Zivilrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung: Ungeklärte Behandlungsdaten und verschwiegene Rückenbeschwerden tragen Arglistanfechtung

Ein Versicherter verlor seinen zunächst überwiegend erfolgreichen Prozess auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Oberlandesgericht Schleswig gab mit Urteil vom 21. Juli 2025 zum Aktenzeichen 16 U 118/24 der Berufung des Versicherers statt und wies die Klage vollständig ab. Es hielt dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei den Gesundheitsangaben für wirksam. Dadurch entfiel der Vertrag rückwirkend. Auch die Anschlussberufung des Klägers wegen weiterer Renten und Zinsen blieb ohne Erfolg. Tragend waren mehrere verschwiegene Rückenbehandlungen und Beschwerden sowie die aus Sicht des Senats nicht plausible Erklärung ihrer Nichterwähnung.

Redaktioneller Kernsatz

Berufsunfähigkeitsversicherung: Ungeklärte Behandlungsdaten und verschwiegene Rückenbeschwerden tragen Arglistanfechtung

Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung

Antrag und Gesundheitsfragen

Der 1988 geborene Kläger arbeitete als Industrielackierer im Maschinenbau. Im Oktober 2017 beantragte er mit Beratung einer Versicherungsmaklerin den Versicherungsschutz. Gefragt wurde unter anderem nach Wirbelsäulenkrankheiten und Beschwerden, Krankenhausbehandlungen und längerfristiger täglicher Medikamenteneinnahme innerhalb der letzten fünf Jahre. Er nannte lediglich eine Muskelverhärtung im Rücken aus dem Jahr 2016 und einen kurzen Krankenhausaufenthalt wegen einer Mandeloperation. Die übrigen einschlägigen Fragen verneinte er. Der Vertrag begann im November 2017 ohne Risikoausschluss und sah bei Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von 1.500 Euro vor. Der monatliche Beitrag betrug 169,98 Euro.

Nicht angegebene Krankheitsgeschichte

Nicht erwähnt wurden erhebliche Komplikationen nach einer Bandscheibenoperation aus dem Jahr 2012. Wegen starker Schmerzen und einer Entzündung der Bandscheibe sowie angrenzender Wirbelkörper hatte sich der Kläger von September bis November 2012 stationär behandeln lassen. Es folgten eine längerfristige Antibiotikatherapie und Arbeitsunfähigkeit. Auch verbliebene Beschwerden und weitere Behandlungen waren nicht angegeben worden. Damit lagen jedenfalls Teile dieser Krankheitsgeschichte im abgefragten Fünfjahreszeitraum. Als der Kläger im August 2021 wegen Schulterbeschwerden Leistungen beantragte, forderte der Versicherer medizinische Unterlagen an. Im November 2021 erklärte er die Anfechtung und zugleich den Rücktritt vom Vertrag.

Arglist erfordert mehr als einen Fehler

Das Landgericht hatte zwar objektiv falsche Angaben angenommen, die Erklärung eines gutgläubigen Irrtums über den Zeitraum aber für nachvollziehbar gehalten. Der Senat beurteilte dies nach erneuter persönlicher Anhörung anders. Er stellte zunächst klar, dass eine falsche Antwort allein für Arglist nicht ausreicht. Hinzukommen muss das Bewusstsein, auf die Annahmeentscheidung einzuwirken, weil der Versicherer bei richtigen Angaben möglicherweise ablehnen oder andere Bedingungen verlangen würde. Bedingter Vorsatz genügt; eine geplante Vermögensschädigung ist nicht notwendig. Die Beweislast bleibt beim Versicherer. Der Versicherte muss allerdings plausibel erläutern, wie die objektiven Falschangaben zustande kamen.

Angaben ohne verlässliche Grundlage

Nach der ursprünglichen Erklärung hatte der Kläger bewusst den vermeintlichen Ablauf von fünf Jahren abgewartet, um seinen Vertragsabschluss nicht zu gefährden. Gerade dann hätte er sich nach Auffassung des Senats über die tatsächlichen Daten vergewissern müssen. Wer im Bewusstsein eigener Unkenntnis dennoch bestimmte Antworten gibt, kann ihre Unrichtigkeit billigend in Kauf nehmen. Der Senat würdigte außerdem, dass nur vergleichsweise geringfügige Gesundheitsumstände genannt wurden, die erhebliche Behandlungsgeschichte aber fehlte. Der Kläger wollte nach seinen Angaben gerade eine Absicherung gegen Rückenleiden. Aus der Beratung wusste er, dass deren Offenlegung einen entsprechenden Leistungsausschluss auslösen konnte.

Widersprüchliche Erklärung zur Einreichung

In der Berufungsanhörung schilderte der Kläger den Ablauf anders: Ihm sei bekannt gewesen, dass die Frist erst zum Jahresende ende; er habe deshalb eine spätere Einreichung mit der Maklerin vereinbart. Der Senat sah darin einen Widerspruch zur bisherigen Behauptung, im Oktober bereits von einem Fristablauf überzeugt gewesen zu sein. Auch die Angaben zum Beratungstermin wechselten. Zudem hatte der Kläger den noch vor dem behaupteten vorgesehenen Jahreswechsel erteilten Versicherungsschein ohne Rückfrage entgegengenommen. Eine nachvollziehbare Erklärung für das angebliche Missverständnis gelang ihm aus Sicht des Gerichts nicht. Die Beratung durch die Maklerin entlastete ihn deshalb nicht von seinen eigenen Angaben.

Einfluss auf die Vertragsannahme

Der Senat hielt die Täuschung auch für ursächlich für den konkreten Vertragsschluss. Dazu musste nicht feststehen, dass der Versicherer den Antrag unter allen Umständen abgelehnt hätte. Es genügte, dass er bei zutreffenden Angaben nur mit einer Leistungsbeschränkung abgeschlossen hätte. Die Risikobedeutung der längerfristigen Behandlung, Entzündung und Restbeschwerden war für das Gericht offensichtlich. Nach seiner Beurteilung hätte der Versicherer lediglich einen Vertrag mit Ausschluss von Rückenleiden angeboten. Dass der spätere Leistungsantrag Schulterbeschwerden betraf, beseitigte die auf den ursprünglichen Vertragsschluss bezogene Täuschungswirkung nicht. Die Voraussetzungen des uneingeschränkt angenommenen Vertrags waren entscheidend.

Wirksame Erklärung und Beitragsfrage

Die Anfechtung vom November 2021 benannte die verschwiegenen Umstände hinreichend erkennbar. Eine besondere Begründung nach den Vorschriften über andere versicherungsvertragliche Gestaltungsrechte verlangte der Senat hierfür nicht. Die gemeinsam handelnden Prokuristen waren nach den vorgelegten Registerunterlagen vertretungsberechtigt. Auch die Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung war gewahrt: Die relevanten Unterlagen erhielt der Versicherer erst im Zuge der Leistungsprüfung, und die Erklärung ging dem Kläger noch im November zu. Eine Täuschung allein durch einen außenstehenden Dritten lag nach der Würdigung ebenfalls nicht vor. Die bis November 2021 gezahlten Beiträge durfte der Versicherer trotz rückwirkender Vertragsunwirksamkeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 VVG behalten.

Kosten und Streitwert

Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. Den Streitwert setzte der Senat für beide Rechtszüge auf jeweils 87.999 Euro fest. Bei den künftigen wiederkehrenden Leistungen und der Beitragsfreistellung legte er den dreieinhalbfachen Jahreswert zugrunde. Einen sonst häufig verwendeten Feststellungsabschlag von 20 Prozent nahm er in dieser Versicherungskonstellation ausdrücklich nicht vor. Er begründete dies damit, dass bei verbindlich festgestellter Leistungspflicht und feststehender Rentenhöhe praktisch mit freiwilliger Erfüllung durch den Versicherer zu rechnen sei. Später fällig gewordene, zusätzlich bezifferte Renten erhöhten den Wert nicht nochmals. Die Entscheidung beschränkt sich damit nicht auf die Vertragsfrage, sondern enthält auch eine eigenständige kostenrechtliche Bewertung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Gesundheitsfragen mit einem bestimmten Rückblickzeitraum sollten Antragsteller nicht allein auf das Datum einer ursprünglichen Operation schauen. Nachbehandlungen, Medikamenteneinnahme und fortbestehende Beschwerden können eigenständig innerhalb des abgefragten Zeitraums liegen. Gerade wenn die zeitliche Grenze für die gewünschte Absicherung entscheidend ist, sollten Unsicherheiten anhand vorhandener Unterlagen geklärt werden. Der Fall beruht allerdings nicht auf einer automatischen Gleichsetzung jedes Erinnerungsfehlers mit Arglist. Ausschlaggebend waren die konkrete Krankheitsgeschichte, das bekannte Risiko eines Ausschlusses und die widersprüchlichen Erklärungen. Beratung durch eine Maklerin ersetzte hier keine verlässliche Grundlage der eigenen Antworten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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