Zivilrecht

Escape-Room-Webseite: Neuer Betreiber begründet nicht automatisch neue urheberrechtliche Dringlichkeit

Ein früherer Geschäftsführer eines Escape-Room-Unternehmens wollte dem späteren Erwerber des Geschäfts die Verwendung von FAQ-Texten und einer Wort-Bild-Grafik untersagen lassen. Das Landgericht Flensburg hatte eine einstweilige Verfügung erlassen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung am 5. Juni 2025 ab und wies den Eilantrag zurück. Ausschlaggebend war die fehlend dargelegte und glaubhaft gemachte Dringlichkeit. Die beanstandeten Inhalte waren auf derselben Internetseite bereits seit Jahren weitgehend unverändert genutzt worden. Ein Wechsel der verantwortlichen Person im Impressum genügte nach der Gesamtbetrachtung des Senats nicht, um nun sofortigen vorläufigen Rechtsschutz zu rechtfertigen.

Redaktioneller Kernsatz

Escape-Room-Webseite: Neuer Betreiber begründet nicht automatisch neue urheberrechtliche Dringlichkeit

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Einstweilige Verfügung aufgehoben

Behauptete Rechte an Text und Grafik

Der Antragsteller war ursprünglich Geschäftsführer und Mitgesellschafter der später insolventen Betreibergesellschaft gewesen. Er behauptete, die streitigen FAQ sowie eine Wort-Bild-Grafik geschaffen zu haben. Ein von ihm vorgelegter Lizenzvertrag aus Dezember 2014 sah einfache Nutzungsrechte unter anderem an Domain, Namen, Designs, Programmierungen und Spielewelten vor. Als Vergütung waren 20 Prozent der unter Nutzung der Werke erzielten Bruttoumsätze genannt. Außerdem sollte der Vertrag automatisch enden, wenn keine weitere Zusammenarbeit durch Gesellschaftsbeteiligung oder aktives Arbeitsverhältnis mehr bestand. Der Antragsteller leitete daraus ab, dass die Nutzungsrechte spätestens bei der Veräußerung durch den Insolvenzverwalter erloschen seien.

Erwerbskette und unveränderte Webseite

Der Insolvenzverwalter hatte das Unternehmen zunächst an eine Gesellschaft verkauft, die den Geschäftsbetrieb an eine weitere Gesellschaft übertrug. Von dieser erwarb der spätere Antragsgegner am 16. Oktober 2024 das Unternehmen einschließlich Marke, Internetseite und deren Inhalten. Er führte den Internetauftritt unverändert fort. Dort standen Informationen zu häufig gestellten Fragen, Reservierung, Spielablauf und Teilnahmevoraussetzungen sowie die beanstandete Grafik. Am 1. November 2024 versuchte der Antragsteller, den Erwerber über Instagram zu kontaktieren, wurde dort jedoch blockiert. Der Antragsteller wollte die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung der Inhalte durch gerichtliches Verbot unterbinden.

Umstrittene materielle Voraussetzungen

Der Antragsgegner bestritt die Schutzfähigkeit von Text und Grafik, die Urheberschaft des Antragstellers und die behauptete Rechtekette. Er berief sich seinerseits auf den Erwerb von Nutzungsrechten mit dem Geschäft und auf Unterschiede zwischen der verwendeten und der vom Antragsteller beanspruchten Grafik. Im Berufungsverfahren stellte er außerdem Existenz und Wirksamkeit des vorgelegten Lizenzvertrags infrage. Ein Investor habe von diesem Vertrag zunächst nichts gewusst; Zahlungen seien nicht erfolgt. Diese Angriffe blieben streitiger Vortrag. Der Senat stellte weder eine nachträgliche Vertragserstellung fest noch entschied er abschließend über die urheberrechtliche Berechtigung der Nutzung.

Abweichende Sicht des Landgerichts

Das Landgericht hatte Text und Grafik als geschützte Werke und die Urheberschaft aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung als glaubhaft gemacht angesehen. Es hielt auch die Nutzung durch den Erwerber für belegt. Die Dringlichkeit begründete es damit, dass die behauptete Verletzung noch andauerte und der neue Betreiber eine eigene Verletzungshandlung begangen habe. Frühere Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter und früheren Erwerbern stünden dem nicht entgegen. Der Senat hielt eine fortdauernde Störung zwar grundsätzlich für geeignet, Eilrechtsschutz zu tragen. Er verlangte aber eine Prüfung der gesamten Vorgeschichte und der konkreten Nachteile, die ohne sofortige Entscheidung drohten.

Dringlichkeit ist gesondert zu begründen

Im Urheberrecht greift nach den vom Senat angewandten Maßstäben keine gesetzliche Vermutung der Eilbedürftigkeit. Eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ersetzt daher die Darlegung des Verfügungsgrundes nicht. Der Antragsteller muss erläutern und glaubhaft machen, weshalb das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung wesentliche Nachteile verursachen oder die Durchsetzung seiner Rechte vereiteln beziehungsweise wesentlich erschweren würde. Dazu gehören sowohl die zeitliche Dringlichkeit als auch eine Abwägung der geschützten Interessen beider Seiten. Das beschleunigte Verfahren bietet nur eingeschränkte Möglichkeiten der Beweisführung und dient einer vorläufigen Regelung. Sein Einsatz verlangt deshalb Gründe, die gerade eine Sofortmaßnahme notwendig machen.

Jahrelange Nutzung statt neuer Eilsituation

Der Antragsteller hatte nach Ansicht des Senats seit 2017 nicht nachhaltig und zügig auf eine Beendigung der behaupteten Rechtsverletzungen hingewirkt. Die Veröffentlichungen waren über Jahre relativ unverändert geblieben. Neu war am 1. November 2024 im Wesentlichen die im Impressum benannte verantwortliche Person. Darin konnte zwar eine neue Nutzungshandlung des Erwerbers liegen. Eine neue Dringlichkeit folgte daraus jedoch nicht automatisch. Trotz eines gerichtlichen Hinweises vom 17. März 2025 hatte der Antragsteller keine erheblichen Umstände vorgetragen, die eine besonders dringliche Untersagung gerade jetzt erklärten. Der andauernde Zustand allein überzeugte den Senat angesichts des vorherigen Verhaltens nicht.

Interessen des Geschäftserwerbers

In der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht, dass der Antragsgegner den gesamten Geschäftsbetrieb erst im Oktober 2024 erworben hatte. Angesichts der über längere Zeit hingenommenen Nutzung durfte er nach den Gründen darauf vertrauen, dass diese ihm nicht unmittelbar nach der Übernahme durch einstweilige Verfügung untersagt würde. Damit erkannte der Senat keine endgültige Nutzungserlaubnis zu. Der Antragsteller konnte seine behaupteten Rechte weiterhin im regulären Klageverfahren verfolgen. Er wurde lediglich darauf verwiesen, diesen Weg mit seinen umfassenderen Möglichkeiten zur Klärung der streitigen Tatsachen zu wählen, statt sofort eine vorläufige Unterlassungsregelung zu erhalten.

Weitere Fragen bleiben offen

Weil es schon am Verfügungsgrund fehlte, musste der Senat weder die Wirksamkeit des Lizenzvertrags noch die ordnungsgemäße Vollziehung der erstinstanzlichen Verfügung prüfen. Der Antragsgegner hatte insbesondere gerügt, bei der Zustellung seien im Tenor bezeichnete Anlagen nicht beigefügt gewesen. Auch darüber enthält das Urteil keine abschließende Feststellung. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen. Eine Revision ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft. Die verfügbare öffentliche Textfassung ersetzt die streitigen Grafiken durch Platzhalter. Der Beitrag beschreibt deshalb die prozessuale Dringlichkeitsentscheidung und enthält keine eigene Bewertung der nicht sichtbaren Bildgestaltungen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Betreiberwechsel setzt die Bewertung der Dringlichkeit nicht auf null. Wer eine seit Jahren unveränderte Veröffentlichung im Eilverfahren angreifen will, muss erklären, weshalb gerade jetzt eine Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden kann. Dabei können neue Nutzungshandlungen bestehen, ohne dass aus ihnen schon eine neue Eilsituation folgt. Für Erwerber bedeutet das Urteil umgekehrt keine Bestätigung einer vollständigen Rechtekette. Lizenzvertrag, Urheberschaft und Schutzfähigkeit blieben ungeklärt. Die Entscheidung betrifft den Zugang zur vorläufigen Untersagung; die materiellen Ansprüche können weiterhin Gegenstand eines regulären Verfahrens sein.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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