Familienrecht

Mütterrente eröffnet nicht jede Neuberechnung: Abänderung des Versorgungsausgleichs scheitert an Wertgrenzen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Abänderung eines bereits 2003 durchgeführten Versorgungsausgleichs aufgehoben. Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 gab es der Beschwerde der früheren Ehefrau statt und wies den Abänderungsantrag ihres geschiedenen Ehemanns zurück. Zwar hatten gesetzliche Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten den Wert eines Rentenanrechts erhöht. Die Veränderung erfüllte jedoch nicht zugleich die beiden erforderlichen Wesentlichkeitsvoraussetzungen. Auch die zusätzlich angesprochene Betriebsrente eröffnete dieses Abänderungsverfahren nicht, weil sie in den damaligen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gerade nicht einbezogen worden war. Der Beschluss unterscheidet damit zwischen einer tatsächlichen Wertänderung und deren ausreichendem Gewicht für eine erneute gerichtliche Teilung.

Redaktioneller Kernsatz

Mütterrente eröffnet nicht jede Neuberechnung: Abänderung des Versorgungsausgleichs scheitert an Wertgrenzen

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Neuberechnung

Ausgangsentscheidung nach früherem Recht

Die Ehe war 1987 geschlossen und auf einen im November 2002 zugestellten Antrag im Mai 2003 geschieden worden. Das Familiengericht glich damals die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte aus. Der Ehezeitanteil des Mannes betrug nach der damaligen Auskunft 637,12 Euro, derjenige der Frau 67,57 Euro. Ausgeglichen wurde nach dem seinerzeitigen System die Hälfte des Unterschiedsbetrags. Daneben besaß der Ehemann ein betriebliches Versorgungsanrecht bei einer Pensionskasse. Dieses war noch nicht unverfallbar und blieb deshalb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Eine private Kapitallebensversicherung des Mannes war auf eine Kapitalzahlung gerichtet und wurde ebenfalls nicht in den Versorgungsausgleich aufgenommen.

Neuer Antrag und erstinstanzliche Änderung

Im Herbst 2024 beantragte der frühere Ehemann eine Abänderung wegen der geänderten rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Die Ehefrau stimmte einer Überprüfung grundsätzlich zu, wies aber auf eine aus ihrer Sicht nur geringfügige Veränderung hin. Zugleich bat sie darum, nunmehr auch die Betriebsrente des Mannes für die Ehezeit aufzuteilen, möglichst durch Schaffung eines eigenen Anrechts beim Versorgungsträger. Das Familiengericht holte neue Auskünfte zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Es änderte daraufhin den ursprünglichen Versorgungsausgleich mit Wirkung ab November 2024 und teilte beide gesetzlichen Rentenanrechte intern anhand der neu mitgeteilten Werte. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde. Der Senat kündigte den Beteiligten seine beabsichtigte Entscheidung im Mai 2025 an. Die Ehefrau nahm hierzu Stellung und präzisierte dabei auch das Verständnis ihrer früheren Anträge.

Zwei Voraussetzungen für wesentliche Änderungen

Für Entscheidungen nach dem bis Ende August 2009 geltenden Recht richtet sich eine solche Abänderung nach § 51 VersAusglG. Es genügt grundsätzlich, dass bei einem einzigen damals einbezogenen Anrecht eine wesentliche Wertänderung eingetreten ist. Dafür müssen aber eine relative und eine absolute Grenze gemeinsam erfüllt sein. Die Änderung muss mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts betragen. Bei einem maßgeblichen Rentenbetrag muss sie zusätzlich ein Prozent der am Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigen. Die Antragsberechtigung und die wegen des Renteneintritts der Ehefrau im Dezember 2024 erforderliche Rentennähe standen dem Antrag nicht entgegen. Es fehlte vielmehr an der hinreichenden Wertänderung.

Anrecht des Mannes nahezu unverändert

Beim gesetzlichen Rentenanrecht des Mannes lag die Änderung deutlich unter der relativen Grenze. Aus dem früheren Ehezeitanteil von 637,12 Euro ergab sich ein hälftiger Ausgleichswert von 318,56 Euro. Die neue Auskunft nannte einen Ehezeitanteil von 636,49 Euro und einen Ausgleichswert von 318,25 Euro. Der Unterschied betrug damit lediglich 0,31 Euro. Fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts entsprachen dagegen 15,93 Euro. Der Senat stellte deshalb klar, dass die geringfügige Neuberechnung dieses Anrechts keine Abänderung rechtfertigte. Maßgeblich war der Vergleich der jeweiligen Ausgleichswerte und nicht lediglich das Vorliegen einer neuen Versorgungsauskunft oder einer anderen technischen Berechnung.

Mütterrente unterhalb der absoluten Grenze

Beim Anrecht der Frau hatten die gesetzlichen Verbesserungen der Kindererziehungszeiten, häufig als Mütterrente I und II bezeichnet, rückwirkende Auswirkungen auf den Ehezeitanteil. Dieser erhöhte sich von 67,57 Euro auf 112,99 Euro. Der hälftige Ausgleichswert stieg dementsprechend von 33,79 Euro auf 56,50 Euro, also um 22,71 Euro. Damit war die relative Schwelle von fünf Prozent, hier 1,69 Euro, deutlich erreicht. Der für das Ehezeitende im Jahr 2002 maßgebliche absolute Grenzbetrag lag jedoch bei 23,45 Euro. Die Veränderung blieb darunter. Trotz des im Verhältnis erheblichen Anstiegs des kleinen Ausgangsanrechts fehlte somit die weitere Voraussetzung für eine Abänderung.

Betriebsrente blieb außerhalb dieses Verfahrens

Die Ehefrau argumentierte, die Betriebsrente sei bereits in den Gründen des Scheidungsurteils behandelt worden und inzwischen möglicherweise unverfallbar. Für den Senat genügte ihre damalige Erwähnung aber nicht. Entscheidend war, ob das Anrecht tatsächlich Einfluss auf die Ausgleichsbilanz des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs genommen hatte. Gerade dies war wegen des ausdrücklichen Vorbehalts zugunsten des schuldrechtlichen Ausgleichs nicht geschehen. Die mögliche spätere Entwicklung der Betriebsrente konnte deshalb die hier fehlende Abänderungsvoraussetzung nicht ersetzen. Über einen gesonderten Ausgleich nach der Scheidung musste der Senat ebenfalls nicht entscheiden: Die Ehefrau stellte im Beschwerdeverfahren klar, dass ihre frühere Bitte nicht als eigenständiger Antrag auf ein separates Verfahren gemeint gewesen war.

Kosten und Reichweite des Beschlusses

Weil keines der einbezogenen Anrechte die notwendigen Änderungsschwellen erreichte, hätte das Familiengericht den Antrag bereits in erster Instanz zurückweisen müssen. Der Senat korrigierte deshalb zugleich die dortige Kostenentscheidung und legte dem erfolglosen Antragsteller die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Den Verfahrenswert setzte der Senat auf den Mindestbetrag von 1.000 Euro fest. Der Erfolg der Ehefrau beruhte damit auf den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abänderung. Er enthält keine neue Teilung der Betriebsrente und keine generelle Aussage, dass Verbesserungen bei Kindererziehungszeiten für einen früheren Versorgungsausgleich immer ohne Bedeutung wären.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Vor einem Abänderungsantrag müssen die Ausgleichswerte jedes tatsächlich früher einbezogenen Anrechts genau verglichen werden. Der Fall zeigt, dass selbst ein erheblicher prozentualer Zuwachs nicht genügt, wenn die zusätzliche absolute Grenze unterschritten bleibt. Ebenso wichtig ist der damalige Entscheidungsausspruch: Eine Betriebsrente wird nicht schon dadurch zum Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs, dass sie in den Gründen erwähnt wurde. Ein früherer Vorbehalt zugunsten schuldrechtlicher Ansprüche erfordert eine eigenständige Prüfung des passenden Verfahrens. Diese beiden Vorfragen sollten geklärt sein, bevor neue Auskünfte als Grundlage einer umfassenden Neuteilung behandelt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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