Zivilrecht

Schiffsfonds: Erben haften für wiederaufgelebte Kommanditistenschuld und können sich nicht auf eine starre Fünfjahresgrenze berufen

Zwei Erben eines Kommanditisten müssen gesamtschuldnerisch 12.215,19 Euro wegen nicht durch Gewinne gedeckter Ausschüttungen zahlen. Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte mit Urteil vom 16. Juli 2025 zum Aktenzeichen 9 U 28/24 die Entscheidung des Landgerichts Kiel und stellte die gesamtschuldnerische Haftung im Tenor klar. Der frühere Beklagte war nach der ersten Entscheidung verstorben; die beiden Beklagten hatten ihn je zur Hälfte beerbt. Der Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft konnte die wiederaufgelebte Außenhaftung weiter geltend machen. Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen, den Finanzierungsbedarf der Masse und die Verjährung blieben erfolglos.

Redaktioneller Kernsatz

Schiffsfonds: Erben haften für wiederaufgelebte Kommanditistenschuld und können sich nicht auf eine starre Fünfjahresgrenze berufen

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung

Beteiligung und Ausschüttungen

Der Erblasser hatte im Jahr 2001 eine Kommanditeinlage von 50.000 Euro übernommen. Die Gesellschaft hielt ihrerseits Kommanditanteile an zwei Schiffsgesellschaften, die jeweils ein Containerschiff betrieben. Dem Anleger wurden insgesamt 27.000 Euro ausgeschüttet. Davon waren 22.215,19 Euro nicht durch Gewinne gedeckt. Im Rahmen späterer Sanierungsbemühungen zahlte er 10.000 Euro zurück. Es blieb somit ein offener Haftungsbetrag von 12.215,19 Euro. Die ursprünglich durch Einzahlung ausgeschlossene persönliche Außenhaftung war nach den angewandten Vorschriften im Umfang der ungedeckten Ausschüttungen wiederaufgelebt. Die Rückzahlung verringerte diesen Betrag, beseitigte ihn aber nicht vollständig.

Haftung über zwei Gesellschaftsebenen

Über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft war 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zu ihren festgestellten Verbindlichkeiten gehörten auch Ansprüche aus ihrer eigenen Kommanditistenstellung in einer Untergesellschaft. Der Senat erläuterte die Haftungskette: Die Obergesellschaft haftet als Kommanditistin für bestimmte Schulden der Untergesellschaft. Diese eigene Außenhaftung ist wiederum eine Verbindlichkeit, für die ihre Gesellschafter im Rahmen ihrer offenen Haftsumme einstehen müssen. Der Insolvenzverwalter machte deshalb keine gesellschaftsvertragliche Pflicht zur erneuten Einzahlung geltend, sondern die gesetzliche Gläubigerhaftung. Auf die haftungsbegründenden Vorgänge war das vor Anfang 2024 geltende Handelsrecht anzuwenden, weil sie sämtlich zuvor stattgefunden hatten.

Forderungen ausreichend bezeichnet

Die Beklagten beanstandeten, die vom Verwalter vorgelegte Insolvenztabelle der Obergesellschaft erläutere die zugrunde liegenden Gläubigeransprüche nicht ausreichend. Der Senat hielt die Klage dennoch für bestimmt. Der Verwalter verlangte die gesamte verbliebene Haftsumme, die zur gleichmäßigen Befriedigung der berechtigten Gläubiger eingesetzt werden sollte. Eine zusätzliche Zuordnung einzelner Klagebeträge zu bestimmten Forderungen war nicht erforderlich. Die Tabelle identifizierte die Forderungen anhand von laufender Nummer, Gläubiger und Betrag. Für die materielle Darlegung genügten die Tabellen und ergänzenden Unterlagen. Eine betreffende Tabelle der Untergesellschaft hatten sogar die Beklagten selbst in den Prozess eingeführt.

Steuerforderung und Tabellenwirkung

Eine größere Forderung beruhte auf Gewerbesteuer, die im Zusammenhang mit dem Schiff und dem zuvor erfolgten Wechsel der Gewinnermittlungsart stand. Sie war durch Forderungsanmeldung und Steuerbescheid konkretisiert. Solange ein solcher Bescheid nicht aufgehoben ist, wird er im Zivilprozess nach der Begründung grundsätzlich verbindlich berücksichtigt. Dass die Steuerforderung nicht in der Tabelle der Untergesellschaft erschien, widerlegte sie nicht: Auf dieser Ebene war die durch den Schiffsverkauf ausgelöste Steuer insolvenzrechtlich als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Für die bei der Obergesellschaft wirksam festgestellten Forderungen begrenzte die Rechtskraftwirkung der Tabelle zugleich die Einwendungen ihrer Kommanditisten und damit der Erben.

Deckungslücke und Beweislast

Die Inanspruchnahme durfte allerdings nur erfolgen, soweit sie zur Gläubigerbefriedigung erforderlich war. Hier standen festgestellten Forderungen von rund 1,804 Millionen Euro anrechenbare Mittel und bereits vorgenommene Verteilungen von rund 1,682 Millionen Euro gegenüber. Die verbleibende Deckungslücke betrug 121.304,90 Euro und überstieg damit die Klageforderung deutlich. Der Verwalter hatte die maßgeblichen Kontostände durch Auszüge belegt. Grundsätzlich müssen die in Anspruch genommenen Gesellschafter darlegen und beweisen, dass anderweitig ausreichend Mittel vorhanden sind. Der Verwalter muss dabei die nur ihm zugänglichen finanziellen Verhältnisse erläutern. Dieser ergänzenden Darlegungspflicht war er für die Obergesellschaft nachgekommen.

Spätere Einwendungen bleiben möglich

Der Senat stellte klar, dass nicht jede Verteidigung schon durch die Tabellenfeststellung ausgeschlossen ist. Nachträglich entstandene Umstände können weiter berücksichtigt werden, etwa wenn eine ursprünglich notwendige Inanspruchnahme durch zwischenzeitliche Zahlungen anderer Gesellschafter überflüssig geworden ist. Auf der Ebene der Untergesellschaft fehlten hierfür aber konkrete Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis, dass weitere Kommanditisten beteiligt waren und möglicherweise gezahlt haben könnten, genügte nicht. Eine nur theoretische vollständige Deckung löste keine unbegrenzte zusätzliche Auskunftslast des Verwalters aus. Späterer Vortrag außerhalb des eingeräumten Schriftsatzrechts wurde zudem nicht mehr berücksichtigt; Anlass zur Wiedereröffnung sah das Gericht nicht.

Keine absolute Fünfjahresgrenze

Auch die Verjährungseinrede griff nicht. Nach dem angewandten früheren Handelsrecht gilt grundsätzlich eine fünfjährige Sonderverjährung ab Auflösung beziehungsweise maßgeblicher Registereintragung; bei später fälligen Gläubigeransprüchen beginnt sie entsprechend später. Ordnungsgemäße Anmeldungen im Insolvenzverfahren hemmen den Fristlauf. Die regulären Forderungen waren 2018 rechtzeitig angemeldet worden. Für einen zur Deckung der Klage ausreichenden Teil der Steuerforderung lief die Frist wegen späterer Fälligkeit noch bis März 2021; die Anmeldung im Februar 2021 war daher rechtzeitig. Auf zusätzliche Überlegungen zu einer früheren Anmeldung und ihrer späteren Rücknahme kam es hierfür nicht an.

Wirkung gegenüber den Erben

Die Hemmung gegenüber der Gesellschaft wirkte nach § 159 Absatz 4 HGB alter Fassung auch zugunsten der Anspruchsdurchsetzung gegen den damaligen Gesellschafter. Eine davon unabhängige absolute Fünfjahresgrenze seiner persönlichen Haftung lehnte der Senat ab. Der Gläubiger soll nicht nur zur Fristsicherung parallel jeden Gesellschafter verklagen müssen. Die Erben hafteten deshalb für die bereits beim Erbfall begründete Nachlassverbindlichkeit gemeinsam. Neben der Hauptforderung blieben vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und die zugesprochenen Zinsen geschuldet. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Berufungskosten einschließlich der Nebeninterventionskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Rückforderungen aus geschlossenen Fonds sind Ausschüttungen und spätere Rückzahlungen zunächst anhand der Kapitalentwicklung zu prüfen. Dass eine Zahlung als Ausschüttung bezeichnet wurde, bedeutet nicht, dass sie wirtschaftlich durch Gewinne gedeckt war. In mehrstufigen Beteiligungen müssen außerdem die jeweiligen Gesellschaftsebenen und die dortigen Forderungen sauber getrennt werden. Der Fall zeigt besonders die Bedeutung von Tabellenfeststellungen und Anmeldedaten für Einwendungen und Verjährung. Eine Verteidigung mit bereits ausreichender Masse braucht konkrete Anhaltspunkte für tatsächliche weitere Zahlungseingänge. Für Erben kann die vor dem Erbfall entstandene Haftung als Nachlassverbindlichkeit fortbestehen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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