicht. Über diesen Mangel müsse deshalb das Gericht entscheiden, dessen Anordnung angegriffen werde. Der Senat sah diese Entscheidung bereits im Beschluss des Vorsitzenden vom 11. August 2025. Obwohl er als Nichtabhilfeentscheidung bezeichnet war, legte ihn das Oberlandesgericht seinem Inhalt nach als Verwerfung des unstatthaften Rechtsmittels aus. Der Senat erließ somit keine zusätzliche Sachentscheidung zur Terminkollision. Er stellte vielmehr heraus, dass hierfür keine eigene Beschwerdezuständigkeit begründet worden sei.
Begrenzter Entscheidungsgegenstand
Eine Kostenentscheidung hielt der Senat nicht für veranlasst. Der Beschluss bestätigt damit weder ausdrücklich die konkrete Terminplanung noch verneint er inhaltlich jedes mögliche Verteidigungsinteresse des Angeklagten. Er behandelt die vorgelagerte Frage, ob diese Planung im gesonderten Beschwerdeverfahren vom Oberlandesgericht überprüft werden kann. Ebenso enthält er keine neue Haftentscheidung und keine Aussage über Schuld oder Strafe. Die vom Angeklagten vorgebrachte Verhinderung blieb als Anlass des Rechtsmittelversuchs beschrieben. Ob später ein Aussetzungsantrag gestellt wurde oder wie die Hauptverhandlung verlief, ist aus der verfügbaren Quelle nicht ersichtlich.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss macht die Wahl des prozessualen Vorgehens bei Terminkollisionen besonders wichtig. Wer nur eine gesonderte Beschwerde einlegt, erreicht nach dieser Senatsauffassung keine inhaltliche Kontrolle durch das Oberlandesgericht. Die Verteidigung sollte deshalb ihre konkrete Verhinderung, frühzeitige Hinweise und die Bedeutung der gewünschten Mitwirkung nachvollziehbar gegenüber dem Vorsitzenden darstellen und die im Verfahren verfügbaren Anträge prüfen. Dabei sind die bereits bestellte Verteidigung und die Besonderheiten einer Haftsache einzubeziehen. Der Beschluss klärt den Rechtsmittelweg aus Sicht dieses Senats; eine pauschale Aussage, jede ohne Wahlverteidiger abgestimmte Terminierung sei rechtmäßig, enthält er nicht.