Zivilrecht
Unfall mit querender Fußgängerin: 40 Prozent Haftung trotz überwiegenden Mitverschuldens
Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 die Haftung nach einem schweren Fußgängerunfall neu verteilt. Die beklagte Fahrerin und ihre Haftpflichtversicherung müssen als Gesamtschuldner 40 Prozent der materiellen und immateriellen Schäden ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Landgericht hatte zuvor eine Haftung zu zwei Dritteln angenommen. Die Berufung der Beklagten führte deshalb zu einer teilweisen Abänderung, aber nicht zur vollständigen Klageabweisung. Auf der Geschädigtenseite setzte der Senat einen Mitverursachungsanteil von 60 Prozent an. Die zwischenzeitlich verstorbene Fußgängerin wurde im Berufungsverfahren durch ihre Erben ersetzt. Über einzelne Schadensbeträge oder ein bestimmtes Schmerzensgeld entschied das Gericht nicht; Gegenstand war die Feststellung der Ersatzpflicht.
Redaktioneller Kernsatz
Unfall mit querender Fußgängerin: 40 Prozent Haftung trotz überwiegenden Mitverschuldens
Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung führt zu einer geringeren Haftungsquote
Dunkelheit, Nieselregen und ein von links querender Mensch
Der Unfall ereignete sich am 20. Februar 2020 gegen sieben Uhr. Die damals 76 Jahre alte Fußgängerin wollte auf dem Weg zum Friseur eine innerörtliche Straße aus Sicht der Autofahrerin von links nach rechts überqueren. Es war dunkel, es nieselte, und die Fahrbahn war nass. Die Straße verlief im Unfallbereich nahezu gerade und wurde durch ältere, über der Fahrbahn angebrachte Leuchten beleuchtet. Die dunkel gekleidete Fußgängerin wurde von der linken Fahrzeugseite erfasst und erlitt schwerste Verletzungen. Die Fahrerin reagierte vor der Kollision weder mit einer Bremsung noch mit einer sonstigen erkennbaren Verhaltensanpassung; vielmehr beschleunigte sie noch leicht. Ein strafrechtliches Verfahren war nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Für den Zivilprozess ließ der Senat das Geschehen erneut sachverständig rekonstruieren.
Feststellungsklage blieb auch nach dem Tod zulässig
Die Beklagten hielten eine bezifferte Leistungsklage für vorrangig. Diesen Einwand wies das Gericht anhand von § 256 Absatz 1 ZPO zurück. Bei Klageerhebung war die Entwicklung der schweren Verletzungsfolgen noch offen. Weitere Behandlungskosten, Pflegekosten und immaterielle Beeinträchtigungen konnten hinzutreten. Deshalb durfte die Geschädigte die gesamte Ersatzpflicht feststellen lassen, ohne bereits entstandene Schäden gesondert einzuklagen. Ihr späterer Tod änderte daran nichts. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird grundsätzlich nicht allein deshalb unzulässig, weil sich der Schaden später vollständig beziffern lässt. Die vom Senat erläuterte Ausnahme bei einer bereits lange vor Abschluss der ersten Instanz vollständig abgeschlossenen Schadensentwicklung griff hier nicht ein. Die Erben konnten den begonnenen Feststellungsprozess daher fortführen.
Kein Zwang zum über 200 Meter entfernten Zebrastreifen
Für die Haftung stellte der Senat auf §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG sowie auf die Mitverschuldensabwägung nach § 9 StVG und § 254 BGB ab. Dabei dürfen nur feststehende und ursächlich gewordene Beiträge berücksichtigt werden. Anders als das Landgericht sah das Oberlandesgericht keinen Pflichtverstoß darin, dass die Fußgängerin den mehr als 200 Meter entfernten Überweg nicht benutzt hatte. Ein solcher Umweg ist unter den dargestellten Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 StVO nicht stets geschuldet. Die Straße war schmal, der Verkehr gering und die Beleuchtung intakt. Dunkelheit, Nieselregen, dunkle Kleidung und das Lebensalter genügten ohne weitere erschwerende Umstände nicht. Gleichwohl verletzte die Fußgängerin ihre Pflichten: Das herannahende, beleuchtete Fahrzeug war für sie beim Betreten und während der Querung ohne Weiteres erkennbar. Sie durfte nicht versuchen, noch unmittelbar davor die Fahrbahn zu überqueren.
Die Fahrerin hätte die Gefahr erkennen und bremsen müssen
Auf der Gegenseite stellte das Gericht einen Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO fest. Ein Fahrer muss grundsätzlich die gesamte vor ihm liegende Straßenfläche beobachten. Bei einem bereits von links querenden und weitergehenden Fußgänger besteht nicht ohne Weiteres Anlass, darauf zu vertrauen, dass dieser in der Straßenmitte warten werde. Hier unterließ die Fahrerin jede Reaktion. Nach der im Berufungsverfahren vorgenommenen Rekonstruktion konnte sie die Fußgängerin zwar noch nicht beim ersten Betreten der Fahrbahn erkennen. Zum maßgeblichen späteren Reaktionszeitpunkt war das Fahrzeug aber noch 34,5 Meter beziehungsweise 2,7 Sekunden vom Kollisionspunkt entfernt. Unter den vom Senat zugrunde gelegten Parametern hätte es rechtzeitig vor diesem Punkt zum Stillstand kommen können. Damit war das Reaktionsversäumnis für den Zusammenstoß ursächlich.
Gutachten aus dem Strafverfahren war nicht unverändert übertragbar
Eine zentrale Rolle spielte die Gehgeschwindigkeit. Im Strafverfahren war schnelles Gehen beziehungsweise Laufen angenommen worden. Für die zivilrechtliche Beurteilung hielt der Senat normales Gehen mit einem Meter pro Sekunde bei der beschriebenen Situation für deutlich wahrscheinlicher. Auch Reaktionszeit und Bremsverzögerung wurden gesondert geprüft. Der Sachverständige rechnete mit 0,8 Sekunden Reaktionszeit und zusätzlich 0,2 Sekunden Bremsanschwellzeit; selbst bei einer längeren Reaktionszeit von einer Sekunde zuzüglich Bremsanschwellzeit blieb der Unfall nach seiner Vergleichsberechnung vermeidbar. Die zugrunde gelegte Verzögerung von sechs Metern pro Quadratsekunde entsprach einer mittleren Bremswirkung. Eine weitere Schriftsatzfrist nach der letzten Verhandlung lehnte der Senat ab, weil die Beklagten bereits ausreichend Gelegenheit gehabt hatten, die seit Juni 2025 vorliegende ergänzende Stellungnahme anzugreifen.
Warum das Mitverschulden dennoch überwog
Eine Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit war nicht bewiesen. Auch eine zusätzliche Verpflichtung zu langsamerem Fahren allein wegen des leichten Regens und der Dunkelheit verneinte der Senat. Ebenso fehlte der Nachweis, dass die Fahrerin die Fußgängerin als ältere Person hätte erkennen müssen, sodass ein weiterer Verstoß gegen § 3 Absatz 2a StVO ausschied. In der abschließenden Abwägung belastete die Geschädigte besonders, dass sie das gut erkennbare Fahrzeug während der gesamten Querung hätte beachten können. Die Fahrerin wiederum hatte den Verkehrsraum überhaupt nicht hinreichend beobachtet. Zu ihren Gunsten berücksichtigte der Senat jedoch die erst spätere Erkennbarkeit der dunkel gekleideten Fußgängerin in einem schlecht ausgeleuchteten Bereich. Daraus ergab sich die Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten der Klägerseite. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Fall zeigt, wie entscheidend die tatsächlichen Parameter der Unfallrekonstruktion für die Haftungsquote sind. Ein im Ermittlungsverfahren erstelltes Gutachten sollte im Zivilprozess auf seine Annahmen zu Bewegung, Sichtbarkeit und Reaktionsmöglichkeiten geprüft werden. Ebenso müssen ein behaupteter Zwang zur Nutzung eines Überwegs und ein Verstoß gegen besondere Schutzpflichten eigenständig belegt werden. Für die Anspruchsverfolgung ist ferner bedeutsam, dass eine zulässig erhobene Feststellungsklage bei später veränderter Schadensentwicklung grundsätzlich fortgeführt werden kann.