Zivilrecht

Scraping-Klage scheitert am nicht feststehenden Zeitpunkt des Datenabgriffs

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies eine Berufung wegen Ansprüchen aus einem Scraping-Vorfall auf einer sozialen Plattform zurück. Der Beschluss vom 22. August 2025 zum Aktenzeichen 5 U 92/24 betrifft Schadensersatz, die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden und Unterlassung. Ausschlaggebend war nicht eine Bewertung der Höhe eines nachgewiesenen Schadens. Vielmehr stand nach dem prozessual maßgeblichen Sachverhalt nicht fest, dass der Datenabgriff zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Datenschutz-Grundverordnung bereits galt. Die Klägerin hatte erstinstanzlich einen Zeitraum eingeräumt, der sowohl vor als auch nach dem 25. Mai 2018 lag.

Redaktioneller Kernsatz

Scraping-Klage scheitert am nicht feststehenden Zeitpunkt des Datenabgriffs

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung

Technischer und tatsächlicher Hintergrund

Der Vorfall war im April 2021 bekannt geworden. Er betraf Telefonnummer, Namen, Geschlecht, Ort und Beziehungsstatus der Klägerin. Nach ihrer Darstellung wurden diese Informationen in einem Hackerforum veröffentlicht. Hinsichtlich der Telefonnummer war allerdings unstreitig, dass sie nicht unmittelbar aus dem Profil ausgelesen wurde. Die handelnden Dritten speisten vielmehr zufällig erzeugte Nummernfolgen in ein Kontaktimportwerkzeug ein. Wurde dabei ein passendes Profil gefunden, konnte die eingegebene Telefonnummer den dort vorhandenen weiteren Angaben zugeordnet werden. Der Beschluss unterschied deshalb zwischen dem Generieren beziehungsweise Eingeben einer Nummer und ihrer Verknüpfung mit konkreten Profildaten.

Verlangte Rechtsfolgen

Die Klägerin beantragte mindestens 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden. Zusätzlich wollte sie bestimmte Verarbeitungen und Verknüpfungen personenbezogener Daten über das Kontaktimportwerkzeug unterbinden lassen. Ihre Anträge bezogen sich unter anderem auf fehlende Sicherheitsmaßnahmen gegen massenhafte Abfragen und auf eine aus ihrer Sicht unzureichend informierte Einwilligung zur Telefonnummernverarbeitung. Einen weiteren Antrag erklärte sie für erledigt. Außerdem verlangte sie die Freistellung von 713,76 Euro vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht Kiel hatte die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2024 abgewiesen.

Bedeutung des Zeitpunkts

Für die auf Artikel 82 DSGVO gestützten Schadensersatzansprüche stellte der Senat auf den Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls ab. Nicht entscheidend war, wann die Klägerin ihr Nutzerkonto eröffnet hatte. Ebenso ersetzte das Bekanntwerden im Jahr 2021 keine Feststellung zum früheren Datenabgriff. Die maßgebliche Grenze bildete der Beginn der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018. Das Landgericht hatte keinen genauen Zeitpunkt festgestellt. Der Senat musste daher prüfen, welcher Sachverhalt nach dem Parteivortrag in der Berufung zugrunde zu legen war. Gerade diese prozessuale Ausgangslage trug die Zurückweisung der Ersatzansprüche.

Erstinstanzliches Zugeständnis

Die Beklagte hatte einen Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 für das Scrapinggeschehen genannt. Die Klägerin hatte sich in einem Schriftsatz vom 11. Juni 2024 entsprechend geäußert. Der Senat wertete dies als gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO: Die betroffenen Daten waren zu einem unbekannten Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitfensters abgegriffen worden. Damit war gerade nicht festgelegt, dass der konkrete Vorgang erst 2019 oder jedenfalls nach dem 25. Mai 2018 stattgefunden hatte. Die zeitliche Bandbreite umfasste auch frühere Monate. Aus ihr ließ sich deshalb die erforderliche zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung nicht sicher ableiten.

Veränderter Berufungsvortrag

In der Berufung stellte die Klägerin den Datenabgriff nunmehr als Ereignis des Jahres 2019 dar. Das verhalf ihr nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des Geständnisses nach § 290 ZPO hatte sie nichts vorgetragen. Auch auf die Anforderungen an neues Berufungsvorbringen nach § 531 ZPO ging sie nicht ein. Die Beklagte hielt zudem an dem ursprünglich genannten Zeitraum fest. Der Senat ging deshalb weiterhin von dem erstinstanzlich eingeräumten Sachverhalt aus. Daraus folgt keine gerichtliche Feststellung, dass die Daten tatsächlich schon vor Geltung der DSGVO erlangt wurden; der notwendige spätere Zeitpunkt blieb lediglich ungesichert.

Tatsachengeständnis und Rechtsauffassung

Nach einem Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2025 verwies die Klägerin auf den vollständigen Wortlaut ihres früheren Schriftsatzes. Dort hatte sie an die Zeitangabe angefügt, der Vorfall sei damit zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem die DSGVO bereits gegolten habe. Der Senat berücksichtigte diese Ergänzung, bewertete sie aber als unrichtige rechtliche Schlussfolgerung. Eine zusätzliche falsche Rechtsauffassung nimmt einem tatsächlichen Zugeständnis nach seiner Begründung nicht dessen Bindungswirkung. Das eingeräumte Zeitfenster blieb deshalb bestehen. Wegen dieses Geständnisses musste sich das Gericht nicht mehr mit den von der Klägerin angesprochenen allgemeinen Fragen der Darlegung befassen.

Unterlassungsansprüche

Die Unterlassungsbegehren behandelte der Senat gesondert. Ihre Grundlage sah er im Nutzungsvertrag und nicht unmittelbar in der DSGVO. Die Plattformbetreiberin sei zwar verpflichtet, die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Datenminimierung einzuhalten. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass weitere Beeinträchtigungen zu befürchten seien. Daran fehlte es nach der konkreten Beurteilung. Schon ein Verstoß gegen die DSGVO beim früheren Scraping sei wegen des ungeklärten Zeitpunkts nicht festgestellt. Hinzu kam, dass die Betreiberin Dateneingabe und Datenschutz vollständig neu gestaltet hatte. Deshalb trugen auch die Unterlassungsanträge die Berufung nicht.

Abschluss und Reichweite

Anders als der vorausgegangene Hinweis enthält der Beschluss vom 22. August 2025 die tatsächliche Zurückweisung der Berufung nach § 522 Absatz 2 ZPO. Die ergänzende Stellungnahme vom 18. August änderte die Bewertung nicht. Die Klägerin trägt die Berufungskosten; das landgerichtliche Urteil wurde ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Berufungsstreitwert beträgt 3.500 Euro. Der Fall beruht damit wesentlich auf dem konkreten Prozessvortrag und dessen Bindungswirkung. Er enthält weder eine allgemeine Billigung des damaligen Scrapinggeschehens noch die Aussage, ein Datenabgriff könne grundsätzlich keinen immateriellen Schaden verursachen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Scraping-Verfahren müssen Bekanntwerden, Veröffentlichung und tatsächlicher Datenabgriff sorgfältig auseinandergehalten werden. Für die Anspruchsgrundlage kann gerade der letzte Zeitpunkt ausschlaggebend sein. Der Beschluss zeigt zudem, welche Folgen die Übernahme eines weit gefassten gegnerischen Zeitfensters haben kann: Eine gleichzeitig beigefügte rechtliche Bewertung beseitigte das darin liegende Tatsachenzugeständnis nicht. Vor einer abweichenden Darstellung in der Berufung sind deshalb dessen Bindungswirkung und die Voraussetzungen einer Korrektur zu prüfen. Bei Unterlassungsbegehren kommt daneben eigenständig darauf an, welche weitere Beeinträchtigung angesichts inzwischen veränderter technischer Abläufe konkret zu erwarten ist.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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