Zivilrecht

Partnerschaftsvertrag: Verbindliche Erlösteilung in der Präambel, aber Abzug wegen unberechtigter Kontoverfügungen

Eine Vereinbarung in der Präambel eines notariellen Partnerschaftsvertrags kann einen verbindlichen Zahlungsanspruch begründen. Das Oberlandesgericht Schleswig sprach einem früheren Lebensgefährten mit Urteil vom 2. Juli 2025 zum Aktenzeichen 9 U 31/24 insgesamt 129.841,73 Euro zu. Die Partner hatten festgelegt, den nach Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös eines Hausverkaufs hälftig aufzuteilen. Die Eigentümerin konnte sich dieser Verpflichtung nach der Trennung nicht entziehen. Allerdings musste sich der Kläger unberechtigte Verfügungen über ihr Bankkonto entgegenhalten lassen. Seine Berufung gegen die vollständige Klageabweisung hatte deshalb weitgehend, aber nicht vollständig Erfolg.

Redaktioneller Kernsatz

Partnerschaftsvertrag: Verbindliche Erlösteilung in der Präambel, aber Abzug wegen unberechtigter Kontoverfügungen

Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Vereinbarung und Hausverkauf

Die Parteien lebten zunächst unverheiratet zusammen. Das gemeinsam modernisierte Haus stand allein im Eigentum der Beklagten. Im Mai 2021 ließen sie einen Partnerschaftsvertrag beurkunden. Dessen Präambel beschrieb den geplanten Verkauf und bestimmte, dass zunächst näher bezeichnete Kreditverbindlichkeiten getilgt und anschließend der verbleibende Verkaufserlös geteilt werden sollte. Ergänzend regelten die Parteien Umbuchungen und die spätere wirtschaftliche Zuordnung eines Bankkontos. Ende 2021 trennten sie sich. Die Beklagte verkaufte das Haus im folgenden Jahr für 437.000 Euro. Der Kläger verlangte daraufhin seinen errechneten Anteil von 153.783,23 Euro. Die Beklagte bestritt insbesondere eine verbindliche Vereinbarung.

Abweichung vom Landgericht

Das Landgericht hatte die Klausel lediglich als Beschreibung des Hintergrunds verstanden. Es sah darin einen Verweis auf eine bereits außerhalb der Urkunde getroffene Vereinbarung, nicht deren Beurkundung selbst. Deshalb hielt es ein etwaiges Schenkungsversprechen für formunwirksam und vernahm den angebotenen Notar nicht. Der Senat hörte dagegen beide Parteien persönlich an und nahm den Zeugenbeweis auf. Er stellte auf den ausdrücklichen Regelungswortlaut und die zugleich vereinbarten Abwicklungsdetails ab. Dass der spätere Erlös bei Vertragsschluss noch nicht feststand, schadete nicht. Die geschuldete Leistung war durch die vereinbarte Berechnung ausreichend bestimmbar.

Präambel und notarieller Inhalt

Nach der Begründung gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach eine Präambel rechtlich unverbindlich wäre. Der ungewöhnliche Standort der wirtschaftlich wichtigen Klausel erklärte sich aus ihrer Entstehung: Der Kläger hatte den Text formuliert, der Notar hatte ihn übernommen. Auch die für die Urkunde angegebene Wertsumme von 50.000 Euro verdrängte den erklärten Vertragsinhalt nicht. Die Parteien hatten sich über diese Wertangabe nach ihrer Anhörung keine weiteren Gedanken gemacht. Eine andere, außerhalb der Urkunde geschlossene Vereinbarung bestätigte die Beklagte bei ihrer Anhörung gerade nicht. Damit blieb für die vom Landgericht bevorzugte Deutung keine tragfähige tatsächliche Grundlage.

Wirksamkeit und behaupteter Druck

Ob die Erlöszusage rechtlich eine Schenkung war, ließ der Senat offen. Die erforderliche notarielle Form war auch bei dieser strengeren Einordnung eingehalten. Eine mögliche Gläubigerbenachteiligung oder ein Verstoß gegen insolvenzrechtliche Obliegenheiten des Klägers führte ebenfalls nicht automatisch zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Die Beklagte berief sich außerdem darauf, unter erheblichem Druck unterschrieben zu haben. Ein etwaiges Anfechtungsrecht wegen Drohung war nach der Entscheidung jedenfalls verspätet ausgeübt worden: Die dafür maßgebliche Zwangslage endete spätestens mit der Trennung. Auch eine auf fehlendem Erklärungsbewusstsein beruhende Anfechtung hätte nach Kenntnis des Irrtums unverzüglich erfolgen müssen.

Keine weitergehende Vertragskorrektur

Eine sittenwidrige Ausnutzung einer persönlichen Zwangslage prüfte der Senat gesondert. Dafür fehlten jedoch konkrete Tatsachen; die pauschale Schilderung, die Beklagte habe sich bedroht und unter Druck gesetzt gefühlt, reichte nicht. Das Gericht stellte damit nicht positiv fest, sämtliche behaupteten Belastungen seien erfunden. Es hielt den Vortrag für eine rechtliche Nichtigkeitsfolge für unzureichend. Eine Übertragung der besonderen Inhaltskontrolle von Eheverträgen lehnte es ebenfalls ab. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlten entsprechende gesetzliche Scheidungsfolgen, deren Schutz durch die Vereinbarung unterlaufen werden könnte. Zudem betrifft die Erlösteilung einen Bereich wirtschaftlicher Vermögenszuordnung, den Partner grundsätzlich vertraglich gestalten können.

Berechnung des Erlösanteils

Von dem festgestellten Verkaufspreis zog der Senat zwei Bankzahlungen von 78.366,62 Euro und 35.466,01 Euro sowie Maklerkosten von 15.600,90 Euro ab. Es verblieben 307.566,47 Euro; daraus ergab sich der geltend gemachte hälftige Anteil von 153.783,23 Euro. Die Beklagte hatte der substantiierten Berechnung nicht widersprochen. Ihre spätere Angabe eines niedrigeren Verkaufspreises von 435.000 Euro änderte daran nichts. Der Betrag von 437.000 Euro war vor dem Landgericht ausdrücklich unstreitig gestellt worden. Die neue Angabe begründete keine konkreten Zweifel an dieser Feststellung und wurde auch nicht als neuer Tatsachenvortrag zugelassen.

Gegenforderung wegen Kontonutzung

Erfolg hatte dagegen die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten über 23.941,50 Euro. Sie hatte dem Kläger ihre EC-Karte für den Fall überlassen, dass ihr etwas zustoßen sollte. Durch Kontoauszüge belegte sie spätere, nicht abgestimmte Verfügungen für seine private Lebensführung. Dem trat der Kläger nicht hinreichend konkret entgegen. Die Überlassung der Karte bedeutete nach dem Urteil keine allgemeine Erlaubnis, nach Belieben Geld für eigene Zwecke abzuheben. Auch seine Behauptung, selbst Einzahlungen geleistet zu haben, blieb zu pauschal. Die vereinbarte wirtschaftliche Zuordnung des Kontos sollte zudem erst nach Einzahlung des Verkaufserlöses gelten, nicht bereits bei den streitigen Verfügungen im Jahr 2021.

Aufrechnung und verbleibender Anspruch

Die Gegenansprüche waren nicht verjährt. Die im März 2024 erklärte Hilfsaufrechnung hemmte die frühestens Ende 2024 ablaufende Frist. Unabhängig davon hatten sich die Ansprüche bereits 2022 unverjährt aufrechenbar gegenübergestanden. Auch Verwirkung oder eine prozessuale Verspätung hinderten die Berücksichtigung nicht. Nach Abzug der Gegenforderung blieben 129.841,73 Euro nebst Zinsen seit dem 25. August 2023. Die Beklagte trägt die erstinstanzlichen Kosten; die Berufungskosten wurden mit 13 Prozent dem Kläger und 87 Prozent ihr auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision ließ der Senat nicht zu, weil er etablierte Rechtsgrundsätze auf diesen Einzelfall anwandte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Vermögensabreden unverheirateter Partner sollten ihren verbindlichen Charakter und die Berechnung klar erkennen lassen. Eine Regelung verliert ihre Wirkung nicht allein dadurch, dass sie in einer Präambel steht. Der Fall verdeutlicht zugleich, weshalb Kontovollmacht, Kartenüberlassung und wirtschaftliche Eigentumszuordnung getrennt dokumentiert werden sollten. Wer fremde Kontomittel für persönliche Zwecke verwendet, benötigt eine tragfähige Erlaubnis und kann sich nicht pauschal auf das Zusammenleben berufen. Bei behauptetem Druck sind außerdem konkrete Umstände und rechtzeitige Erklärungen entscheidend. Allgemeine Hinweise auf eine belastende Beziehung ersetzen weder substantiierten Vortrag noch die Einhaltung einer Anfechtungsfrist.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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