Zivilrecht

Verdienstausfall: Hypothetische Beförderung darf nicht mit überhöhten Beweisanforderungen verneint werden

Ein unfallbedingt erwerbsunfähiger Fahrzeugreiniger erhält eine neue gerichtliche Prüfung seines behaupteten weiteren Verdienstausfalls. Das Oberlandesgericht Schleswig hob mit Urteil vom 22. Juli 2025 zum Aktenzeichen 7 U 74/24 die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht Kiel zurück. Dieses hatte aus Sicht des Senats zu hohe Anforderungen an den Nachweis einer ohne Unfall möglichen Beförderung gestellt und außerdem zwei rechtzeitig benannte Zeugen nicht vernommen. Das Oberlandesgericht sprach die zusätzlich verlangten 9.192,27 Euro jedoch nicht selbst zu. Ob der Kläger tatsächlich zum Vorarbeiter aufgestiegen wäre, muss erneut beurteilt werden.

Redaktioneller Kernsatz

Verdienstausfall: Hypothetische Beförderung darf nicht mit überhöhten Beweisanforderungen verneint werden

Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Unfall und bereits geklärte Haftung

Der 1968 geborene Kläger war 1998 bei einem Unfall auf der Autobahn 7 verletzt worden. Er arbeitete seit 1997 als Fahrzeugreiniger bei einem Dienstleistungsunternehmen, das für die Deutsche Bahn tätig war. Durch die Unfallfolgen wurde er erwerbsunfähig und bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie ergänzende Grundsicherung. Die Beklagte war für den beteiligten dänischen Lastwagen als Quasihaftpflichtversicherer in Anspruch genommen worden. Ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg stellte bereits eine Ersatzpflicht für unfallbedingte materielle Schäden nach einer Quote von 30 Prozent fest, soweit Ansprüche nicht gesetzlich auf Dritte übergegangen waren.

Streit über die berufliche Entwicklung

Für die Zeit bis Ende Juni 2007 war dem Kläger bereits Verdienstausfall zuerkannt worden. Im neuen Verfahren verlangte er weitere Zahlungen für Juli 2007 bis Dezember 2020. Seine Berechnung beruhte auf der Annahme, dass er ohne den Unfall nach zehnjähriger Tätigkeit zum Vorarbeiter befördert und nach einer höheren Tarifstufe bezahlt worden wäre. Das Landgericht sprach ihm 42.767,91 Euro nebst Zinsen zu. Dieser Teil wurde rechtskräftig. Nur die darüber hinausgehende Forderung aufgrund des behaupteten beruflichen Aufstiegs blieb im Berufungsverfahren streitig. Die bereits festgelegte Haftungsquote wurde dabei nicht neu bestimmt.

Erstinstanzliche Beweiswürdigung

Das Landgericht hatte drei Zeugen vernommen, sich aber nicht von einer hinreichend wahrscheinlichen Beförderung überzeugen können. Eine Zeugin hatte erklärt, dass der Aufstieg weder automatisch noch regelmäßig erfolge, sondern Fach- und Führungskenntnisse voraussetze. Ein vorhandenes Zeugnis hielt das Gericht für wenig aussagekräftig. Auch mögliche Einsätze des Klägers als Vorarbeitervertretung erschienen ihm nicht ausreichend. Die besonders positive Einschätzung eines weiteren Zeugen wertete es als subjektiv, weil dieser nicht über Beförderungen entschieden hatte. Der Kläger wandte ein, dass gerade dieser Zeuge ihn und die damaligen betrieblichen Verhältnisse aus der Zeit vor dem Unfall kannte.

Reduzierter Beweismaßstab

Für die Prognose des hypothetischen Einkommensverlaufs gelten nach der Entscheidung § 252 BGB und § 287 ZPO. Entscheidend ist, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Der Senat betonte die dadurch erleichterten Anforderungen: Für die hier zu beurteilende berufliche Entwicklung müsse mehr für als gegen die behauptete Beförderung sprechen. Eine besondere Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit sei nicht erforderlich. Die Unsicherheit eines Lebensverlaufs, der wegen des Unfalls nicht tatsächlich stattfinden konnte, darf deshalb nicht ohne Weiteres zu Lasten des Geschädigten mit einem strengeren Beweismaß aufgelöst werden.

Fehler bei der Anwendung

Zwar hatte das Landgericht im Urteil § 287 ZPO genannt. In einem vorausgegangenen Hinweis hatte es jedoch auf den strengeren § 286 ZPO Bezug genommen. Auch die späteren Entscheidungsgründe verlangten wiederholt eine hohe Wahrscheinlichkeit oder einen sehr wahrscheinlichen Aufstieg. Der Senat sah darin Anzeichen, dass trotz Nennung der richtigen Vorschrift tatsächlich ein überhöhter Maßstab angewandt worden war. Hinzu kam, dass die Anspruchsgrundlage des § 252 BGB nicht erkennbar berücksichtigt worden war. Es ging deshalb nicht nur um eine andere Würdigung einzelner Zeugenaussagen, sondern um einen wesentlichen Fehler bei den rechtlichen Grundlagen der Prognose.

Nicht vernommene Kollegen

Daneben beanstandete der Senat, dass zwei weitere ehemalige Kollegen des Klägers nicht gehört worden waren. Sie waren rechtzeitig zur damaligen Beförderungspraxis und zu seinen konkreten Aufstiegschancen benannt worden. Nachdem die bereits erhobenen Beweise dem Landgericht nicht genügten, durfte es die weiteren Beweisangebote zu derselben Frage nicht unbegründet übergehen. Darin lag nach der Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Für eine eigene abweichende Würdigung hätte das Oberlandesgericht zunächst auch die drei bereits vernommenen Zeugen erneut hören müssen. Zusammen mit den beiden weiteren Zeugen wäre damit eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen.

Zurückverweisung und weitere Prüfung

Diese Verfahrensmängel rechtfertigten die vom Kläger hilfsweise beantragte Zurückverweisung nach § 538 Absatz 2 ZPO. Der Senat berücksichtigte dabei auch die zusätzliche Dauer und die Kosten einer erneuten ersten Instanz. Für die neue Entscheidung gab er konkrete Hinweise: Ein Schreiben eines früheren Personalleiters aus dem Jahr 2004 muss jedenfalls als Urkunde oder Anschauungsgegenstand in die Gesamtwürdigung einfließen. Verbleibende Unsicherheiten der Prognose können gegebenenfalls durch einen prozentualen Abschlag berücksichtigt werden. Der reduzierte Beweismaßstab bedeutet damit keine automatische Anerkennung des gesamten vom Kläger angenommenen Karriereverlaufs oder seiner daraus errechneten Forderung.

Erwerbsverlauf und Drittleistungen

Auch der tatsächliche Erwerbsverlauf vor dem Unfall bleibt zu beachten. Nach den Angaben in der persönlichen Anhörung war der Kläger zuvor nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und hatte ansonsten von wechselnden Tätigkeiten gelebt. Erst rund eineinhalb Jahre vor dem Unfall hatte er wieder eine feste Anstellung aufgenommen. Dies konnte für die langfristige Prognose und mögliche Unsicherheitsabschläge bedeutsam sein. Außerdem müssen die erhaltene Erwerbsunfähigkeitsrente und die Grundsicherung bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden. Über die verbleibende Forderung und die Kosten der Berufung hat nun das Landgericht nach erneuter Verhandlung zu entscheiden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei unfallbedingtem Verdienstausfall sollte eine angenommene Beförderung durch konkrete berufliche Anhaltspunkte unterlegt werden: frühere Vertretungseinsätze, betriebliche Aufstiegspraxis, Personalunterlagen und Aussagen damaliger Kollegen können zusammen eine tragfähige Prognose ermöglichen. Der reduzierte Beweismaßstab verlangt keine Gewissheit über eine nie verwirklichte Karriere. Er ersetzt aber auch keine Prüfung des individuellen Erwerbsverlaufs. Besonders wichtig ist, rechtzeitig angebotene Beweise vollständig einzubeziehen. Verbleibende Risiken können nach dem Urteil bei der Höhe berücksichtigt werden, anstatt einen grundsätzlich wahrscheinlichen Erwerbsverlauf allein wegen fehlender Sicherheit vollständig auszuschließen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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