Zivilrecht
Solid Joints: Gelenkversprechen benötigen einen klaren Bezug zu zugelassenen Angaben
Das Oberlandesgericht Schleswig untersagte im einstweiligen Verfügungsverfahren acht gesundheitsbezogene Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Bezeichnung Solid Joints. Das Urteil vom 5. Juni 2025 zum Aktenzeichen 6 U 1/25 änderte die zuvor erfolgte Ablehnung des Verfügungsantrags durch das Landgericht Itzehoe ab. Auch der Produktname selbst war vom Verbot erfasst. Entscheidend war für den Senat, dass die Aussagen konkrete gesundheitliche Wirkungen versprachen, ohne die erforderliche Verbindung zu bestimmten Inhaltsstoffen und zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben herzustellen. Das Verbot bezieht sich jeweils auf die im Urteil bezeichnete konkrete Werbeform gemäß Anlage A4.
Redaktioneller Kernsatz
Solid Joints: Gelenkversprechen benötigen einen klaren Bezug zu zugelassenen Angaben
Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung
Produkt und Verfahren
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband wandte sich gegen die Anbieterin von Nahrungsergänzungsmitteln für Sport und Fitness. Die Kapseln enthielten unter anderem Vitamin C, Zink, Kupfer, Mangan, Kollagen und Hyaluron sowie verschiedene pflanzliche Extrakte. Auf der Verpackung mit 90 Kapseln war eine Tagesportion von drei Kapseln angegeben. Der Verband stellte die beanstandete Werbung auf einer Verkaufsplattform am 1. Oktober 2024 fest und mahnte eine Woche später ab. Nach Zurückweisung der Abmahnung beantragte er am 31. Oktober gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das Landgericht wies den Antrag im Dezember 2024 zurück; dagegen richtete sich die erfolgreiche Berufung.
Werbeversprechen und Gegenposition
Neben dem Namen Solid Joints beanstandete der Verband unter anderem Versprechen zum Schutz der Gelenke, zur Unterstützung von Knochen, Knorpel und Bindegewebe sowie zur Beweglichkeit. Weitere Aussagen stellten eine ideale oder maximale Unterstützung und einen akuten wie vorbeugenden Nutzen heraus. Die Anbieterin hielt diese Aussagen überwiegend für zu allgemein, um spezifische Gesundheitsangaben zu sein. Sie verwies außerdem auf zugelassene Angaben zu einzelnen Mikronährstoffen und auf wissenschaftliche Studien. Der Verband hielt dem entgegen, dass die Werbung Wirkungen des gesamten Produkts verspreche und die kleingedruckten Erläuterungen zu einzelnen Inhaltsstoffen diese weitergehenden Aussagen nicht rechtfertigten.
Spezifischer Gesundheitsbezug
Der Senat ordnete sämtliche angegriffenen Aussagen als spezifische gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 der Health-Claims-Verordnung ein. Dabei darf nach seiner Begründung nicht allein ein isoliertes Wort untersucht werden. Maßgeblich ist, welchen Aussagekern die Werbung im Gesamtzusammenhang vermittelt und ob dieser wissenschaftlich überprüfbar ist. Allgemeine Hinweise auf Gesundheit oder Wohlbefinden sind von konkreten Versprechen für ein bestimmtes Körperteil zu unterscheiden. Das Weglassen eines Inhaltsstoffnamens macht eine inhaltlich konkrete Wirkungsaussage nicht automatisch unspezifisch. Ebenso genügte hier der Hinweis nicht, Begriffe wie Unterstützung oder Schutz seien für sich betrachtet vage.
Bedeutung des Produktnamens
Beim Namen Solid Joints sah das Gericht ein Versprechen kräftiger, stabiler oder fester Gelenke. Den Einwand, ein durchschnittlicher Verbraucher verstehe den englischen Begriff für Gelenke möglicherweise nicht, ließ es im konkreten Werbekontext nicht gelten. Nach den Entscheidungsgründen standen englische und deutsche Hinweise auf Gelenkunterstützung im Zusammenhang mit Aussagen über Knochen, Knorpel und Bindegewebe. Daraus ergab sich die Bedeutung für die angesprochene Zielgruppe. Der Produktname stellte deshalb aus Sicht des Senats einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und der Gelenkgesundheit her. Dass die Aussage zugleich der Benennung des Produkts diente, nahm sie nicht von der rechtlichen Prüfung aus.
Inhaltsstoffe und Fußnoten
Die Zulässigkeit ließ sich auch nicht aus den ergänzend genannten Angaben zu Vitamin C, Zink, Mangan und Kupfer ableiten. Deren zugelassene Aussagen betrafen bestimmte Beiträge zur normalen Funktion oder Erhaltung von Knochen, Knorpel beziehungsweise Bindegewebe. Aus ihrer Kombination folgte nach Auffassung des Gerichts keine gleichbedeutende Zulassung eines umfassenden Versprechens kräftiger Gelenke. Inhaltlich entsprechende Umformulierungen sind zwar möglich; ein neuer Wirkungszusammenhang wird dadurch aber nicht gedeckt. Die Fußnote auf der Verpackung beseitigte diesen inhaltlichen Unterschied nicht. Auch bei weiteren Aussagen reichte es dem Senat nicht, den Zusammenhang zwischen Wirkung und Inhaltsstoff erstmals in einer Fußnote zu erläutern.
Einzelne beanstandete Aussagen
Für das Versprechen, Kollagen, Hyaluron und Mikronährstoffe schützten die Gelenke, fehlte bei den Mikronährstoffen bereits die konkrete Stoffzuordnung. Für Kollagen und Hyaluron waren nach den Feststellungen keine entsprechenden zugelassenen Angaben ersichtlich. Aussagen über idealen Gelenksupport oder die Unterstützung von Knochen, Knorpel und Bindegewebe bezogen sich wiederum auf die Kapseln insgesamt. Eine passende Zulassung für das Gesamtprodukt lag nicht vor. Bei der beworbenen Beweglichkeit war außerdem eine bestimmte Körperfunktion angesprochen. Die Aussagen zu den einzelnen Inhaltsstoffen belegten gerade den versprochenen Wirkungszusammenhang nicht. Der Senat bewertete diese Mängel jeweils als wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Pflanzenstoffe und Studien
Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsbezogene Aussagen zu pflanzlichen Stoffen während eines ausgesetzten Zulassungsverfahrens verwendet werden dürfen, musste das Gericht nicht entscheiden. In der beanstandeten Werbung fehlte schon eine transparente Zuordnung eines solchen Claims zu einem konkret bezeichneten pflanzlichen Inhaltsstoff. Die pauschale Erwähnung von Wirkstoffkomplexen aus Nährstoffen und Pflanzenstoffen genügte nicht. Daher trug auch der umfangreiche Streit der Parteien über einzelne Studien die Entscheidung nicht. Das Urteil besagt insbesondere nicht, jede behauptete Wirkung sämtlicher Inhaltsstoffe sei widerlegt. Es beanstandet die konkrete gesundheitsbezogene Kommunikation anhand der dafür geltenden Anforderungen.
Verbot und begrenzte Dokumentation
Der Verband erhielt den beantragten Unterlassungstitel unter Androhung von Ordnungsmitteln für künftige Verstöße. Die Anbieterin musste die Kosten beider Instanzen tragen. Einer besonderen Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nach den Gründen nicht, weil die einstweilige Verfügung bereits ihrer Natur nach vorläufig vollstreckbar ist. Der verfügbare Entscheidungstext beschreibt die Werbung ausführlich; die in Bezug genommene Anlage A4 liegt dieser Textfassung jedoch nicht bei. Die Darstellung folgt deshalb den gerichtlichen Beschreibungen und enthält keine eigene visuelle Prüfung der Werbeanlage. Ein späteres Hauptsacheverfahren oder dessen Ergebnis wird in der Quelle nicht dokumentiert.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei gesundheitsbezogener Produktwerbung sollten Produktname, hervorgehobene Aussagen und ergänzende Hinweise gemeinsam geprüft werden. Die bloße Aufnahme zulässiger Angaben zu einzelnen Vitaminen oder Mineralstoffen erlaubt nach diesem Urteil kein weitergehendes Wirkversprechen für die gesamte Mischung. Besonders riskant sind Formulierungen, bei denen der Verbraucher die konkrete Wirkung erst über eine Fußnote einem Inhaltsstoff zuordnen soll. Die Entscheidung verlangt deshalb eine Prüfung von Aussageinhalt und Zuordnung gleichermaßen. Eine vorhandene Studiensammlung ersetzt diese Prüfung nicht. Die hier fehlende Werbeanlage begrenzt zudem jede eigene Beurteilung ihrer grafischen Ausgestaltung.