Strafrecht
Angriff auf Kind am Bahnsteig: OLG ordnet einstweilige psychiatrische Unterbringung an
Das Oberlandesgericht Schleswig ordnete mit Beschluss vom 23. Juni 2025 zum Aktenzeichen 1 Ws 95/25 die einstweilige Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Amtsgericht und Landgericht hatten einen entsprechenden Unterbringungsbefehl zuvor abgelehnt beziehungsweise diese Ablehnung bestätigt. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Nach Ansicht des Senats bestanden dringende Gründe für die Annahme, dass später eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet werden würde. Der Beschluss betrifft damit eine vorläufige strafprozessuale Schutzmaßnahme. Er ist weder ein abschließendes Strafurteil noch eine endgültige Entscheidung über eine dauerhafte Unterbringung.
Redaktioneller Kernsatz
Angriff auf Kind am Bahnsteig: OLG ordnet einstweilige psychiatrische Unterbringung an
Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vorläufige Entscheidung
Verdacht eines Angriffs am Bahnsteig
Dem Verfahren lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe auf einem S-Bahnsteig unvermittelt einen zwölfjährigen Jungen angegriffen. Nach dem vom Senat zugrunde gelegten Ermittlungsergebnis packte er das Kind schmerzhaft an beiden Oberarmen und schob es mit erheblicher Kraft rückwärts in Richtung eines Gleises. Dort wurde unmittelbar ein Zug erwartet. Die Mutter griff ein, umfasste ihren Sohn und zog ihn aus dem Griff des Mannes. Erst daraufhin ließ dieser ab. Der Senat stützte den dringenden Tatverdacht auf Bildmaterial, die Aussagen des Kindes und seiner Mutter sowie weitere kriminalpolizeiliche Ermittlungen. Die genaue Identität des Bahnhofs nennt die veröffentlichte Fassung nicht.
Rechtliche Bewertung des Tatverdachts
Anders als die Vorinstanzen bewertete das Oberlandesgericht das mutmaßliche Geschehen über eine gefährliche Körperverletzung hinaus als versuchten Totschlag. Für diese vorläufige Einordnung waren die erhebliche Gewalt, die körperliche Unterlegenheit des Kindes und die Bewegung auf ein Gleis mit unmittelbar erwartetem Zug ausschlaggebend. Der Senat nahm an, der Beschuldigte habe nach seiner Vorstellung erreichen wollen, dass der Junge auf das Gleis gerät und überrollt wird. Dazu zog er auch die konkrete Vorgeschichte und den Inhalt des beschriebenen Wahnerlebens heran. Dass die Mutter die weitere Ausführung verhinderte, beseitigte nach dieser Bewertung nicht die bereits geschaffene erhebliche Gefahr.
Psychiatrische Einschätzung
Nach der vorläufigen sachverständigen Einschätzung bestand beim Beschuldigten eine Schizophrenie mit akutem wahnhaftem Erleben sowie einer Verkennung von Situationen und Personen. Die Einsichtsfähigkeit war danach mit hoher Wahrscheinlichkeit, die Steuerungsfähigkeit sicher aufgehoben. Der Senat behandelte dies als Grundlage der Prüfung einer psychiatrischen Maßregel. Er leitete die angenommene Gefährlichkeit nicht allein aus der Diagnose ab, sondern verband sie mit den konkreten Äußerungen, vorausgegangenen Vorfällen und dem aktuellen Tatverdacht. Besonders bedeutsam war, dass der Beschuldigte Kinder und andere Personen nach den Ermittlungen in seine wahnhaften Vorstellungen einbezog und sich durch diese vermeintlich bedroht sah.
Gewicht des konkreten Geschehens
Das Landgericht hatte unter anderem Zweifel daran geäußert, ob der Beschuldigte das Kind ernsthaft verletzen oder auf die Gleise stoßen wollte. Der Senat hielt diese Bewertung angesichts des Gesamtgeschehens für nicht ausreichend begründet. Er widersprach auch Überlegungen, die Angst des Kindes teilweise auf das rettende Eingreifen seiner Mutter zurückzuführen. Entscheidend sei die Situation eines körperlich unterlegenen Kindes, das sich nicht selbst befreien könne und rückwärts auf eine Bahnsteigkante zubewegt werde. Die Gefahr erschöpfte sich deshalb nicht in einem kurzen schmerzhaften Festhalten. Für die Erheblichkeit kam es auf Ablauf, Umgebung und Gefährdung insgesamt an.
Prognose weiterer erheblicher Taten
Für die Zukunftsprognose berücksichtigte das Gericht außerdem frühere Körperverletzungen, konkrete Tötungsvorstellungen und bedrohliche Äußerungen. Eine tragfähige Krankheits- und Behandlungseinsicht sah es nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Verbindung zwischen den wahnhaften Vorstellungen und dem neuen Angriff im Einzelnen erläutert; der Senat schloss sich dieser Bewertung an. Danach bestand die Gefahr, dass der Beschuldigte vermeintliche Provokationen erneut durch Gewalt beantwortet oder als zwingend erlebten Aufforderungen folgt. Der Kreis möglicher Betroffener war nach dieser Einschätzung nicht auf eine einzelne bekannte Person begrenzt. Insbesondere Kinder und ihre Eltern konnten in die beschriebenen Vorstellungen einbezogen werden.
Ausbleiben schwerer Verletzungen
Dass es bei dem aktuellen Geschehen nicht zu schwereren Verletzungen oder zum Sturz ins Gleis gekommen war, entkräftete die Gefahrenprognose nach Auffassung des Senats nicht. Das Ausbleiben solcher Folgen beruhte wesentlich auf dem Eingreifen der Mutter. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Geschehen aus eigener Kraft rechtzeitig begrenzt hätte, erkannte das Gericht nicht. Auch die frühere Beendigung einer Unterbringung nach dem Landesrecht zum Schutz psychisch kranker Menschen hielt es nicht für entscheidend. Die dafür angeführten Umstände beseitigten aus seiner Sicht nicht die aktuell festgestellten Gründe für eine strafprozessuale Unterbringung zum Schutz möglicher weiterer Opfer.
Verhältnismäßigkeit und andere Unterbringungsformen
Der Senat sah die vorläufige Maßnahme nach § 126a StPO als verhältnismäßig an, weil er die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Taten im konkreten Fall als sehr hoch bewertete. Eine mögliche betreuungsrechtliche Unterbringung nach § 1831 BGB bot nach seiner Begründung keine gleichwertige Alternative. Diese dient dem Schutz des Betroffenen vor Eigengefährdung und verfolgt nicht denselben Zweck der Abwehr erheblicher Gefahren für andere. Das Gericht stellte zugleich klar, dass eine Maßregelvollzugseinrichtung nicht lediglich verwahrt. Dort sollen medizinische und therapeutische Möglichkeiten genutzt werden, um den Zustand des Beschuldigten zu behandeln und die Gefahren zu verringern.
Reichweite und weitere Verfahrensentscheidung
Frühzeitige Behandlung kann nach den Erwägungen des Senats sogar dazu beitragen, dass eine spätere Maßregelvollstreckung entbehrlich wird oder kürzer ausfällt. Das ist eine mögliche Wirkung, keine im Beschluss festgestellte Erfolgsgarantie. Die konkrete Unterbringung wurde nach Maßgabe eines gesonderten Befehls angeordnet; dessen vollständiger Inhalt ist im veröffentlichten Entscheidungstext nicht wiedergegeben. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschied der Senat noch nicht gesondert. Sie bleiben Teil der Verfahrenskosten, über die erst mit der späteren Endentscheidung zu befinden ist. Die abschließende Aufklärung der Vorwürfe und der Voraussetzungen einer dauerhaften Maßregel wird durch diesen vorläufigen Beschluss nicht ersetzt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einstweiliger psychiatrischer Unterbringung müssen Tatverdacht, krankheitsbedingter Zusammenhang und konkrete Gefahrenprognose getrennt und nachvollziehbar belegt werden. Eine Diagnose allein erklärt noch keine bestimmte Gefährlichkeit. Hier waren für den Senat das mutmaßliche Geschehen am Gleis, frühere Äußerungen und die fehlende Fähigkeit zur Selbstbegrenzung maßgeblich. Ebenso wichtig ist die genaue Prüfung möglicher Alternativen: Verschiedene Unterbringungsformen verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen. Für die Verfahrensvertretung bleiben die vorläufige Natur der Erkenntnisse und die laufende Überprüfung der Voraussetzungen zentral. Die Anordnung darf sprachlich nicht mit einer bereits rechtskräftigen Verurteilung oder endgültigen Maßregel gleichgesetzt werden.