Zivilrecht

Physiotherapie: Überschrittene Verordnungsfristen begründen nicht automatisch eine Haftung

Eine Patientin verlangte nach einer physiotherapeutischen Behandlung Schadensersatz wegen einer Rippenfraktur. Sie forderte mindestens 15.000 Euro Schmerzensgeld, 4.304,63 Euro Verdienstausfall, die Feststellung weiterer Ersatzpflichten und die Freistellung von 2.296,70 Euro vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht Kiel hatte die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 20. August 2025 zum Aktenzeichen 4 U 26/25 kündigte das Oberlandesgericht Schleswig an, die Berufung nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Es gab vier Wochen zur Stellungnahme. Der veröffentlichte Text ist damit ein Hinweisbeschluss und dokumentiert noch keine endgültige Zurückweisung oder Rücknahme des Rechtsmittels.

Redaktioneller Kernsatz

Physiotherapie: Überschrittene Verordnungsfristen begründen nicht automatisch eine Haftung

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verfahrensgegenstand

Behandlung und Voroperation

Gegenstand des Streits war eine Behandlung am 5. Januar 2021 auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung vom 20. November 2020. Die Klägerin war zuvor Anfang November operiert worden. Ihrer Darstellung nach ging das Rezept auf eine schon im Oktober ausgestellte, damals nicht eingelöste Verordnung zurück. Sie meinte deshalb, die Operation sei bei der Therapieentscheidung noch nicht berücksichtigt worden. Dem Physiotherapeuten habe sie den Operationsbericht vorgelegt; er hätte die Verordnung hinterfragen und den Arzt kontaktieren müssen. Außerdem berief sie sich auf eine durch die Operation erhöhte Anfälligkeit für Rippenverletzungen.

Beanstandete Fristen

Die Behandlung hatte erst drei Tage nach Ablauf der in der Heilmittelrichtlinie vorgesehenen Frist von 28 Tagen begonnen. Auch die verordnete Häufigkeit von zwei Behandlungen wöchentlich war nicht eingehalten worden. Zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 5. Januar 2021 lag zudem eine Unterbrechung, die die Grenze von 14 Kalendertagen um einen Tag überschritt. Die Klägerin leitete daraus ab, dass keine gültige Verordnung mehr vorgelegen habe und die Therapie gar nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Die zeitlichen Vorgaben dienten nach ihrer Argumentation auch Patientensicherheit und Therapieerfolg, nicht lediglich Verwaltung und Abrechnung.

Sachverständige Bewertung

Das Landgericht hatte ein schriftliches Gutachten eingeholt und den Sachverständigen später mündlich angehört. Dieser sah weder bei der geschilderten Behandlung noch unter Berücksichtigung der Angaben von Patientin und Therapeut eine Unterschreitung des fachlichen Standards. Auch den Rahmen der ärztlichen Verordnung hielt er für eingehalten. Der Senat sah keine konkreten Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige Feststellungen und keine Zweifel an der gutachterlichen Bewertung. Er war deshalb an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden. Eine medizinische Standardabweichung ließ sich aus dem Berufungsvortrag nach seiner Beurteilung nicht ableiten.

Richtlinie und Haftungsmaßstab

Der Senat unterschied zwischen dem Regelungsgehalt der Heilmittelrichtlinie und der konkreten haftungsrechtlichen Beurteilung. Er behandelte Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausdrücklich als verbindliche untergesetzliche Normen und einen Verstoß als möglichen Hinweis auf einen Behandlungsfehler. Zugleich dienten solche Vorgaben auch Wirtschaftlichkeitszwecken und bezögen sich nicht auf jede individuelle Behandlungssituation. Ob eine Abweichung im Einzelfall einen haftungsrechtlichen Fehler darstellt, müsse daher das sachverständig beratene Gericht beurteilen. Maßgeblich sei nach § 630a Absatz 2 BGB der allgemein anerkannte fachliche Standard zum Behandlungszeitpunkt. Diesen dürfe das Gericht grundsätzlich nicht ohne medizinische Sachverständigengrundlage selbst bestimmen.

Konkrete zeitliche Abweichungen

Für den Behandlungsbeginn verwies das Gericht außerdem auf die damalige Fassung der Richtlinie: Die seit Oktober 2020 geltende Bestimmung war insoweit als Sollregel formuliert. Eine weitere Fassung trat Anfang 2021 in Kraft. Entscheidender war jedoch die konkrete medizinische Bewertung. Es gab nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte, dass die Verschiebung einzelner Einheiten um wenige Tage oder der Ausfall einer wöchentlichen Einheit den gewünschten Behandlungserfolg beeinträchtigt hätte. Der Sachverständige kannte die Termine und sah dennoch keine Standardunterschreitung. Dass schon die frühere Oktoberverordnung nicht eingelöst worden war, sprach für den Senat ebenfalls gegen die behauptete entscheidende Bedeutung der kurzen Verzögerungen.

Verordnung und Rückfrage beim Arzt

Auch eine sozialrechtliche Unwirksamkeit wegen der Unterbrechung bedeutete nach der fallbezogenen Bewertung nicht, dass jede ärztliche Behandlungsgrundlage entfallen wäre. Die richtlinienbedingte Unwirksamkeit betraf nach seiner Darstellung vielmehr die Leistungspflicht der Krankenkasse. Diagnose und Therapieentscheidung stammten weiterhin von einem Arzt und waren als Grundlage geeignet. Die zahlreichen Feiertage im fraglichen Zeitraum berücksichtigte der Senat zusätzlich gegen die Annahme eines groben Fehlers. Eine ärztliche Rückfrage war nach dem Gutachten ebenfalls nicht erforderlich. Die Novemberverordnung beschrieb sowohl den Behandlungsort am Körper als auch die Maßnahmen eindeutig und datierte nach der Operation. Eine medizinische Gegenanzeige aufgrund der vorausgegangenen Operation war nicht erkennbar.

Fehler und Ursächlichkeit

Der Senat begründete seine Einschätzung auch hilfsweise: Selbst wenn die zeitlichen Richtlinienverstöße als Behandlungsfehler anzusehen wären, fehlten Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese Verzögerungen die Rippenfraktur verursacht hätten. Sie vergrößerten vielmehr den zeitlichen Abstand zur Operation, die nach Auffassung der Klägerin das Risiko erhöht hatte. Die tatsächlich durchgeführte Weichteilbehandlung selbst war nicht als fehlerhaft festgestellt. Ob diese Behandlung überhaupt ursächlich für die Fraktur geworden war, musste daher nicht entschieden werden. Auch die Möglichkeit eines Rippenbruchs bei geringer Krafteinwirkung führte ohne festgestellte Standardunterschreitung nicht zu einer Haftung.

Reichweite des Hinweises

Die Klägerin hatte auf den während der Behandlung aufgetretenen akuten Schmerz und den engen zeitlichen Zusammenhang verwiesen. Der Beschluss widerlegt diesen zeitlichen Zusammenhang nicht durch eine eigene alternative Diagnose. Er trennt vielmehr die Frage einer Verletzungsursache von der erforderlichen fehlerhaften Behandlung sowie von der Ursächlichkeit gerade der behaupteten Fristverstöße. Das Gericht legte eine Berufungsrücknahme aus Kostengründen nahe und verwies auf eine mögliche Halbierung der Gerichtsgebühren. Seine Ausführungen erlauben keine pauschale Missachtung von Verordnungsfristen. Tragend waren die bekannten Behandlungsumstände, die ärztliche Verordnung und die konkrete sachverständige Bewertung des Vorgehens.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, dass Richtlinienverstoß, Behandlungsfehler und Schadensursache getrennt geprüft werden müssen. Eine überschrittene Verordnungsfrist kann rechtlich erheblich sein, ersetzt aber nach dieser Entscheidung nicht die medizinische Bewertung der konkreten Behandlung. Für die Anspruchsprüfung sollten deshalb Verordnungen, tatsächliche Termine, Operationsunterlagen und der dokumentierte Behandlungsablauf gemeinsam ausgewertet werden. Bei einer vorausgegangenen Operation kommt es darauf an, welche Informationen vorlagen und welche Konsequenzen daraus fachlich zu ziehen waren. Der während einer Behandlung eintretende Schmerz allein beantwortet weder die Standardfrage noch die Ursächlichkeit einer zeitlichen Verzögerung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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